Sitzung: 10.07.2013 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 19
Vorlage: WP 09-14 SV 61/195
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.        die Anregungen der Träger öffentlicher
Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben der Bezirksregierung
Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung (KBD), 27.03.2013
Der Anregung wird
gefolgt.
In den Bebauungsplan
werden entsprechende textliche Hinweise aufgenommen.
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben
der Kreisverwaltung Mettmann, 25.04.2013
Untere
Bodenschutzbehörde:
Angrenzend an das
Plangebiet befinden sich Flächen, die im „Altlastenkataster“ des Kreises Mettmann
verzeichnet sind. Es wird gebeten, die diesbezüglichen Flächendarstellungen und
textlichen Festsetzungen zu übernehmen.
Der Anregung wird
entsprochen.
Kreisgesundheitsamt:
Als Ergebnis der
Schallimmissionstechnischen Bearbeitung (Grasy und Zanolli Engineering, Stand
16. Januar 2013) wurden – zum Teil erhebliche – Überschreitungen der
schalltechnischen Orientierungswerte durch den Straßenverkehr in Teilbereichen
des Plangebietes ermittelt.
Das
Kreisgesundheitsamt weist darauf hin, dass in Begründung und Umweltbericht
Überschreitungen an der Lindenstraße für den Tages- und Nachtzeitraum von bis
zu 10 dB(A) genannt sind. In der Schallimmissionstechnischen Bearbeitung wurden
sowohl an der Lindenstraße als auch im Eckbereich zur Kunibertstraße
Ãœberschreitungen von mehr als 10 dB(A) ermittelt.
Es wird hierzu
angeregt, die Anforderungen des Lärmpegelbereichs (LPB) III als Mindestanforderung
für alle Bereiche festzusetzen und zumindest für die Bereiche an der
Lindenstraße die Empfehlung zur Anordnung von Schlafräumen auf den
schallabgewandten Gebäudeseiten nicht nur als Hinweis, sondern ebenfalls als
textliche Festsetzung aufzunehmen.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die Festsetzungen
bzgl. der Lärmpegelbereiche werden geändert. Da es bei der Freiflächenberechnung
des Lärmgutachtens in weiten Bereichen des Gebietes keinen Bedarf für einen
Schallschutz des Lärmpegelbereiches III gibt, wird dieser nicht in allen Teilen
des Plangebietes festgesetzt. Die Lärmfestsetzungen werden in Form von Zonen
zeichnerisch festgelegt. Die bisherige fassadenbezogene Festsetzung entfällt.
Der Anregung, eine
textliche Festsetzung zu treffen, dass Schlafräume auf der schallabgewandten
Gebäudeseite anzuordnen sind, kann nicht entsprochen werden, da dies nach
Fertigstellung der Gebäude nicht nachzuhalten ist. Die Bewohner können die
Nutzung der einzelnen Räume nachträglich ändern. Es wird jedoch ein
entsprechender Textlicher Hinweis angefügt.
1.3Â Â Â Â Â Â Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW), 22.03.2013
Gegen den Entwurf
bestehen keine Bedenken. Zur ökologischen Aufwertung des Garather Mühlenbaches
wird wie folgt Stellung genommen:
Da es sich bei der
ökologischen Optimierung des Bachlaufes im Plangebiet nicht um eine Frage der
Bauleitplanung handelt, sondern um eine Frage der Objektplanung, wird der
Beschluss hierüber nicht im vorliegenden Verfahren getroffen. Das
Bauleitplanverfahren ist nur insofern betroffen, als der naturschutzrechtliche
Ausgleich der durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe im Plangebiet sich
durch eine mögliche Umgestaltung des Garather Mühlenbaches verändert. Dies wird
in der Beschlussvorlage berücksichtigt.
Über die ökologische
Umgestaltung wird aufgrund einer eigenen Beschlussvorlage entschieden.
