Beschluss: s. Niederschrift

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden lehnt den Antrag der BA-Fraktion auf Änderung der Zuständigkeitsordnung ab.“

 

 

 

1.    Ausgaben sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie im Verwaltungshaushalt 25.000 € oder im Vermögenshaushalt 25.000 € übersteigen.

 

2.    Als geringfügig im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 5 GO NW gelten Ausgaben bei einer Haushaltsstelle, die einen Betrag von 2.500 € nicht übersteigen.

 

3.    Verpflichtungsermächtigungen nach § 84 Abs. 1 GO sind dann als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW anzusehen, wenn sie 25.000 € übersteigen.

 

4.    § 10 der Zuständigkeitsordnung ist entsprechend anzupassen.