Sitzung: 26.03.2014 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 01/126
Beschlussvorschlag (mit Änderungen):
1)
1. Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen
Vertrag zur Vereinigung der Sparkassen Hilden, Ratingen und Velbert vom
18.09.2002
Der Rat stimmt
dem nachstehenden Beschluss der Zweckverbandsversammlung vom 24.03.2014 zu:
Die Stadt
Velbert
vertreten durch
ihren Bürgermeister, Herrn Stefan Freitag,
und
die Stadt
Ratingen
vertreten durch
ihren Bürgermeister, Herrn Harald Birkenkamp,
und
die Stadt
Hilden
vertreten durch
ihren Bürgermeister, Herrn Horst Thiele,
schließen folgenden 1. Änderungsvertrag:
§ 1 Vertragsgegenstand
Unter den beteiligten besteht Einigkeit
darüber, dass der mit Schreiben vom 11.12.2002 vom Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen genehmigte öffentlich-rechtliche Vertrag zur Neubildung
einer Zweckverbandssparkasse zwischen den Städten Hilden Ratingen und Velbert
mit folgenden Änderungen bestehen bleibt:
(1) In der Einführung vor § 1 wird das Wort
„Gewährträger“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.
(2) § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Vorsitzende
der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher, der Vorsitzende des
Verwaltungsrates der Sparkasse und der Vorsitzende des Risikoausschusses sowie
ihre Stellvertreter im Verhinderungsfall sollen jeweils für die
Kommunalwahlperiode abwechselnd von der Stadt Velbert, der Stadt Ratingen und
der Stadt Hilden gestellt werden.
Für
die Wahlperioden ab Juni 2014 sollen folgende Regelungen gelten:
I. |
Wahlperiode
ab Juni 2014 bis |
|||
|
Organe |
Vorsitz |
1.
Stellvertreter |
2.
Stellvertreter |
|
a. Verbandsversammlung und
Verbandsvorsteher |
Ratingen |
Velbert |
|
|
b. Verwaltungsrat |
Velbert |
Hilden |
Ratingen |
nachrichtlich:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â
|
c. Risikoausschuss |
Hilden |
Ratingen |
|
|
|
|||
II. |
Wahlperiode
ab |
|||
|
Organe |
Vorsitz |
1.
Stellvertreter |
2.
Stellvertreter |
|
a. Verbandsversammlung und
Verbandsvorsteher |
Velbert |
Hilden |
|
|
b. Verwaltungsrat |
Hilden |
Ratingen |
Velbert |
nachrichtlich:
|
c. Risikoausschuss |
Ratingen |
Velbert |
|
|
|
|||
III. |
Wahlperiode
ab |
|||
|
Organe |
Vorsitz |
1.
Stellvertreter |
2.
Stellvertreter |
|
a. Verbandsversammlung und
Verbandsvorsteher |
Hilden |
Ratingen |
|
|
b. Verwaltungsrat |
Ratingen |
Velbert |
Hilden |
nachrichtlich:
|
c. Risikoausschuss |
Velbert |
Hilden |
|
Nach Ablauf der vorgenannten Zeiträume setzt
sich der Wechsel der Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze in den Organen wie
oben unter I. – III. dargestellt (beginnend mit I.) entsprechend fort. Für alle
Wahlperioden gilt generell folgendes:
       Â
- Zum Verbandsvorsteher ist ein nach § 16
Absatz 1 des Gesetzes über kommunale
 Gemeinschaftsarbeit (GkG) wählbarer
Vertreter der jeweiligen Stadt zu wählen.
- Die Vertretung des Trägers wählt eines ihrer Mitglieder oder den
 Hauptverwaltungsbeamten zum
vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Bei
 Zweckverbandssparkassen wählt die
Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer
 Mitglieder oder den
Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zum
 vorsitzenden Mitglied des
Verwaltungsrates."Â Â Â Â Â Â Â
(3) In § 4 Abs.2 werden die Worte „In den nachfolgenden
Wahlperioden“ durch die Worte „In den laufenden und den nachfolgenden
Wahlperioden“ ersetzt. Die Zahl „9“ wird durch die Zahl „10“ ersetzt. Das Wort
„NW“ wird durch das Wort „NRW“ ersetzt. Das Wort „daß“ wird durch das Wort
„dass“ ersetzt.
