Beschlussvorschlag (mit Änderungen):

1)

1. Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkassen Hilden, Ratingen und Velbert vom 18.09.2002

 

Der Rat stimmt dem nachstehenden Beschluss der Zweckverbandsversammlung vom 24.03.2014 zu:

 

Die Stadt Velbert

vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Stefan Freitag,

 

und

die Stadt Ratingen

vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Harald Birkenkamp,

 

und

die Stadt Hilden

vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Horst Thiele,

 

schließen folgenden 1. Änderungsvertrag:

 

§ 1 Vertragsgegenstand

Unter den beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass der mit Schreiben vom 11.12.2002 vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigte öffentlich-rechtliche Vertrag zur Neubildung einer Zweckverbandssparkasse zwischen den Städten Hilden Ratingen und Velbert mit folgenden Änderungen bestehen bleibt:

 

(1)  In der Einführung vor § 1 wird das Wort „Gewährträger“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.

(2)  § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher, der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse und der Vorsitzende des Risikoausschusses sowie ihre Stellvertreter im Verhinderungsfall sollen jeweils für die
Kommunalwahlperiode abwechselnd von der Stadt Velbert, der Stadt Ratingen und der Stadt Hilden gestellt werden.

Für die Wahlperioden ab Juni 2014 sollen folgende Regelungen gelten:

 

 

I.

 

Wahlperiode ab Juni 2014 bis 2019 2020

 

Organe

Vorsitz

1. Stellvertreter

2. Stellvertreter

 

a. Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher

Ratingen

Velbert

 

 

b. Verwaltungsrat

Velbert

Hilden

Ratingen

nachrichtlich:          

 

c. Risikoausschuss

Hilden

Ratingen

 

 

 

II.

Wahlperiode ab 2019  2020 bis 2024 2025

 

Organe

Vorsitz

1. Stellvertreter

2. Stellvertreter

 

a. Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher

Velbert

Hilden

 

 

b. Verwaltungsrat

Hilden

Ratingen

Velbert

nachrichtlich:

 

c. Risikoausschuss

Ratingen

Velbert

 

 

 

III.

Wahlperiode ab 2024 2025 bis 2029 2030

 

Organe

Vorsitz

1. Stellvertreter

2. Stellvertreter

 

a. Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher

Hilden

Ratingen

 

 

b. Verwaltungsrat

Ratingen

Velbert

Hilden

nachrichtlich:

 

c. Risikoausschuss

Velbert

Hilden

 

 

 

Nach Ablauf der vorgenannten Zeiträume setzt sich der Wechsel der Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze in den Organen wie oben unter I. – III. dargestellt (beginnend mit I.) entsprechend fort. Für alle Wahlperioden gilt generell folgendes:

        

- Zum Verbandsvorsteher ist ein nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale
  Gemeinschaftsarbeit (GkG) wählbarer Vertreter der jeweiligen Stadt zu wählen.
- Die Vertretung des Trägers wählt eines ihrer Mitglieder oder den
  Hauptverwaltungsbeamten zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Bei
  Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer
  Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zum
  vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates."       

 

 

(3)  In § 4 Abs.2 werden die Worte „In den nachfolgenden Wahlperioden“ durch die Worte „In den laufenden und den nachfolgenden Wahlperioden“ ersetzt. Die Zahl „9“ wird durch die Zahl „10“ ersetzt. Das Wort „NW“ wird durch das Wort „NRW“ ersetzt. Das Wort „daß“ wird durch das Wort „dass“ ersetzt.

(4)  In § 4 Abs. 3 wird der Wortlaut gestrichen. Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3. Die Worte im bisherigen Abs. 4 „nach § 10 Absatz3 SpkG NW“ werden gestrichen.

(5)  Der Wortlaut des § 5 wird gestrichen. § 5 bleibt als Platzhalter erhalten wird mit dem Zusatz versehen „(Wortlaut mit 1.Änderungsvertrag gestrichen)“

(6)  In § 9 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen. Der bisherige Abs. 3 wird mit folgender Fassung Abs. 1 „Die Verteilung des Jahresüberschusses der (neuen) Sparkasse erfolgt zwischen den Städten Velbert, Ratingen und Hilden im Verhältnis 37 % (Velbert) zu 37 % (Ratingen) zu 26 % (Hilden).“ Der bisherige Abs. 4 wird mit folgender Fassung Abs. 2 „Der Jahresabschluss und die Gewinnverteilung sollen aufgrund der Bestimmungen des SpkG NRW erfolgen.“

 

§ 2 Auswirkungen

Durch diesen Vertrag entstehen keine neuen Verpflichtungen, insbesondere keine Verpflichtungen finanzieller Art.

 

§ 3 Vertragsänderung – Wirksamkeit

Änderungen oder Ergänzungen diese Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der selben Form wie der Öffentlich-rechtliche Vertrag vom 18.09.2002.

 

§ 4 Inkrafttreten

Der 1. Änderungsvertrag tritt nach Zustimmung der Räte der Vertretungskörperschaften Hilden, Ratingen und Velbert und Unterzeichnung in Kraft.

 

 

 

Begründung:

 

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Sparkasse HRV bereits mit Schreiben vom 11.12.2002 (Bescheid zur Genehmigung der Vereinigung der Sparkassen Hilden, Ratingen und Velbert) mitgeteilt, dass

 

     „gemäß § 10 Abs. 4 und § 16 Abs. 4 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen
     (Fassung Oktober 2002)
     die vorsitzenden Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses für die                   Dauer der gesamten Wahlzeit gewählt werden. Der öffentlich-rechtliche
     Vereinigungsvertrag kann die gesetzliche Regelung nicht abändern
.“

 

Das Schreiben ist als Anlage beigefügt.

