Sitzung: 29.06.2005 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 41, Enthaltungen: 3
Vorlage: WP 04-09 SV 20/027
Der Rat der Stadt Hilden beschließt:
Zwecks Einführung der gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr
zum 01.01.2006 wird folgender Gebührenmaßstab für die Erhebung der
Niederschlagswassergebühr festgelegt:
Gebührenmaßstab
(Niederschlagswasser)
(1)  Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung
(Niederschlagswassergebühr) wird nach der bebauten und/oder befestigten
Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden
oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Zu
den bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen zählen auch Gebäudeüberstände
(z.B. Arkaden, Dachüberstände), die über die Grundstücksgrenze hinausgehen.
Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn
Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch
aufgrund des Gefälles in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist die Quadratmeterzahl
(m2) der vorgenannten Grundstücksfläche.
(2)  Grundstücksflächen nach Absatz 1 werden in drei Klassen
eingeteilt:
a)   Klasse 1 (Wasserundurchlässige Flächen, insbesondere Asphalt,
Beton, Pflaster, Verbundsteine, Normaldächer (Dächer, die keine Gründächer
sind)),
b)   Klasse 2 (eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen, insbesondere
Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster,
Betonpflaster mit Sickerfugen),
c)   Klasse 3 (Gründächer – Dachflächen mit einer dauerhaft
geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten
Abfluss des Niederschlagswassers bewirken).
Die
Nachweispflicht für die eingeschränkte Wasserdurchlässigkeit bzw.
Wasserrückhaltefähigkeit der Grundstücksflächen nach den Klassen 2 oder 3 liegt
beim Gebührenpflichtigen. Bestehen Zweifel an der Einordnung der Flächen in
die Klassen 2 oder 3, hat er die Versickerungsfähigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit
der jeweiligen Flächen nach Aufforderung durch die Stadt auf seine Kosten durch
Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens zu belegen.
(3)  Grundstücksflächen der Klasse 1 sind ohne Abzug
gebührenpflichtig. Infolge ihrer zumindest eingeschränkten Wasserdurchlässigkeit
bzw. Wasserrückhaltefähigkeit werden die jeweiligen tatsächlichen
Grundstücksflächen der Klasse 2 zu 70
% und der Klasse 3 zu 50 % als
bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen veranlagt.
           Ergänzung im Rat am 29.06.2005:
Der Rat der Stadt erklärt seine Bereitschaft bei der Festlegung des späteren Gebührenmaßstabes
bei den Klassen 2 und 3 einen Abschlag vorzusehen.
(4)  Maßgeblich für die Berechnung der bebauten und/oder
befestigten Grundstücksflächen und die Klassifizierung nach Abs. 2 sind die
Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Der Gebührenpflichtige ist
verpflichtet, Veränderungen der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen
der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderungen mitzuteilen.
Hierzu hat er in Anlehnung an die Bauprüfverordnung NRW einen vorhandenen
Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Größe
der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, die Versiegelungsart und die
Abflusswirksamkeit dieser Flächen ergibt. Soweit erforderlich, kann die Stadt
die Vorlage weiterer Unterlagen auf Kosten des Gebührenpflichtigen fordern.
Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur
unvollständig nach, wird die bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche von
der Stadt geschätzt. Die mitgeteilten bzw. geschätzten Veränderungen werden mit
dem ersten Tag des übernächsten Monats berücksichtigt, nach dem die
Änderungsanzeige der Stadt zugegangen bzw. die Schätzung durch die Stadt
erfolgt ist.
(5) Wenn der Gebührenpflichtige auf seinem Grundstück
Niederschlagswasser, das von bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen
nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung abfließt, in einer Regenwasserrückhalteanlage
(z.B. einer Zisterne) oder einer Brauchwasseranlage sammelt, die mit einem
(Not-)Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind und deren
Rückhaltevolumen eine Mindestgröße von 30 Litern Niederschlagswasser pro qm
dieser bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen aufweist, werden auf
Antrag des Gebührenpflichtigen nur 70 %
dieser Grundstücksflächen als gebührenpflichtig veranlagt. Voraussetzung für
die Anwendung der vorgenannten Regelung ist, dass das Speichervolumen der
Anlage mindestens 3 Kubikmeter beträgt. Befinden sich auf dem Grundstück des
Gebührenpflichtigen mehrere Anlagen, sind die jeweiligen Speichervolumina zur
Berechnung des erforderlichen Mindestvolumens zu addieren.