(4) In § 4 Abs. 3 wird der Wortlaut gestrichen.
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3. Die Worte im bisherigen Abs. 4 „nach § 10
Absatz3 SpkG NW“ werden gestrichen.
(5) Der Wortlaut des § 5 wird gestrichen. § 5
bleibt als Platzhalter erhalten wird mit dem Zusatz versehen „(Wortlaut mit
1.Änderungsvertrag gestrichen)“
(6) In § 9 werden die Absätze 1 und 2
gestrichen. Der bisherige Abs. 3 wird mit folgender Fassung Abs. 1 „Die
Verteilung des Jahresüberschusses der (neuen) Sparkasse erfolgt zwischen den
Städten Velbert, Ratingen und Hilden im Verhältnis 37 % (Velbert) zu 37 %
(Ratingen) zu 26 % (Hilden).“ Der bisherige Abs. 4 wird mit folgender Fassung
Abs. 2 „Der Jahresabschluss und die Gewinnverteilung sollen aufgrund der
Bestimmungen des SpkG NRW erfolgen.“
§ 2 Auswirkungen
Durch diesen Vertrag entstehen keine neuen
Verpflichtungen, insbesondere keine Verpflichtungen finanzieller Art.
§ 3 Vertragsänderung – Wirksamkeit
Änderungen oder Ergänzungen diese Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der selben Form wie der Öffentlich-rechtliche
Vertrag vom 18.09.2002.
§ 4 Inkrafttreten
Der 1.
Änderungsvertrag tritt nach Zustimmung der Räte der Vertretungskörperschaften
Hilden, Ratingen und Velbert und Unterzeichnung in Kraft.
Begründung:
Das Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat der Sparkasse HRV bereits mit Schreiben vom
11.12.2002 (Bescheid zur Genehmigung der Vereinigung der Sparkassen Hilden,
Ratingen und Velbert) mitgeteilt, dass
    „gemäß § 10 Abs. 4 und § 16
Abs. 4 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen
    (Fassung Oktober 2002)
    die
vorsitzenden Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses für die                  Dauer der gesamten Wahlzeit gewählt werden.
Der öffentlich-rechtliche
    Vereinigungsvertrag kann die
gesetzliche Regelung nicht abändern.“
Das Schreiben ist als Anlage beigefügt.
Aufgrund des vorgenannten Schreibens sieht der öffentlich-rechtliche
Vertrag den Wechsel der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter während der
laufenden Kommunalwahlperiode in einer „Soll-Regelung“
vor. Für die Durchführung dieses Wechsels ist die Sparkasse vom guten Willen
der beteiligten Personen abhängig. So ist vor einer Neubestellung der
Rücktritt des/der Amtsinhaber(s) erforderlich.
Da der öffentlich-rechtliche Vertrag dem heutigen SpkG NRW in der
Fassung von Juli 2013 nicht mehr entspricht, hat der Sparkassenvorstand den
Rheinischen Sparkassen- und Giroverband (RSGV) angeschrieben, den
augenblicklichen Status geschildert und den Sparkassenverband um eine
rechtliche Beratung gebeten.
Mit Schreiben vom 17. September 2013 hat der Geschäftsführer des RSGV
der Sparkasse empfohlen:
„Wir möchten Ihnen empfehlen, neben der Änderung des § 1 Absatz 2
auch die übrigen Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages an die
aktuelle Rechtslage anzupassen. Dies gilt insbesondere für die Erwähnung
des „Kreditausschusses“, der bereits nach der Novellierung des
Sparkassengesetzes NRW im Jahr 2008 als Organ der Sparkasse nicht mehr
vorgesehen ist. Der Risikoausschuss ist auch nicht vollständig dem seinerzeitigen
Kreditausschuss gleichzusetzen, da er selbst kein Organ der Sparkasse mehr ist,
sondern ein Ausschuss des Verwaltungsrates.
Aus rechtlicher Sicht halten
wir es für geboten, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung insgesamt an
den aktuellen Rahmen und die Bestimmungen des Sparkassengesetzes NRW
anzupassen.“
Im Rahmen der Gespräche zwischen Sparkasse und RSGV wurde zusätzlich die
Anpassung der Satzung des Sparkassenzweckverbandes an das aktuelle
Sparkassengesetz NRW empfohlen.