 

Aufgrund des vorgenannten Schreibens sieht der öffentlich-rechtliche Vertrag den Wechsel der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter während der laufenden Kommunalwahlperiode in einer „Soll-Regelung“ vor. Für die Durchführung dieses Wechsels ist die Sparkasse vom guten Willen der beteiligten Personen abhängig. So ist vor einer Neubestellung der Rücktritt des/der Amtsinhaber(s) erforderlich.

 

Da der öffentlich-rechtliche Vertrag dem heutigen SpkG NRW in der Fassung von Juli 2013 nicht mehr entspricht, hat der Sparkassenvorstand den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband (RSGV) angeschrieben, den augenblicklichen Status geschildert und den Sparkassenverband um eine rechtliche Beratung gebeten.

 

Mit Schreiben vom 17. September 2013 hat der Geschäftsführer des RSGV der Sparkasse empfohlen:

 

„Wir möchten Ihnen empfehlen, neben der Änderung des § 1 Absatz 2 auch die übrigen Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Dies gilt insbesondere für die Erwähnung des „Kreditausschusses“, der bereits nach der Novellierung des Sparkassengesetzes NRW im Jahr 2008 als Organ der Sparkasse nicht mehr vorgesehen ist. Der Risikoausschuss ist auch nicht vollständig dem seinerzeitigen Kreditausschuss gleichzusetzen, da er selbst kein Organ der Sparkasse mehr ist, sondern ein Ausschuss des Verwaltungsrates.

 

Aus rechtlicher Sicht halten wir es für geboten, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung insgesamt an den aktuellen Rahmen und die Bestimmungen des Sparkassengesetzes NRW anzupassen.“

 

Im Rahmen der Gespräche zwischen Sparkasse und RSGV wurde zusätzlich die Anpassung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes an das aktuelle Sparkassengesetz NRW empfohlen.

 

Der Sparkassenvorstand möchte gerne der Empfehlung des RSGV folgen. Auch sprechen weitere gute Gründe für eine Änderung.

 

So ist heute Konstanz in den Gremien der Sparkasse insbesondere vor dem Hintergrund der erhöhten, aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vorsitzenden und die Mitglieder des Verwaltungsrates äußerst wichtig für eine erfolgreiche, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Sparkassenvorstand und den Gremien.

 

Nach nunmehr 11 Jahren Sparkasse HRV ist zwischen den drei Kommunen und der Sparkasse aus Sicht des Sparkassenvorstandes ein gutes Vertrauensverhältnis entstanden, sodass ein Wechsel der Vorsitzenden zur hälftigen Kommunalwahlperiode entbehrlich erscheint.

 

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse HRV wird sich in seiner Sitzung am 21. März 2014 mit dem Thema beschäftigen und eine Empfehlung an die Zweckverbandsversammlung aussprechen. Diese Empfehlung werden wir Ihnen in der Sitzung am 24. März 2014 bekanntgeben.

 

Die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung der Sparkasse HRV werden gebeten, den Änderungsvorschlägen im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu folgen und diese Änderungen zu beschließen.

 

Zur Durchführung der beabsichtigten Vertragsänderungen ist in der Zweckverbandsversammlung eine Mehrheit von ¾ der satzungsmäßigen Stimmenzahl und die Zustimmung der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder erforderlich.

 

Die Ratsmitglieder der Städte Hilden, Ratingen und Velbert werden in der jeweils folgenden Ratssitzung um einen zustimmenden Ratsbeschluss gebeten.

 

2)

Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Hilden Ratingen Velbert

 

Der Rat stimmt dem nachstehenden Beschluss der Zweckverbandsversammlung vom 24.03.2014 zu:

„Die Satzung des Sparkassenzweckverbandes „Sparkasse Hilden Ratingen Velbert“ wird wie folgt geändert:

 

Aufgrund der §§ 1, 4 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober  2012 (GV. NRW. S. 474) wird folgende

 

 

S a t z u n g

 

des Sparkassenzweckverbandes „Sparkasse Hilden Ÿ Ratingen Ÿ Velbert“

 

erlassen.

I.

In § 5 werden dem Text die Worte „Analog § 13 SpkG NRW“ vorangestellt.

 

In § 5 Buchstabe b) werden im Satz 1 nach den Worten „dieser Unternehmen tätig sind“ die Worte „(oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben)“ eingefügt.

 

In § 5 Buchstabe b) werden im Satz 2 die Worte „ und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten“ durch die Wort „ und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten“ ersetzt.

 

In § 5 Buchstabe c) werden die Worte „Deutschen Bundespost Postbank und der Deutschen Bundespost Postdienst“ ersetzt durch „Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG“.

 

In § 5 Buchstabe e) werden die Worte „gerichtlich anhängig ist “ ersetzt durch „rechtsanhängig“. Die Worte „Konkurs-, Vergleichs- oder“ werden gestrichen. Vor den Worten „ein Verfahren“ wird das Wort „in“ gestrichen.

 

In § 7 werden die Worte „das Mitglied des Kreditausschusses nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SpkG und dessen Stellvertreter“ gestrichen. Die Worte „§ 7 Absatz 2 SpkG“ werden ersetzt durch die Worte „ § 8 Absatz 2 SpkG NRW“.

 

In § 13 werden im Satz 1 die Worte „§28 Absatz 2 SpkG“ ersetzt durch die Worte „ § 25 SpkG NRW“. Im satz 2 werden die Worte „ § 28 Absatz 5 SpkG“ ersetzt durch die Worte „ § 25 Absatz 3 SpkG NRW“.

 

II.

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.“