Beschlussvorschlag:


„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67, 7.Änderung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

 

Das Plangebiet liegt am westlichen Rand der Hildener Innenstadt zwischen Fußgängerzone und Stadtpark. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 1039 und 1249, beide in Flur 58 der Gemarkung Hilden.

 

Das Ziel der Bauleitplanung ist es, neben den bereits nicht mehr zulässigen „Rotlicht-Nutzungen“ und Spielhallen Wettbüros auszuschließen und sonstige Vergnügungsstätten nur noch ausnahmsweise zulässig zu machen.“