1.4Â Â Â Â Â Â Schreiben
des B.U.N.D., Ortsgruppe Hilden, 26.04.2013
Durch den B.U.N.D.
wird der Bebauungsplan abgelehnt, da er nicht hinreichend begründet sei. Des
Weiteren wir die Tatsache angemerkt, dass der Bebauungsplan nicht aus dem
gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist. Ferner wird bemängelt, dass der
Flächennutzungsplan in einem „vorhabenbezogenen Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren“
abgewickelt werden soll. Der Bebauungsplan sei in dieser Form somit nicht
genehmigungsfähig.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Da der Bebauungsplan
nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan für den Bereich Kunibertstraße/ Lindenstraße/
Am Lindengarten/ Am Wiedenhof entwickelt werden kann, wird in einem
Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren nach § 8 (3) BauGB der
Flächennutzungsplan geändert. Es handelt sich bei der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 254 nicht um eine vorhabenbezogene Planung, sondern um eine
Angebotsplanung der Stadt Hilden auf im Eigentum der Stadt Hilden befindlichen
Flächen zur Schaffung benötigten innerstädtischen Wohnraums.
Der B.U.N.D. merkt
an, dass der überwiegende Teil der im aktuellen Flächennutzungsplan als
Grünfläche festgesetzten Flächen im Bebauungsplan in Nettobaufläche,
Erschließungsstraßen und Parkplätze umgewidmet werde. Er fordert eine Abwägung
bzgl. des Erhalts der städtischen Grünflächen des ehemaligen Schulgeländes und
deren städtebaulichen und stadtökologischen Funktionen.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Die im aktuellen
Flächennutzungsplan (1993) als Grünfläche ausgewiesene Fläche nördlich der
Straße Am Lindengarten beträgt ca. 5.600 qm. Sie ist nicht öffentlich zugänglich,
da sie dem Schulgelände zugeordnet ist. Sie ist zudem in großen Teilen, ca.
1.200 qm, versiegelt (Ascheplatz, Kugelstoßbahn, Weitsprunganlage und
Beiflächen). Dem stehen ca. 2.100 qm zusätzliche öffentliche Grünfläche gegenüber.
Dem Bedarf an öffentlicher Grünfläche wird mit der Planung daher entsprochen.
Tatsächlich wird es durch die Planung nur geringfügig weniger Grünfläche geben,
als es im Bestand heute der Fall ist. In die Bilanzierung fließen ebenfalls die
privaten Gärten und sonstigen Grünflächen innerhalb der Bebauungsstrukturen
ein, welche nicht in der Flächennutzungsplanänderung dargestellt sind. Man kann
somit nicht von einer überwiegenden Reduzierung der Grünflächen im Plangebiet
sprechen (Büro Haacken und Hammermann; Stand März 2013, Seite 12/13).
Der Anregung wird
nicht entsprochen.
Es wird angemerkt,
dass zu der Aussage in der Begründung des Bebauungsplans zur schlechten Bausubstanz
der bestehenden Schulgebäude und der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung
fachliche Nachweise fehlen. Es wird angeregt, diese zu erstellen.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Mit dem Beschluss
zur Umwandlung der Schulfläche in Wohnbaufläche wurde gleichzeitig beschlossen,
auf die bestehenden Schulgebäude zu verzichten. In den Vorgaben zum städtebaulichen
Wettbewerb wurde auf den Erhalt der Gebäude verzichtet, um eine städtebaulich
sinnvolle, in die Umgebung eingepasste Wohnbebauung zu ermöglichen. Der
Anregung, weitergehende Sanierungspläne oder Untersuchungen für die
Schulgebäude zu erstellen, wird aus diesen Gründen nicht entsprochen.
