Sitzung: 31.10.2012 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 4, Enthaltungen: 18
Vorlage: WP 09-14 SV 61/164/1
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.        Die Anregungen der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1 Â Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom
30.08.2012:
Untere
Immissionsschutzbehörde
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Durch die Festsetzung von fensterunabhängigen und schallgedämmten
Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und Kinderzimmer kann in der relevanten
Zeit zwischen 22.00 und 22.30 Uhr ein ausreichender Schallschutz bei zugleich
ausreichender Belüftung bei geschlossenem Fenster innerhalb des allgemeinen
Wohngebietes WA 3 sichergestellt werden. Weitergehende in der Stellungnahme benannte
Lärmschutzmaßnahmen an dem Parkplatz (z.B. Einhausung, Reduzierung der
Parkplatzfläche oder Stellplätze) sind dagegen nicht vorgesehen, da vorbenannte
Maßnahmen einen ausreichenden Schallschutz für den kurzen Zeitraum möglicher
Ãœberschreitungen in der Nachtzeit bieten.
Untere Landschaftsbehörde
Die vorgebrachten Hinweise und
Anregungen werden zur Kenntnis genommen. In dem landschaftspflegerischen
Fachbeitrag wird die externe Ausgleichsfläche zeichnerisch und textlich eindeutig
verortet.
2.        Die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger
im Rahmen der öffentlichen Auslegung   wie
folgt abzuhandeln:
2.1 Â Â Â Â Â Schreiben
der ADFC Ortsgruppe Hilden vom 24.07.2012
Die Hinweise und Anregungen
werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen kann in Teilen gefolgt werden.
Auf dem Grundstück des Kultur-
und Weiterbildungszentrums „Altes Helmholtz“ befinden sich bereits im südlichen
und östlichen Teilbereich insgesamt 42 Fahrradbügel (offene Fahrradabstellanlagen).
Diese und weitere Fahrradabstellanlagen sind gemäß Bebauungsplan als
Nebenanlage ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan sieht für das Grundstück
des Kultur- und Weiterbildungszentrums lediglich eine planungsrechtliche Sicherung
des Bestandes vor. Neue Nutzungen oder eine neue Bebauung ist nicht mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes verbunden. Daher wird grundsätzlich neben den
vorhandenen Abstell-anlagen kein zusätzlicher Bedarf für Fahrradabstellanlagen
erkannt.
Grundsätzlich ist festzuhalten,
dass der Nachweis über die Notwendigkeit von Abstellplätzen – auch von
Stellplätzen für Fahrräder – im Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der
Vorgaben des § 51 BauO NRW zu führen ist. Auf Bebauungsplanebene können nur Möglichkeiten
aufgezeigt werden.
Im rückwärtigen Bereich könnte
jedoch neben dem vorhandenen Müllstandort eine überdachte Fahrradabstellanlage
integriert werden. Die Möglichkeit für eine überdachte Fahrradabstellanlage ist
im Bebauungsplan mit einer Größe von rd. 18 m2 festgesetzt. An
dieser Stelle könnten die 9 offenen Fahrradabstellanlagen überdacht werden. Der
Vorgabe, dass mind. 20 überdachte Fahrradabstellanlagen in unmittelbarer Nähe
zum Hauptgebäude errichtet werden soll, kann nicht entsprochen werden. In
unmittelbarer Nähe zum Hauptgebäude, insbesondere im straßenzugewandten
Bereich, sollen keine weiteren Nebenanlagen errichtet werden, da hier die
Häufung von Nebenanlagen mit den Belangen des Denkmalschutzes nicht in Einklang
zu bringen ist. Das Gebäude „Altes Helmholtz“ ist als Baudenkmal in der
Denkmalliste der Stadt Hilden eingetragen. Insbesondere der mit den großen
Platanen bestandene und begrünte Vorbereich an der Gerresheimer Straße ist zu erhalten
und nicht durch eine weitere Versiegelung oder eine Bebauung in Anspruch zu nehmen.
Aus diesen Gründen ist eine überdachte Fahrradabstellanlage im rückwärtigen Bereich
vorgesehen, wo diese verträglich eingebunden werden kann.
2.2 Â Â Â Â Â Schreiben von Jerzy und Gabriele
Jakubiuk vom 29.08.2012
Die Hinweise und Anregungen
werden zur Kenntnis genommen, den Anregungen wird nicht gefolgt.
Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes ist neben der planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen
Kultur- und Weiterbildungszentrums eine behutsame Nachverdichtung der bis zu 85
m tiefen Gärten der Bebauung Augustastraße beabsichtigt. Die Stadt Hilden beabsichtigt
durch die geplante offene Wohnbebauung der Wohnraumvorsorge der Hildener Bevölkerung
gerecht zu werden, dem Wohnraumbedarf nachzukommen und betreibt durch die
Nachnutzung von integrierten Standorten im innerstädtischen Bereich eine aktive
Stadtentwicklungspolitik, welche integrierten und innerstädtischen Grundstücken
den Vorzug gegenüber einer neuen und erstmaligen Inanspruchnahme des
Außenbereiches gibt. Somit kann auch dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen werden.
Durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes werden bis zu zusätzlich 6 Wohneinheiten in einer
eingeschossigen Bauweise als Einzel- oder Doppelhäuser vorbereitet. Somit
werden in Bezug auf die Plangebietsgröße und der brach liegenden
Potenzialflächen im rückwärtigen Teil der Augusta- und Gerresheimer Straße nur
eine geringe zusätzliche Bebauungsmöglichkeit geschaffen. Im rückwärtigen Bereich,
südlich der geplanten Wohnbebauung verbleibt eine nicht überbaubare
Grundstücksfläche eines allgemeinen Wohngebietes, welche weiterhin als Freiraum
erhalten bleiben soll. Ferner werden innerhalb dieser Fläche prägende Gehölze
zum Erhalt im Bebauungsplan festgesetzt. Diese Fläche war in der Vergangenheit
durch Gebäude der vorausgegangenen Schulnutzung sowie entsprechend versiegelte
Außenbereiche genutzt. Somit ist im rückwärtigen Bereich nicht erstmals eine Bebauung
vorgesehen. Der rückwärtige Bereich ist folglich baulich vorgeprägt.
Bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt
und ein Umweltbericht erstellt. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die geplanten Änderungen hinsichtlich verschiedener Umweltmedien und
-potenziale überwiegend nur geringe bis mittlere Eingriffe verursacht werden,
die nicht im Schwellenbereich zur Erheblichkeit und Nachhaltigkeit liegen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es teilweise zwar zu einer gering
bis mäßigen Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planvorhabens kommen
kann, doch in der Summe keine erheblichen und dauerhaften negativen
Auswirkungen zu erwarten sind. Es ist jedoch an dieser Stelle anzuführen, dass es
sich bei der Lage des Plangebietes um eine Fläche im unmittelbaren
innerstädtischen Kontext handelt. Dementsprechend ist eine gewisse Vorprägung
in Bezug auf Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen, Luftschadstoffe sowie
klimatischer Aspekte zu erkennen, welche im urbanen innerstädtischen Bereich
nicht mit einer Lage am Standrand zu vergleichen ist. Hinzu kommt, dass durch
die vormalige Nutzung und Bebauung der rückwärtigen Grundstücksflächen bereits
eine weitere Vorprägung zu verzeichnen ist. Die Planung sieht eine behutsame
Nachverdichtung vor, welche sich verträglich in die vorhandene städtebauliche
Struktur und die umliegenden Bebauungs- und Nutzungsstrukturen einfügen kann.
Die Stadt Hilden ist der Auffassung, dass die vorliegende Planung Ergebnis
einer sachgerechten Abwägung ist. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abgewogen. Â
Der zusätzliche Verkehr der max.
