Sitzung: 29.06.2005 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 04-09 SV 60/017
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
I.        Gemäß
§ 130 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand
für die Straße Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn, im Wege
der Kostenspaltung mit Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb, ermittelt und
abgerechnet.   Â
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II.       Die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden
über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlage Pungshausstraße, Teilstück von Grünstraße bis Eisenbahn,
(Anlage 1) wird hiermit beschlossen.
III.      Alle
von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der ErschließungsÂbeitragssatzung
der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das AbrechnungsÂgebiet.
Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist -
mit Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb - endgültig hergestellt.
Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der
zuvor unter II. benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der
Merkmale der endgültigen Herstellung.
Vorstehender Beschluss sowie die der
Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke ( § 133 Abs. 1
Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.