Der B.U.N.D. rät,
eine qualifizierte Flächenbilanzierung und –bewertung wegen der Umwandlung von
Grünflächen in Wohnbauflächen durchzuführen. Es wird angemerkt, dass im
strategischen Stadtentwicklungskonzept (Planersocietät – Stadtplanung,
Verkehrsplanung, Kommunikation, Dortmund, Stand November 2010) für den Bereich
der ehemaligen Albert-Schweizer-Schule lediglich 65 zusätzlich zu schaffende
Wohneinheiten vorgeschlagen werden. Weiterhin wird in diesem Zusammenhang eine
grundlegende Neuplanung bzw. Alternativplanung gefordert, die für die Straße Am
Wiedenhof eine Öffnung für den Durchgangsverkehr vorsieht. Zu der in diesem
Abschnitt aufgeführten Thematik wird ein Scopingverfahren angeregt.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Eine eingehende
Flächenbilanzierung bzgl. der Grünflächen wurde im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag zum Bebauungsplan durchgeführt. Zur Frage der Anzahl der
Wohneinheiten und den Möglichkeiten der vorausschauenden Betrachtung wurde im
strategischen Stadtentwicklungskonzept folgende Aussage getroffen: „Die
Betrachtung mit LEANkom® erfolgt typisierend (u.a. Bebauungstypen,
Siedlungstypen). Anhand von (zum Teil) vorliegenden ersten städtebaulichen
Entwürfen und Bebauungskonzepten werden für jede Fläche Besonderheiten
berücksichtigt. In dieser frühen Phase der Betrachtung (strategische Ebene
der Stadtentwicklung) kann die letztendliche Bebauung der Fläche jedoch nicht
mit letzter Genauigkeit vorhergesagt werden.“ (Frehn, Schulten, Steinberg,
2010, Seite 78).
Durch die
Durchführung des dem Bebauungsplanverfahren vorangestellten städtebaulichen Wettbewerbs
wurden bereits 15 Alternativplanungen vorgelegt. Diese wurden durch ein Gremium
aus Fach- und Sachpreisrichtern begutachtet, gegeneinander abgewogen und der
nun diesem Bebaungsplan zugrunde liegende Entwurf wurde zur Umsetzung
empfohlen. Dieser Beurteilung wurde durch den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplanes unter Zugrundelegung des städtebaulichen Entwurfes des 1.
Preisträgers gefolgt.
Die Straße Am
Wiedenhof wird in Zukunft keine Stichstraße mehr sein, sondern über die Planstraße
4 und die Planstraße 3 eine befahrbare Verbindung zur Kunibertstraße haben.
Den Anregungen wird
daher nicht entsprochen.
Bezüglich des
Abrisses des Schulgebäudes und der zu erwartenden Entfernung von Sträuchern und
Bäumen als Lebensgrundlage vieler Tierarten, wird eine rechtzeitige, umfassende
Untersuchung gefordert. Die artenschutzrechtlichen Gutachten seien nach Ansicht
des B.U.N.D. nicht ausreichend. Des Weiteren werden methodische Fehler in der
Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfungen bemängelt, welche zu
Fehleinschätzungen führen. Auch wird der Verlust der kaltluftproduzierenden
Grünfläche durch die neuen Wohnbauflächen angemerkt und die hieraus resultierenden
Einschränkungen des Lebensraumes vorkommender Tierarten.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Der B.U.N.D. merkt
an, dass die Waldohreule in den artenschutzrechtlichen Prüfungen (Hamann &
Schulte, Stand 20. Juli 2012) als Brutvogel ausgeschlossen wird. Durch den
Gutachter wurde in einer Stellungnahme (Schreiben des Büro Hamann & Schulte
vom 07.05.2013) erläutert, dass das Plangebiet in einigen Bereichen ein
mögliches Bruthabitat für die Waldohreule darstelle, weshalb sie auch nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden konnte, wie auch im o.g. Gutachten dargestellt. Sie
konnte aber praktisch ausgeschlossen werden, da zum einen durch
den Gutachter keine größeren, verlassenen Nester gefunden und zum anderen während
der Nachtbegehungen auch keinerlei Hinweise (Bettelrufe von Jungvögeln,
Jagdflüge, Gewölle etc.) auf das Vorkommen von Waldohreulen wahrgenommen worden
seien.