Der Sparkassenvorstand möchte gerne der Empfehlung des RSGV folgen. Auch
sprechen weitere gute Gründe für eine Änderung.
So ist heute Konstanz in den Gremien der Sparkasse insbesondere
vor dem Hintergrund der erhöhten, aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die
Vorsitzenden und die Mitglieder des Verwaltungsrates äußerst wichtig für eine
erfolgreiche, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Sparkassenvorstand und
den Gremien.
Nach nunmehr 11 Jahren Sparkasse HRV ist zwischen den drei Kommunen und
der Sparkasse aus Sicht des Sparkassenvorstandes ein gutes Vertrauensverhältnis
entstanden, sodass ein Wechsel der Vorsitzenden zur hälftigen
Kommunalwahlperiode entbehrlich erscheint.
Der Verwaltungsrat
der Sparkasse HRV wird sich in seiner Sitzung am 21. März 2014 mit dem Thema
beschäftigen und eine Empfehlung an die Zweckverbandsversammlung aussprechen.
Diese Empfehlung werden wir Ihnen in der Sitzung am 24. März 2014 bekanntgeben.
Die Mitglieder
der Zweckverbandsversammlung der Sparkasse HRV werden
gebeten, den Änderungsvorschlägen im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu folgen
und diese Änderungen zu beschließen.
Zur Durchführung der beabsichtigten
Vertragsänderungen ist in der Zweckverbandsversammlung eine Mehrheit von ¾ der
satzungsmäßigen Stimmenzahl und die Zustimmung der Vertretungskörperschaften
der Verbandsmitglieder erforderlich.
Die Ratsmitglieder der Städte Hilden,
Ratingen und Velbert werden in der jeweils folgenden Ratssitzung um einen
zustimmenden Ratsbeschluss gebeten.
2)
Satzung zur 1. Änderung der Satzung des
Sparkassenzweckverbandes Hilden Ratingen Velbert
Der Rat stimmt
dem nachstehenden Beschluss der Zweckverbandsversammlung vom 24.03.2014 zu:
„Die Satzung des
Sparkassenzweckverbandes „Sparkasse Hilden Ratingen Velbert“ wird wie folgt geändert:
Aufgrund der §§ 1, 4 und 9
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NRW S. 621), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S.
474) wird folgende
S
a t z u n g
des Sparkassenzweckverbandes „Sparkasse Hilden Ÿ Ratingen Ÿ Velbert“
erlassen.
I.
In § 5 werden dem Text die Worte „Analog §
13 SpkG NRW“ vorangestellt.
In § 5 Buchstabe b) werden im Satz 1 nach
den Worten „dieser Unternehmen tätig sind“ die Worte „(oder vergleichbare
Tätigkeiten ausüben)“ eingefügt.
In § 5 Buchstabe b) werden im Satz 2 die
Worte „ und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten“ durch die Wort
„ und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten“ ersetzt.
In § 5 Buchstabe c) werden die Worte
„Deutschen Bundespost Postbank und der Deutschen Bundespost Postdienst“ ersetzt
durch „Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG“.
In § 5 Buchstabe e) werden die Worte
„gerichtlich anhängig ist “ ersetzt durch „rechtsanhängig“. Die Worte
„Konkurs-, Vergleichs- oder“ werden gestrichen. Vor den Worten „ein Verfahren“
wird das Wort „in“ gestrichen.
In § 7 werden die Worte „das Mitglied des
Kreditausschusses nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SpkG und dessen Stellvertreter“
gestrichen. Die Worte „§ 7 Absatz 2 SpkG“ werden ersetzt durch die Worte „ § 8
Absatz 2 SpkG NRW“.
In § 13 werden im Satz 1 die Worte „§28
Absatz 2 SpkG“ ersetzt durch die Worte „ § 25 SpkG NRW“. Im satz 2 werden die
Worte „ § 28 Absatz 5 SpkG“ ersetzt durch die Worte „ § 25 Absatz 3 SpkG NRW“.
II.
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in
Kraft.“