Sitzung: 12.06.2013 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 4
Vorlage: WP 09-14 SV 61/193
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1 Â Â Â Â Â Schreiben des
Bergisch-Rheinischen Wasserverbands (BRW) vom 25.03.2013
Von Seiten des BRW bestehen keine Bedenken.
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.2Â Â Â Â Â Â Schreiben der
Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 53 vom 05.04.2013
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           Dem Hinweis, die
Kreisverwaltung Mettmann zu beteiligen, wurde entsprochen.
           Es wurden keine
weiteren Anregungen vorgetragen.
1.3Â Â Â Â Â Â Schreiben
der Kreisverwaltung Mettmann vom 24.04.2013
          Â
           Aus
Sicht der unteren Fachbehörden der Kreisverwaltung Mettmann bestehen keine
           Bedenken.
Den Hinweisen auf
zusätzliche Altlasten bzw. altlastverdächtige Flächen im Umfeld der 46.
Flächennutzungsplanänderung wird nachgekommen, indem diese im Plan gekennzeichnet
sowie in dem Umweltbericht zur Offenlage erläutert werden.
Ein entsprechender
textlicher Hinweis erfolgt im Bebauungsplan Nr. 254.
1.4Â Â Â Â Â Â Schreiben des B.U.N.D. Ortsgruppe Hilden vom 26.04.2013
           Der
B.U.N.D. weist in seinem Schreiben darauf hin, dass, entgegen der Beschreibung
in der Begründung, die in dem aktuellen Flächennutzungsplan dargestellte
Grünfläche in der 46. Änderung des Flächennutzungsplans zum überwiegenden Teil
reduziert werden soll. Dabei führt der Verfasser die Neuausweisung für die Siedlungsfläche
einschließlich der Erschließungsstraßen und Parkplätze an.
           Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
           Die
im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen enthalten ebenfalls die privaten
Gärten und sonstigen Grünflächen innerhalb der Bebauungsstrukturen, welche jedoch
nicht in der Flächennutzungsplanänderung dargestellt sind. Diese Grünflächen
werden gemäß BauGB § 5 und BauNVO § 1 auf der Ebene des Flächennutzungsplans
nicht parzellenscharf abgebildet, weshalb sie erst aus dem städtebaulichen
Entwurf ersichtlich werden.
           Die
oben genannten Hinweise werden somit zurückgewiesen.
           Es
wird im Weiteren angemerkt, dass eine qualifizierte Flächenbilanzierung und
-bewertung fehle.
           Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
           Die
gutachterliche Flächenbilanzierung im Landschaftspflegerischen Begleitplan
(Büro Haacken und Hammermann; Stand März 2013) beinhaltet eine dem aktuellen
Planungsstand entsprechende qualifizierte Flächenbilanzierung.
           Die
genannte Anregung ist somit hinfällig.
           Der
B.U.N.D. gibt zu bedenken, dass der demographische Wandel nicht nur rückläufige
Schülerzahlen, sondern auch rückläufige Einwohnerzahlen mit sich bringt. Dabei
wird das Strategische Stadtentwicklungskonzept der Stadt Hilden als Quelle
angeführt, nachdem zukünftig zwischen 1.689 und 1.855 Häuser in Hilden
freiwerden würden. Somit sei nicht gerechtfertigt, dass der überwiegende Teil
des Plangebietes als Wohnbaufläche ausgewiesen werden soll.
           Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
           Im
Strategischen Stadtentwicklungskonzept wird dieser Sachverhalt wie folgt
ausgeführt:
           „Diese
Auswertung zeigt, dass es in Hilden etwa 170 Objekte (1855 minus 1689) im Bestand
gibt, in denen mehr als zwei Personen wohnen, die alle älter als 60 Jahre alt
sind.“ (Strategisches Stadtentwicklungskonzept Hilden,
Seite 61)
           Es
handelt sich dementsprechend um 170 Häuser die durch das Alter der derzeitigen
Bewohner vermutlich mittelfristig freiwerden. Die Ausweisung zusätzlicher Wohnbaufläche im
Flächennutzungsplan widerspricht zudem nicht zwangsläufig der hier
geschilderten demographischen Entwicklung. Dieser bundesweite Trend wird
zukünftig vermutlich auch in Hilden spürbar sein, gleichzeitig wächst jedoch
auch der durchschnittliche Wohnflächenbedarf pro Einwohner sowie die Zahl der
Ein- und Zwei-Personen-Haushalte, wodurch eine Nachfrage nach Wohnungen, gerade
in innenstadtnaher Lage, weiterhin gegeben sein wird (Strategisches
Stadtentwicklungskonzept Stadt Hilden, Seiten 22/23).
          Â
           Die
Anregungen werden daher zurückgewiesen.