Zwischen Ende Mai
und Anfang August seien die bettelnden Ästlinge von Waldohreulen weithin hörbar.
Insofern sei bei der geringen Größe und überschaubaren Biotopausstattung des
Gebietes eine Kartierung zwischen Mai und Ende Juli auch nach den gängigen
Standards (SÃœDBECK et al. 2005) absolut angemessen. In diesem Zusammenhang wird
von dem Gutachter auch darauf hingewiesen, dass Nachtbegehungen stattgefunden
haben. Während allen Fledermausbegehungen sei auch auf andere planungsrelevante
Arten geachtet worden, auch wenn dies in der Ãœbersicht in Tabelle 1 der
artenschutzrechtlichen Prüfung (Hamann & Schulte, Stand 20. Juli 2012)
nicht aufgeführt ist.
Des Weiteren wird
vom B.U.N.D. vermutet, wichtige Baumquartiere, wie in dem beigefügten Foto auf
Seite 7 des Schreibens dargestellt, seien übersehen oder nicht dokumentiert
worden. Nach Aussage des Gutachters hänge die Qualität von Baumhöhlen für
Fledermäuse von vielen Faktoren, wie Tiefe und Größe der Höhle, Lage und
Exposition des Einflugloches, Größe des Baumes etc. ab. Der Gutachter ist
insgesamt zu dem Schluss gekommen, dass im Plangebiet keine erkennbaren, für
Fledermäuse wichtigen, Baumquartiere vorhanden seien. Der ganz überwiegende
Teil der aufgenommenen Fledermäuse seien Zwergfledermäuse. Bevorzugte Quartiere
seien Außenhaut und Dachkonstruktion von Gebäuden. Es seien keine Soziallaute
aufgenommen oder Ein- und Ausflüge beobachtet worden. Bei den aufgenommenen
Rauhautfledermäusen (zwei Aufnahmen) handele es sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit um Durchzügler oder umherstreifende Tiere. Paarungsquartiere
oder Wochenstuben seien in NRW selten. Wenn sich in dem Gebiet Quartiere der
Art befunden hätten, hätte man auch im Juni/Juli Individuen nachgewiesen.
Die in der
Stellungnahme des B.U.N.D. geforderte Untersuchung der lokalen Population ist
nach Aussage des Gutachters formal nicht notwendig. Die "lokale
Population" werde im artenschutzrechtlichen Sinne nur dann interessant,
wenn von einer Störung der Tiere nach
§ 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG auszugehen sei. Eine
Störung könne ausgeschlossen werden, wenn die Bauzeitbeschränkungen eingehalten
würden. Außerhalb der Wochenstubenzeit und des Winterschlafes seien Fledermäuse
sehr robust gegenüber Störreizen und ausreichend mobil, so dass sie bei Beunruhigung
auf andere Quartiere ausweichen könnten. Zwergfledermäuse seien in ganz NRW verbreitet,
überall häufig und ungefährdet. Sie seien grundsätzlich im gesamten
Siedlungsbereich zu erwarten und nutzten dort Parkanlagen, Gärten oder auch
Straßenlaternen und Wege zur Jagd. Dementsprechend würden im Plangebiet auch
nach Bebauung ausreichend Jagdflächen bestehen. Aus diesem Grund könne man
nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Art durch fortschreitende
Bebauung ausgehen.
Inwiefern
Fledermauskästen von Zwergfledermäusen angenommen werden, ist nach Aussage des
Gutachters nur schwer zu beurteilen, da dies in der Regel nicht dokumentiert
werde. Nach seiner Auffassung sollten Fledermauskästen für Zwergfledermäuse an
Gebäuden hängen, da diese Art auch dort nach Quartieren suche. Der Gutachter
kommt zu dem Schluss, dass diese Maßnahme insgesamt nicht nötig sei, da keine
Quartiere nachgewiesen wurden. (Stellungnahme des Büro Hamann & Schulte vom
07.05.2013)
Auf die Festsetzung
von Fledermauskästen wird aus den aufgeführten Gründen verzichtet.
