„Der Rat der
Stadt Hilden lehnt den Antrag der BA-Fraktion auf Änderung der Zuständigkeitsordnung
ab.“
1.
Ausgaben
sind als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW anzusehen und bedürfen der
Zustimmung des Rates, wenn sie im Verwaltungshaushalt 25.000 € oder im
Vermögenshaushalt 25.000 € übersteigen.
2.
Als
geringfügig im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 5 GO NW gelten Ausgaben bei einer
Haushaltsstelle, die einen Betrag von 2.500 € nicht übersteigen.
3.
Verpflichtungsermächtigungen
nach § 84 Abs. 1 GO sind dann als erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 GO NW
anzusehen, wenn sie 25.000 € übersteigen.
4.
§ 10 der
Zuständigkeitsordnung ist entsprechend anzupassen.