           Der
B.U.N.D. gibt zu bedenken, dass durch die Reduzierung der Grünfläche stadtökologische
Ausgleichsfunktionen in Bezug auf den Luftaustausch und auf die in diesem
Bereich lebenden Tierarten verloren gehen würden. Auch wird der dadurch
fehlende Ausgleich für die derzeitigen Anwohner bemängelt.
           Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
           In
dem Umweltbericht zur 46. Flächennutzungsplanänderung wurden mit Hilfe der
entsprechenden Gutachten (Klimagutachten, Artenschutzprüfung etc.) die
Auswirkungen der Planung auf die Umwelt betrachtet und bewertet. Daraus geht
hervor, dass weder das Schutzgut
Klima/ Luft noch das Schutzgut Arten-
und Lebensgemeinschaften/ Biotopentypen durch die geplante Bebauung
ausschlaggebend beeinträchtigt werden.
           Der städtebauliche
Entwurf zeigt deutlich, dass ein durchgrüntes Quartier mit einer „grünen Mitte“
entstehen soll, wodurch der Ausgleich in diesem Gebiet weiterhin gegeben sein
wird.
           Die
oben genannten Hinweise werden somit zurückgewiesen.
           Der
Verfasser bezeichnet die in der Bürgerversammlung dargestellte
Flächenbilanzierung als „fehlerhaft“ und „völlig ungeeignet“ für die Betrachtung
auf Flächennutzungsplanebene.
           Dazu
wird folgendermaßen Stellung genommen:
           Die
im Januar in der Bürgerversammlung vorgestellte Flächenbilanzierung diente der
vorläufigen Einschätzung der Flächenverteilung in Bezug auf den Bestand und den
städtebaulichen Entwurf. Diese bezog sich auf die Bebauungsplanebene, da nur
auf dieser eine parzellenscharfe Flächenbilanzierung möglich ist.
           Die
gutachterliche Flächenbilanzierung im Landschaftspflegerischen Begleitplan
(Büro Haacken und Hammermann; Stand März 2013) kommt zu sehr ähnlichen
Aussagen.
           Tatsächlich
wird es durch die Planung nur geringfügig weniger Grünfläche geben, als es im
Bestand heute der Fall ist. In die Bilanzierung fließen ebenfalls die privaten
Gärten und sonstigen Grünflächen innerhalb der Bebauungsstrukturen ein, welche
nicht in der Flächennutzungsplanänderung dargestellt sind. Man kann somit nicht
von der überwiegenden Reduzierung der Grünflächen im Plangebiet sprechen
(Landschaftspflegerischer Begleitplan, Seite 12/13).
           Diesem
Hinweis wird nachgekommen, indem die Flächenbilanz aus der Bürgeranhörung durch
eine aktuellere Flächenbilanz (hergeleitet aus dem landschaftspflegerischen
Begleitplan zum Bebauungsplan 254) im Umweltbericht der 46.
Flächennutzungsplanänderung ersetzt wurde.
           Es
wird im Weiteren die Aussagekraft des
Umweltberichtes auf Flächennutzungsplanebene in Frage gestellt und aufgrund
dessen ein weiteres Scopingverfahren gefordert. Zudem solle das
Flächennutzungsplanverfahren abgewartet werden, um Klarheit in Bezug auf das
Bebauungsplanverfahren zu erhalten.
           Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
           Da
im Zuge des Parallelverfahrens nach § 8 (3) BauGB bereits alle notwendigen Gutachten
hinsichtlich des Planvorhabens in Auftrag gegeben und bewertet wurden, wird
keine Notwendigkeit zu einem ergänzenden Scopingverfahren gesehen.
           Den
Vorschlägen diesbezüglich wird somit nicht gefolgt.
           Der
B.U.N.D. kommt durch eine Formulierung im Umweltbericht zu dem Schluss, dass
die Verwaltung die derzeitige Naturausstattung der Grünflächen nicht wahrnimmt
und aus der Abwägung bewusst ausblendet.
          Â
           Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
           Die im Plangebiet vorhandenen Bäume
wurden im Zuge des bisherigen Verfahrens eingehend betrachtet und bewertet.
Angefangen mit einer Bestanderhebung und -kartierung durch das Sachgebiet
Grünflächen der Stadt Hilden, nachfolgend im Rahmen des landschaftspflegerischen
Begleitplans und vereinzelt ergänzend durch ein Baumgutachten. Die Bäume sind
somit intensiv in die Abwägung eingegangen und auf dieser Grundlage teilweise
zum Erhalt festgesetzt worden.
           Dem Hinweis wird somit nicht
gefolgt.
           Es
wird im Folgenden auf die Bedeutung der Gesamtplanung in Bezug auf die
Flächenversiegelung und Verdichtung hingewiesen, wobei auch weitere Planungen
im Hildener Süden miteinbezogen werden müssten.
           Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
           Zu
jedem einzelnen Bauleitplanverfahren werden die möglichen Eingriffe in Natur
und Landschaft erfasst und falls notwendig ausgeglichen, sodass eine
verträgliche gesamträumliche Entwicklung der Siedlungsbereiche in Hilden stets
gewährleistet ist.
           Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen, jedoch nicht weiter verfolgt.
           Der Verfasser
verweist anschließend auf die derzeitigen Zwischennutzungen der ehemaligen
Albert-Schweitzer-Schule. Diese würden auf einen zusätzlichen Bedarf an Gemeinbedarfsflächen
hinweisen. Dieser Bedarf stehe somit im Konflikt zu dem Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen
in Hilden.
           Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
           Die
Fläche der 46. Flächennutzungsplanänderung wird für ihre ursprüngliche Nutzung,
aufgrund der negativen Bevölkerungsentwicklung und der damit einhergehenden
rückläufigen Schülerzahlen, als Schule nicht mehr benötigt. Um diese aus der
Nutzung gefallene Fläche als Innenentwicklungspotential im Sinne des strategischen
Stadtentwicklungskonzepts im „vollen Umfang“ nutzen zu können, soll diese zum
überwiegenden Teil als Wohnbaufläche ausgewiesen werden (Strategisches Stadtentwicklungskonzept,
Seite 100).
           Die
Zwischennutzungen sind nicht an diesen Standort gebunden und müssen somit an anderer
Stelle untergebracht werden.
           Die
Anregungen werden daher zurückgewiesen.
1.5Â Â Â Â Â Â Schreiben der
Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsstelle) vom 29.04.2013
           Es bestehen keine
landesplanerischen Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung.
1.6Â Â Â Â Â Â Das
Protokoll der Bürgeranhörung vom 17.01.2013 wird zur Kenntnis genommen und in
die Abwägung einbezogen.
2.
die Anregungen von
BürgerInnen, welche als Reaktion auf die Bürgeranhörung eingegangen sind, wie
folgt abzuhandeln:
2.1Â Â Â Â Â Â Schreiben des Herrn
Norbert Hansmann vom 21.01.2013
           Herr
Hansmann führt in seinem Schreiben an, dass er die Einbindung der Flächennutzungsplanänderung
in die Regelung des Regionalplanes vermisse. Er verweist dabei auf die
Bedeutung von bestehenden baumbestandenen Grün- und Rasenflächen im innerstädtischen
Bereich, speziell im Hinblick auf den Klimawandel.
           Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
           Der Änderungsbereich
wird im gültigen Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf (GEP 99) als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Ziele des Regionalplanes
stimmen somit mit den geplanten Darstellungen des Flächennutzungsplans im Bereich
des Geltungsbereiches überein. Zudem wurde parallel zu der ersten Behördenbeteiligung
die Bezirksplanungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf angeschrieben, welche
in Bezug auf die 46. Flächennutzungsplanänderung keine landesplanerischen Bedenken
vorgebracht hat.
           Der Anregung wird
nicht gefolgt.
2.2Â Â Â Â Â Â Schreiben des Herrn
Ralf Berndt vom 04.03.2013
           Herr
Berndt merkt in seinem Schreiben an, dass mit der vorgesehenen Bebauung der vorhandene
regionale Grünzug Richtung Osten erheblich verkleinert würde, so dass er sowohl
seine bisherige Funktion für Tier und Pflanzenwelt, als auch als
Feinstaubfilter verliere.
           Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen.
           Im
Umweltbericht zur 46. Flächennutzungsplanänderung wurden die Auswirkungen auf
die unterschiedlichen Schutzgüter eingehend überprüft. Auf Grundlage der
entsprechenden Gutachten kann eine ausschlaggebende Beeinträchtigung der
Funktionen von Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas durch die Realisierung
der Planung ausgeschlossen werden.
           Den
Hinweisen wird somit nicht gefolgt.
3.        die öffentliche
Auslegung der 46. Änderung des Flächennutzungsplans, sowie die Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von
Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
geändert worden ist.
Dem Offenlagebeschluss
liegt die Begründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 24.05.2013 zugrunde.
Das Plangebiet
liegt zwischen Kunibertstraße, Lindenstraße, der Straße Am Lindengarten und der
Straße Am Wiedenhof. Es umfasst die Flurstücke 214, 218 921, 922, 940 und 1188
sowie Teile des Flurstücks 1114 (die westliche Grenze verläuft im Bereich des
fußläufigen Teils der Straße Am Wiedenhof quer durch das Flurstück 1114 sowie
entlang seiner westlichen Grenze) in Flur 62 der Gemarkung Hilden.
Durch die Änderung
des Flächennutzungsplanes sollen nicht mehr benötigte Fläche für den
Gemeinbedarf (Schule, Sporthalle) und eine Grünfläche in Wohnbaufläche sowie
öffentliche Grünanlage umgewandelt werden. Ziel der Planung ist die Schaffung
innerstädtischen Wohnraums.