2.        die Anregungen der Bürger nach der
Bürgeranhörung wie folgt abzuhandeln:
2.1Â Â Â Â Â Â Schreiben des Herrn Ralf Berndt,
04.02.2013 und 04.03.2013
Einladung zur Bürgeranhörung
Für die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und für die Einladung hierzu gibt das
Baugesetzbuch keine Form vor. Auch eine Frist für die Einladung ist nicht
vorgegeben.
Die Einladung wird in Hilden durch Verteilung
der Einladung in der Umgebung des Plangebiets und auf der Internetseite der
Stadt Hilden bekannt gemacht. Zusätzlich werden die Tageszeitungen um
Veröffentlichung des Termins gebeten.
Die Einladung zur Bürgeranhörung, welche am
17.01.2013 stattfand, wurde am 10.01.2013 in der Umgebung des Plangebiets in
die Briefkästen verteilt. Auf der Einladung sind eine Karte mit dem Plangebiet
und Hinweise zur Veranstaltung gegeben. Sollte dennoch ein Verfahrensfehler
vorliegen, so wäre er nach § 214 BauGB für das Aufstellungsverfahren
unbeachtlich.
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Schutz des Baumbestands
In der Planung ist vorgesehen, die vorhandene
öffentliche Grünfläche mit ihrem Baumbestand zu erhalten. Sie wird zudem um
eine große Fläche erweitert, auf der drei schutzwürdige Bäume stehen. Auf
diesen öffentlichen Grünflächen ist die Stadt für die Pflege der Bäume zuständig.
Diese werden nach Baumschutzsatzung sowie nach ihrer Vitalität und ihrem ökologischen
Wert beurteilt und erhalten. Wenn auf öffentlichen Grünflächen Bäume aufgrund
von Krankheiten oder mangelnder Standfestigkeit nicht erhalten werden können,
werden neue Bäume nachgepflanzt. Eine Festsetzung dieser Bäume zum Erhalt ist
daher auf den öffentlichen Flächen entbehrlich. Einige andere Bäume stehen so
dicht an bestehenden Gebäuden, dass sie durch den Abriss der Bestandsgebäude in
ihrer Vitalität stark beeinträchtigt werden, weil Wurzeln geschädigt werden.
Für drei große und gebietsprägende Bäume
wurde ein Baumgutachten erstellt. Dieses weist nach, dass zwei dieser Bäume
erhaltenswert sind. Der dritte Baum ist nicht erhaltenswert, da er auch mit
sehr aufwendigen Pflegemaßnahmen nur eine weitere Lebenserwartung von ca. 5
Jahren hätte. Die zwei erhaltenswerten Bäume werden im Bebauungsplan
festgesetzt. Für die Baufenster, die in ihrem Kronentraufbereich stehen, wird
ein bedingtes Baurecht festgesetzt, so dass der Baum für seine natürliche
Lebenszeit geschützt wird und erst danach das Baurecht ausgeübt werden kann.
Nach der in der Bürgeranhörung vorgestellten
Baumbewertung sind mit Stand vom Dezember 2012 im Plangebiet 10 Bäume
erhaltenswert und 9 Bäume schützwürdig. Von 9 schutzwürdigen Bäumen können mit
der aktuellen Planung 5 erhalten werden. Von 10 erhaltenswerten Bäumen können 6
Bäume erhalten werden.
Der Anregung wird daher teilweise
entsprochen.
Bevölkerungsentwicklung:
Die Bevölkerungsentwicklung wurde im
Stadtentwicklungskonzept berücksichtigt, welches den grundsätzlichen Bedarf an
neuen Wohnbauflächen konstatiert hat. Die Realisation von Wohnbebauung im
Plangebiet beruht auf dieser Einschätzung.
