Der Rat nahm
Kenntnis von der Aufstellung der gemäß der §§ 69 und 71 Landesbeamtengesetz der
Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten des Bürgermeisters für das Jahr
2013 sowie darüber hinausgehend von der Aufstellung der Nebentätigkeiten, die
nicht der Anzeigepflicht unterliegen.