Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt gemäß §§ 16 und 17 Abs. 1 Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde, in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 09.04.2013 (GV NRW S. 194) zur Sicherung der Planung des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 225 die in vollem Wortlaut vorgelegte Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre Nr. 52 inkl. des beigefügten Übersichtsplanes für den Bereich zwischen Eichenstraße/ Zeissweg/ Düsseldorfer Straße (Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 225).

 

Das Plangebiet wird begrenzt im Norden durch die Eichenstraße, im Osten durch die Walter-Wiederhold-Straße, im Westen durch die Niedenstraße und im Süden durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 183, 24, 25, 134, 121, 192,191, und 18, alle in Flur 2 der Gemarkung Hilden.

 

Im Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung ist, ist der räumliche Geltungsbereich der

Veränderungssperre schwarz umrandet.