Sitzung: 10.07.2013 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Nein: 4
Vorlage: WP 09-14 SV 61/194
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. Â Â Â Â Â Â Â die vorgebrachten
Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange    wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben des BUND, Ortsgruppe Hilden vom 03.03.2013
Zu dem
Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:
Zum Verfahren
In seinem Schreiben kritisiert
der BUND die Abfolge des Aufstellungsverfahrens dahingehend, dass die
Öffentlichkeit erst nach Fertigstellung der Bauarbeiten für die geänderte Erschließungsstraße
beteiligt wurde. Des Weiteren wird der Stadt Hilden „vorauseilender Eifer“
gegenüber Investoren vorgeworfen, indem sie dem Investor, wie im zu beratenden
B-Plan 232, 1. Änderung, eine „maßgeschneiderte Erschließung“ sicherstellt,
dieser Investor dann aber letztlich abgesprungen ist. Der BUND kritisiert somit
die „fehlende Sorgfalt“ bei der Auswahl ansiedlungswilliger Firmen.
Stellungnahme hierzu:
Der Weiterbau der Straße
Giesenheide in Richtung Nordwesten nutzte im Wesentlichen das Planungsrecht des
Bebauungsplanes Nr. 232. Im Unterschied zu diesem wurde jedoch der Wendehammer
nach Osten verschoben, die Straßenlänge damit insgesamt verkürzt. Im Ergebnis
kann der nordwestliche Teilbereich des Gewerbegebietes nun als zusammen-hängende
Fläche vermarktet werden, die zudem voll erschlossen ist.
Die Bebauungsplan-Änderung ist
durch die Verkürzung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich geworden; mit
der 1. Änderung werden zudem – neben der Verkehrsfläche – andere Aspekte
aktualisiert und optimiert.
Der vorgezogene Straßenbau, der
zugunsten eines potenziellen Grundstückskäufers durchgeführt wurde, hat
weiterhin seine Bedeutung.
Er stellt eine Investition in
die Zukunft dar, die durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 232
planerisch gesichert wird.
Abschließend muss auch erwähnt
werden, dass durch die Verkürzung der öffentlichen Erschließungsstraße unterm
Strich betrachtet sich die Kosten für die Straßenbaumaßnahmen reduziert haben.
Zum Geltungsbereich
Der BUND regt in seinem
Schreiben an, die aktuellen Festsetzungen der 1. Änderung des B-Planes Nr. 232
bzgl. der Nicht-Zulassung von Einzelhandelsbetrieben auf den gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 232 auszudehnen. Der BUND ist der Auffassung,
dass in „Teilbereichen entlang der Hochdahler Straße auch weiterhin Einzelhandelbetriebe
zulässig“ wären.
Stellungnahme hierzu:
Diese Anregung ist nicht
nachvollziehbar. Im Bebauungsplan Nr. 232 sind lt. textlicher Festsetzung Nr.
1.2 „allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht
zulässig.“
Dies gilt selbstverständlich
auch für den Teilbereich entlang der Hochdahler Straße. Im Rahmen der 1.
Änderung wird das generelle Verbot von Einzelhandel für deren Geltungs-bereich
etwas differenziert, im verbleibenden Geltungsbereich des „Ur-Bebauungsplanes“
Nr. 232 bleibt es dagegen in seiner Ursprungsform erhalten.
Zu den Festsetzungen
Der BUND verweist auf die für
den Bebauungsplan Nr. 232 getroffenen Vorgaben, dass in dem Gewerbegebiet
Giesenheide arbeitsplatzintensive Unternehmen angesiedelt werden sollen und
somit flächenextensive Unternehmen wie Speditionen grundsätzlich nicht zulässig
seien.
Mit der Festsetzung 1.6 des
Bebauungsplanes Nr. 232, 1. Änderung, bestimmte Arten von Speditionen
zuzulassen, sieht der BUND die Gefahr, dass eine Unterscheidung von Speditionen
mit beschränkten Aufgabenbereichen in der Praxis nicht gewährleistet werden
kann. Daher fordert der BUND in seinem Schreiben die Festlegung eines
Arbeitsplatzschlüssels im Bebauungsplan oder den Ausschluss aller Speditionen.
Stellungnahme hierzu:
Wie umfangreich der Transport
von Produktionsgütern eines Unternehmens ist und ob dadurch die Gefahr eines
„Einschleichens“ eines vornehmlich als Spedition agierenden Unternehmens
gegeben ist, ergibt sich aus der einzureichenden Baubeschreibung und wird im
Rahmen des Bauantragsverfahrens intensiv geprüft. Durch die Textliche
Festsetzung 1.6 im Bebauungsplan 232, 1. Änd. sind reine
Speditionen-/Logistik-Betrieben weiterhin unzulässig.
Der Forderung nach Festsetzung
eines Arbeitsplatzschlüssels kann nicht nachgekommen werden, da diese nicht
Gegenstand eines Bebauungsplanes sein kann, der sich ausschließlich auf
städtebauliche Aussagen zu beschränken hat.
Ein „Arbeitsplatz-Schlüssel“ ist
dagegen ein vermarktungstechnisches Instrument, welches seitens der städtischen
Wirtschaftsförderung angewendet wird bzw. bei Vergabeentscheidungen zu
Grundstücksverkäufen eine Bedeutung hat.
