Der Rat nahm Kenntnis von der Aufstellung der gemäß der §§ 69 und 71 Landesbeamtengesetz der Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten des Bürgermeisters für das Jahr 2013 sowie darüber hinausgehend von der Aufstellung der Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen.