Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Befangen: 1

 

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 7. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung ab 01.01.2013.“

 

 

 

 

7. Nachtragssatzung vom … zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 2, 3, 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 7. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:

 

§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) erhält folgende Fassung:

 

(1)    Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin oder von mehreren Personen gemeinsam

a)  nur ein Hund gehalten wird 96,00 €

b)  zwei Hunde gehalten werden 120,00 € je Hund

c)  drei oder mehr Hunde gehalten werden 132,00 € je Hund

d)  ein gefährlicher Hund oder ein Hund

bestimmter Rassen gehalten wird 768,00 €

e)  zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde

bestimmter Rassen gehalten werden 960,00 € je Hund.

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.