Die Anregungen werden daher
zurückgewiesen
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW vom 25.02.2013 und 22.04.2013
Zu den Schreiben wird wie folgt
Stellung genommen:
Im Schreiben vom 25.02.2013
besteht der Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf einen Abstand von 20 m zwischen
überbaubarer Gewerbegebietsfläche und dem Beginn des Hauptwaldbestandes.
Auf Nachfrage des Planungs- und
Vermessungsamtes, auf welcher rechtlichen Grundlage dieser geforderte Abstand
beruht, räumt der Landesbetrieb Wald und Holz NRW in seinem Antwortschreiben
vom 22.04.2013 ein, dass der Erlass von 1975 zur „Berücksichtigung der Belange
des Waldes bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Vorhaben“ im Jahre
2003 aufgehoben wurde. Der damals im Erlass geforderte pauschale
Sicherheitsabstand von 35 m zwischen überbaubarer Fläche und Wald, wird demnach
nicht mehr angewendet.
Gleichwohl weist der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf evtl. Gefahren hin, die bei zu geringem
Waldabstand auftreten können.
Um diesen Gefahren vorzubeugen,
ist ein ausreichender Abstand insbesondere dann zu berücksichtigen, „wenn
Gebäude, die der Dauerwohnnutzung dienen, im Fallbereich der Bäume errichtet
werden sollen.“ Im Weiteren wird auch auf die Gefahren durch Waldbrand und der
Möglichkeit des „Überspringens des Feuers oder zu einer Behinderung des Feuerwehreinsatzes“
aufmerksam gemacht.
Stellungnahme hierzu:
Für die Stadt Hilden ist der
Landesbetrieb Wald und Holz (Regionalforstamt Bergisches Land) zuständig.
Bezüglich der Vorgehensweise bei der Festlegung der Waldabstände von einer
geplanten Bebauung gibt es eine Absprache mit dem zuständigen Regionalforstamt.
Danach wird nach Fortfall des
bisherigen Runderlasses im Jahr 2003 der einzuhaltende Abstand vom
Forstamt im jeweiligen Einzelfall
festgelegt. Dabei werden bestimmte Kriterien berücksichtigt.
Unabhängig von dem jeweiligen
Vorhaben gilt als Mindestabstand immer der konkrete Kronentraufbereich des
vorhandenen Baumbestandes. Dieser Mindestabstand findet jedoch nur dann
Anwendung, wenn es sich um weniger sensible Vorhaben handelt, wie etwa bei
gewerblicher Bebauung. Mit zunehmender „Empfindlichkeit“ der Bebauung, wie etwa
Wohnbebauung, Kindergärten etc., wird ein größerer einzuhaltender Abstand
eingefordert, der schließlich bis zur maximal vorhandenen Stammlänge
(Fallbereich) reichen kann. In jedem Fall findet eine individuelle
Einzelfallbetrachtung statt, im Unterschied zu der früher aufgrund des Erlasses
erfolgten pauschalen Beurteilung.
Da im zum Beschluss vorliegenden
Bebauungsplan Nr. 232, 1. Änderung ausschließlich Gewerbenutzung ausgewiesen
ist, folgt die Stadt Hilden nicht der Anregung des Landesbetriebs Wald und
Forst und hält an der zeichnerischen Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche
im Bereich der diskutierten östlichen Plangebietsgrenze fest. Demnach beträgt
der Abstand zwischen der überbaubaren Gewerbefläche und dem Hauptbestand des
Waldes in diesem kleinen Teilbereich gemäß dem beigefügten Plan des Landesbetriebs
Wald und Holz ca. 7 Meter.
Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens wird der Landesbetrieb Wald und Holz dennoch um eine
Stellungnahme zu jedem an den Waldbestand angrenzenden Bauvorhaben gebeten.
Die Hinweise und Anregungen des
Landesbetriebs Wald und Holz werden zur Kenntnis genommen, den Anregungen
teilweise gefolgt.
1.3      Die während der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Anregungen sind nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss
des Rates vom 12.12.2012 (Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/169) beschlossen,
soweit in den hier vorangehenden Abwägungsentscheidungen 1.1 bis 1.2 keine Änderungen
vorgenommen wurden.
           Es
wird insoweit auf den Beschluss vom 12.12.2012 verwiesen.
2.        den Bebauungsplan Nr. 232,
1. Änderung gem. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW
S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung sowie §10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBI. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509)
geändert wurde, als Satzung.
Das Plangebiet der 1. Änderung
liegt im zweiten Bauabschnitt des Gewerbegebiets in der Giesenheide zwischen A
46 / Hühnergraben / Kosenberg und Nordring und umfasst in der Gemarkung Hilden
die Flurstücke 119, 125, 126, 147, 181, 205, 206 208, 209, 210, 211, 212, 213,
214, 215, 216 und 217 sowie Teilflächen aus den Flurstücken 219 und 220 in der
Flur 25 sowie die Flurstücke 206, 216, 217, 218, 219, 222, 223, 231 und 232
sowie Teilfläche aus Flurstück 233 in der Flur 36.
Dem Satzungsbeschluss liegt die
Begründung (inkl. Umweltbericht) vom 14.05.2013 zu Grunde.