Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 41, Enthaltungen: 3

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt:

 

Zwecks Einführung der gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr zum 01.01.2006 wird folgender Gebührenmaßstab für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr festgelegt:

 

 

Gebührenmaßstab (Niederschlagswasser)

 

(1)   Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswassergebühr) wird nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Zu den bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen zählen auch Gebäudeüberstände (z.B. Arkaden, Dachüberstände), die über die Grundstücksgrenze hinausgehen. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist die Quadratmeterzahl (m2) der vorgenannten Grundstücksfläche.

 

(2)   Grundstücksflächen nach Absatz 1 werden in drei Klassen eingeteilt:

 

a)    Klasse 1 (Wasserundurchlässige Flächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine, Normaldächer (Dächer, die keine Gründächer sind)),

b)    Klasse 2 (eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen),

c)    Klasse 3 (Gründächer – Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirken).

 

Die Nachweispflicht für die eingeschränkte Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit der Grundstücksflächen nach den Klassen 2 oder 3 liegt beim Gebührenpflichtigen. Bestehen Zweifel an der Einordnung der Flächen in die Klassen 2 oder 3, hat er die Versickerungsfähigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit der jeweiligen Flächen nach Aufforderung durch die Stadt auf seine Kosten durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens zu belegen.

 

(3)   Grundstücksflächen der Klasse 1 sind ohne Abzug gebührenpflichtig. Infolge ihrer zumindest eingeschränkten Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit werden die jeweiligen tatsächlichen Grundstücksflächen der Klasse 2 zu 70 % und der Klasse 3 zu 50 % als bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen veranlagt.

 

            Ergänzung im Rat am 29.06.2005:

Der Rat der Stadt erklärt seine Bereitschaft  bei der Festlegung des späteren Gebührenmaßstabes bei den Klassen 2 und 3 einen Abschlag vorzusehen.

 

(4)   Maßgeblich für die Berechnung der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen und die Klassifizierung nach Abs. 2 sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, Veränderungen der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderungen mitzuteilen. Hierzu hat er in Anlehnung an die Bauprüfverordnung NRW einen vorhandenen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Größe der bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, die Versiegelungsart und die Abflusswirksamkeit dieser Flächen ergibt. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen auf Kosten des Gebührenpflichtigen fordern. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, wird die bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche von der Stadt geschätzt. Die mitgeteilten bzw. geschätzten Veränderungen werden mit dem ersten Tag des übernächsten Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige der Stadt zugegangen bzw. die Schätzung durch die Stadt erfolgt ist.

 

(5)  Wenn der Gebührenpflichtige auf seinem Grundstück Niederschlagswasser, das von bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung abfließt, in einer Regenwasserrückhalteanlage (z.B. einer Zisterne) oder einer Brauchwasseranlage sammelt, die mit einem (Not-)Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind und deren Rückhaltevolumen eine Mindestgröße von 30 Litern Niederschlagswasser pro qm dieser bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen aufweist, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen nur  70 % dieser Grundstücksflächen als gebührenpflichtig veranlagt. Voraussetzung für die Anwendung der vorgenannten Regelung ist, dass das Speichervolumen der Anlage mindestens 3 Kubikmeter beträgt. Befinden sich auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen mehrere Anlagen, sind die jeweiligen Speichervolumina zur Berechnung des erforderlichen Mindestvolumens zu addieren.