Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.  Die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) sind keine weiteren Anregungen eingegangen.

Im Übrigen sind die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 1 BauGB) eingegangen Anregungen nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 10.04.2013 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/184) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 10.04.2013 verwiesen.

 

2.  Den Bebauungsplan Nr. 66B, 3. Änderung gemäß §§ 7 und 41 der GO NW und § 10 BauGB als Satzung. Grundlagen sind die Gemeindeordnung NW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 09. April 2013 (GV. NRW. S. 194) und das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

Das Plangebiet liegt im Gewerbegebiet im Nordwesten der Stadt Hilden unmittelbar östlich des Westrings an den Straßen Auf dem Sand und In den Weiden. Das Plangebiet liegt im Flur 11 der Gemarkung Hilden. Es wird begrenzt durch die westliche Grenze der Flurstücke 866 und 1503, die durch eine gerade Linie verbunden werden, die westliche Grenze der Flurstücke 1032 und 808, die nördliche Grenze des Flurstücks 1496, die östliche und südliche Grenze des Flurstücks 1322, die östliche Straßenbegrenzungslinie des Westrings, die nördliche Grenze des Flurstücks 905, die westliche und nördliche Grenze des Flurstücks 1683, die westliche und nördliche Grenze des Flurstücks 1650 und die nördliche Grenze der Flurstücke 1649 und 908.

Städtebauliches Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66B ist die Sicherung des Gebietscharakters und der Struktur des vorhandenen Gewerbegebietes, welches vorwiegend kleinen und mittleren Betrieben des produzierenden Gewerbes, insbesondere dem Kraftfahrzeug-Gewerbe und Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben dient. Dazu sollen auf Grundlage und im Sinne des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts und des Steuerungskonzepts Vergnügungsstätten der Stadt Hilden die Ansiedlung von Einzelhandel und Vergnügungsstätten planungsrechtlich gesteuert werden.

Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung vom 25.01.2013 zu Grunde.