Sitzung: 21.11.2012 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Befangen: 1
Vorlage: WP 09-14 SV 20/089
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 7. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der
Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung ab 01.01.2013.“
7. Nachtragssatzung vom … zur
Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997
Aufgrund des § 7
der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 2, 3, 20
Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen, jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat
der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 7. Nachtrag zur
Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:
§ 1
Die
Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:
§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) erhält
folgende Fassung:
(1)
Die
Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin
oder von mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 96,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 120,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 132,00
€ je Hund
d) ein gefährlicher Hund oder ein Hund
bestimmter
Rassen gehalten wird 768,00 €
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde
bestimmter
Rassen gehalten werden 960,00 € je Hund.
Hunde, für
die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl
der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.