Planungsbedarf und Umnutzung der
Fläche:
Beim Plangebiet handelt es sich um eine
Fläche, die in Gänze der Stadt gehört - lediglich eine kleine Fläche daraus ist
erbbaurechtlich verpachtet. Die Hauptschule wird nicht mehr benötigt, während
ein Bedarf an Wohnbauflächen besteht. Da zudem der Bebauung im Innenbereich der
Stadt (Nachverdichtung) auch nach dem Stadtentwicklungskonzept der Vorzug vor
der Erweiterung der Stadt nach außen zu geben ist, ist die Umnutzung in eine
Wohnbaufläche durchaus sinnvoll. Das Stadtentwicklungskonzept weist die Fläche
als eine bevorzugt für Wohnungsbau zu entwickelnde Fläche aus.
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Straßenausbau
Aufgrund des bereits lange vorgesehenen
erstmaligen Ausbaus der Kunibertstraße sind hohe Kosten für den Straßenausbau
zu erwarten, an denen alle Anlieger der Straße beteiligt werden. Der tatsächliche
Straßenausbau wird nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt, die spätere Kostenbeteiligung
der Anlieger an den Straßenbaukosten richtet sich nach der entsprechenden städtischen
Satzung.
Lärm- und Abgasbelastung sowie
Erfordernis neuer Fenster an der Kunibertstraße
Das Schallschutzgutachten hat nachgewiesen,
dass die Lärmbelastung durch die Neubebauung geringfügig steigen wird. Sie wird
jedoch an den Fassaden der Altbebauung an der Kunibertstraße nicht in
wahrnehmbarem Umfang steigen. Für die Neubebauung werden in erforderlichem
Umfang Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Stellplätze
Die Neuplanung sieht die Einrichtung von 46
öffentlichen bzw. Besucherstellplätzen vor. Die erforderlichen privaten
Stellplätze für die Neubebauung werden insgesamt auf den Grundstücken
nachgewiesen. Ein hoher Stellplatzdruck im Plangebiet wird nicht gesehen. Zudem
ist das Gebiet gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden. Daher werden die
nachgewiesenen Stellplätze als ausreichend angesehen.
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Wasserlauf und Spielplatz
Über die ökologische Umgestaltung des
Bachlaufes im Bereich des Plangebietes soll auf Grundlage einer weiteren
Sitzungsvorlage entschieden werden. Diese würde die Einzäunung des Bachlaufes
mit sich bringen.
Der Anregung wird daher teilweise
entsprochen.
Artenschutz
Die Ergebnisse des Artenschutzgutachtens
wurden in der Bürgeranhörung dargestellt. Eine Gefährdung bedrohter Arten durch
die Realisation der Planung ist nach den Ergebnissen des Artenschutzgutachtens
nicht zu befürchten.
Regenwasserversickerung
Für das Plangebiet wurde im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens ein Baugrundgutachten erstellt, welches eine gute
Versickerungsfähigkeit des Bodens nachweist. Die hierfür erforderlichen technischen
Einrichtungen werden in entsprechenden Fachplanungen geplant. Eine Erweiterung
der Regenwasserkanäle ist nicht erforderlich.
2.2Â Â Â Â Â Â Schreiben des Herrn Norbert Hansmann,
21.01.2013
Schutz des Baumbestands
In der Planung ist vorgesehen, die vorhandene
öffentliche Grünfläche mit ihrem großen Baumbestand zu erhalten. Sie wird zudem
um eine große Fläche erweitert, auf der ebenfalls mehrere erhaltenswerte Bäume
stehen. Auf dieser öffentlichen Grünfläche ist die Stadt für die Pflege der
Bäume zuständig. Sie werden nach Baumschutzsatzung sowie nach ihrer Vitalität
und ihrem ökologischen Wert beurteilt und erhalten. Wenn auf öffentlichen
Grünflächen Bäume aufgrund von Krankheiten oder Instabilität nicht erhalten
werden können, werden neue Bäume nachgepflanzt. Eine Festsetzung dieser Bäume
zum Erhalt ist daher auf den öffentlichen Flächen entbehrlich. Andere Bäume
stehen so dicht an bestehenden Gebäuden, dass sie durch den Abriss der Bestandsgebäude
in ihrer Vitalität stark beeinträchtigt werden, weil Wurzeln geschädigt werden.
Für drei große und gebietsprägende Bäume
wurde ein Baumgutachten erstellt. Dieses weist nach, dass zwei dieser Bäume
erhaltenswert sind, der dritte Baum jedoch gefällt werden sollte. Die zwei
erhaltenswerten Bäume werden im Bebauungsplan festgesetzt. Für die Baufenster,
die in ihrem Kronentraufbereich stehen, wird ein bedingtes Baurecht
festgesetzt, so dass der Baum für seine natürliche Lebenszeit geschützt wird
und erst danach das Baurecht ausgeübt werden kann.
Der Anregung wird daher teilweise
entsprochen.
Einladung zur Bürgeranhörung
Für die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und für die Einladung hierzu gibt das
Baugesetzbuch keine Form vor. Auch eine Frist für die Einladung ist nicht
vorgegeben.
Die Einladung wird in Hilden durch Verteilung
der Einladung in der Umgebung des Plangebiets und auf der Internetseite der
Stadt Hilden bekannt gemacht. Zusätzlich werden die Tageszeitungen um
Veröffentlichung des Termins gebeten.
Die Einladung zur Bürgeranhörung, welche am
17.01.2013 stattfand, wurde am 10.01.2013 in der Umgebung des Plangebiets in
die Briefkästen verteilt. Auf der Einladung sind eine Karte mit dem Plangebiet
und Hinweise zur Veranstaltung gegeben. Sollte dennoch ein Verfahrensfehler
vorliegen, so wäre er nach § 214 BauGB für das Aufstellungsverfahren
unbeachtlich.
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Anteil altengerechter Wohnungen
Der Anteil altengerechter Wohnungen wird
durch den Bebauungsplan nicht vorgegeben. Der Bebauungsplan ermöglicht die
Realisation von Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern (in Form von
Reihenhäusern verschiedener Bauweise). Es ist vorgesehen, eine Hilden-typische
Mischung zu verwirklichen, wobei die Realisation der Wohnformen auch eine Frage
der Vermarktung sowie der Nachfrage ist. In Form von Mehrfamilienhäusern können
z.B. auch seniorengerechte Wohnungen gebaut werden.
Der Anregung kann auf Bebauungsplanebene
nicht entsprochen werden.
Klimatische Beeinträchtigung
Die Kaltluftschneisen verlaufen in der Umgebung des Plangebietes, wie
das Klimagutachten von 2009 ergeben hat, anders als im Schreiben dargestellt.
Zudem ist die „Abriegelung“ durch eine Bauzeile entlang der Lindenstraße aus
Schallschutzgründen sinnvoll.
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Beabsichtigter Abriss der Schulgebäude    Â
Mit dem Beschluss
zur Umwandlung der Schulfläche in Wohnbaufläche wurde gleichzeitig beschlossen,
auf die bestehenden Schulgebäude zu verzichten. In den Vorgaben zum städtebaulichen
Wettbewerb wurde auf den Erhalt der Gebäude verzichtet, um eine städtebaulich
sinnvolle, in die Umgebung eingepasste Wohnbebauung zu ermöglichen.
Weitergehende Sanierungspläne wurden daher nicht aufgestellt. Eine
Kernsanierung der Schulgebäude ist nicht durchgeführt worden.
Der Anregung wird nicht entsprochen.
Fortfall vorhandenen Besucherparkraums
Der durch die Neubebauung entstehende und im Plangebiet vorhandene
Stellplatzbedarf sowie der geplante Stellplatzanteil wurde folgendermaßen
ermittelt:
Der Planung liegt eine Verkehrsprognose zugrunde, die von der Annahme
ausgeht, dass 100% der neuen Haushalte über je einen Pkw verfügen, obwohl es in
Hilden statistisch gesehen ca. 15% Haushalte ohne Pkw gibt.
Derzeit gibt es an der Lindenstraße noch 21 Stellplätze, die jedoch der
ehemaligen Turnhalle direkt zugeordnet waren. Im Bereich der Kunibertstraße
liegen 19 angelegte Stellplätze. Acht dieser Stellplätze sind den Wohngebäuden
der WGH an der St.-Konrad-Allee und den Geschosswohnungsbauten an der
St.-Konrad-Allee über eine Baulast zugeordnet, die übrigen sind der Schule
zugeordnet. Die für die Schule und die Turnhalle vorgesehenen Stellplätze
können entfallen. Für die mit einer Baulast belegten Stellplätze wird eine
privatrechtliche Regelung getroffen (sie werden in einer der neuen Tiefgaragen
oder an anderer Stelle angelegt).
Weitere als Stellplätze angelegte Flächen gibt es entlang der
Kunibertstraße nicht. Die teilweise „wild“ für Stellplätze genutzte
unbefestigte Fläche entlang der Kunibertstraße hat - abgesehen von den
Bereichen, in denen Zufahrten oder angelegte Stellplätze liegen - eine Länge
von ca. 109,5 m zwischen den Einmündungen der Lindenstraße und (des fußläufigen
Teils) der Straße Am Wiedenhof. Wenn die Bereiche zwischen Zufahrten und
angelegten Stellplätzen für öffentliche Pkw-Stellplätze genutzt würden, so
könnten 16 Längsparkstände angelegt werden (à 6,5 m Länge).
Für die Neubebauung ist ein Stellplatzschlüssel von 1,0 Stellplätzen pro
Wohneinheit veranschlagt, die in Tiefgaragen und auf den privaten Stellplätzen
der Reihen- und Patiohäuser nachgewiesen werden.
Für jeweils vier Wohneinheiten (WE) sollte bei der Neuplanung ein
Besucherparkplatz vorgesehen werden, also bei 145 WE mindestens 36,25
Stellplätze. Im überarbeiteten Entwurf sind jedoch insgesamt 46
Besucherstellplätze im öffentlichen Raum vorgesehen (von denen vorbehaltlich
der Ausführungsplanung im Gestaltungsplan 17 in der Kunibertstraße nachgewiesen
sind). Insgesamt werden also neun „wilde“ Stellplätze, auf denen in der
Kunibertstraße theoretisch geparkt werden könnte, durch die Neuplanung
ausgeglichen, der Wegfall von acht dieser potentiellen Stellplätze wird jedoch
gebilligt.
Der Anregung wird daher nicht entsprochen.
3.        die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 254
sowie die
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der
Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S.
2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S.
1509) geändert wurde.
Das Plangebiet liegt zwischen
Kunibertstraße, Lindenstraße, der Straße Am Lindengarten und der Straße Am
Wiedenhof. Es umfasst die Flurstücke 214, 218, 921, 922, 940, 1112 und 1188
sowie Teile des Flurstücks 1114 (die westliche Grenze verläuft im Bereich des
fußläufigen Teils der Straße Am Wiedenhof quer durch das Flurstück 1114 sowie
entlang seiner westlichen Grenze) in Flur 62 der Gemarkung Hilden.
Durch den Bebauungsplan soll eine nicht mehr
benötigte Fläche für den Gemeinbedarf (Schule, Sporthalle) mit Sportplatz in
eine Wohnbaufläche umgewandelt werden, um innerstädtischen Wohnraum zu
schaffen. Außerdem soll eine öffentliche Grünanlage mit Spielplatz ins
Plangebiet integriert werden.
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Begründung einschließlich Umweltbericht vom 28.05.2013
zu Grunde.