6 zusätzlichen Wohngebäude (dies entspricht der Anzahl an Wohneinheiten) sowie
der zusätzlich 7 Stellplätze auf dem Grundstück des Kultur- und
Weiterbildungszentrums wurde u.a. im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung
zum Bebauungsplan berücksichtigt. Im Ergebnis der schalltechnischen
Untersuchung ist festzustellen, dass an dem Gebäude Gerresheimer Straße durch
die vorhandene und genehmigte Nutzung des Kultur- und Weiterbildungszentrums
bereits im Bestand Überschreitungen zu verzeichnen sind. Die zusätzlichen
Fahrzeugbewegungen der geplanten Wohnbebauung sowie der zusätzliche Verkehr der
7 neuen Stellplätze werden nicht zu einer nennenswerten bzw. wahrnehmbaren
Erhöhung der Beurteilungspegel an den umliegenden Gebäuden führen. Aus diesem
Grunde ist keine Ertüchtigung oder Ergänzung der vorhandenen Mauer an der
Grundstücksgrenze vorgesehen. Auch nicht aus dem Grund, da selbst bei einer
Erhöhung der Mauer um bis zu 1,0 m noch immer Überschreitungen der Immissionsrichtwerte
an den Südfassaden zu verzeichnen wären. Dies
wurde auch durch eine ergänzende schalltechnische Untersuchung bestätigt. Die
Ergebnisse zeigen, dass trotz Erhöhung der Mauer nach wie vor die
Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm an dem Gebäude Gerresheimer Straße 22 in
allen Etagen überschritten werden. Es ist für das EG und die Freibereiche zwar
eine Verbesserung der Beurteilungspegel zu erwarten, jedoch kann die Erhöhung
der Mauer keinen ausreichenden Schallschutz bieten, um die Immissionsrichtwerte
nach TA-Lärm einhalten zu können. Eine solche aktive
Lärmschutzmaßnahme müsste eine Höhe von mind. 9,0 m Höhe aufweisen. Die vorhandene Mauer war Bestandteil
des bereits abgerissenen Erweiterungsbaus der Turnhalle auf dem Grundstück des
heutigen Weiterbildungszentrums. Ursprünglich war die Mauer noch 0,8 m höher
und baulich mit dem Erweiterungsbau der Turnhalle verbunden. Bereits im Jahr
2003 wurde der Erhalt der Mauer bei Abriss der Turnhalle durch ein
Ingenieurbüro für Baustatik geprüft. Im Ergebnis der Prüfung konnte
festgestellt werden, dass ein Erhalt dieser Mauer als freistehende Grenzwand
aus statischen Gründen nur möglich ist, sofern die Mauer auf 1,80 m abgetragen
wird. Im Rahmen des Abbruchs des Gebäudebestands wurde die Mauer erhalten und
auf die heutige Höhe von 1,80 m abgetragen. Ebenfalls wurde im Jahr 2003
seitens des Amtes für Gebäudemanagement die Neuerrichtung einer Mauer mit einer
Höhe von 2,80 m mit Kosten von rd. 80.000 € veranschlagt.
Es ist somit festzustellen, dass eine Erhöhung der vorhandenen Mauer aus
statischen Gründen nicht möglich ist und im Falle einer Neuerrichtung der Mauer
mit einer Höhe von 2,80 m nach wie vor Überschreitungen der
Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm in allen Geschossen nachts zu erwarten sind.
Die für die Neuerrichtung erforderlichen Kosten von mind. 80.000 € (Stand 2003)
stehen somit nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Nutzen. Insbesondere
ist darauf hinzuweisen, dass die Ãœberschreitungen nachts einen Zeitraum von
lediglich 30 Minuten einnehmen und dass zum Tageszeitraum keine Ãœberschreitungen
verzeichnet werden können. In Bezug auf die Kosten und Nutzen sowie aus städtebaulichen Erwägungen
ist dies nicht zu befürworten. Die temporären Auswirkungen und Belastungen,
welche bei der Baumaßnahme der geplanten Wohngebäude sowie der Erschließung für
die Nachbarschaft entstehen, sind durch die Nachbarschaft hinzunehmen. Ein
Ausgleich oder Neubau von Nebenanlagen auf den Nachbargrundstücken ist nicht vorgesehen,
da diese Flächen nicht durch die Baumaßnahme in Anspruch genommen werden.Â
Der Bebauungsplan bereitet mit
seinen Festsetzungen keine bauliche Inanspruchnahme der dreieckigen
Grundstücksfläche südlich der geplanten Wohnbebauung vor. Wie zuvor ausgeführt
soll hier eine Freifläche mit dem prägenden Gehölzbestand erhalten bleiben.
Dies wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sichergestellt. Eine
Festlegung, dass die Fläche niemals bebaut werden darf, ist nicht zulässig,
hier fehlt es an einer rechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Dem Rat der Stadt
Hilden obliegt es folglich, über die Fläche bei möglichen weiteren Bebauungsplanänderungen
in Zukunft zu entscheiden.
Durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes werden keine zusätzlichen Belastungen für die Gerresheimer
Straße aus verkehrstechnischer Sicht erwartet, welche eine Neuregelung der
Verkehre (LKW-Verkehre) bedingen. Daher werden solche Maßnahmen nicht im Zusammenhang
mit dem Bebauungsplan gesehen.
2.3 Â Â Â Â Â Schreiben von Heinz-Josef Jahn vom
30.08.2012
Die Hinweise und Anregungen
werden zur Kenntnis genommen, den Anregungen wird nicht gefolgt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
ist neben der planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen Kultur- und
Weiterbildungszentrums eine behutsame Nachverdichtung der bis zu 85 m tiefen
Gärten der Bebauung Augustastraße beabsichtigt. Die Stadt Hilden beabsichtigt
durch die geplante offene Wohnbebauung der Wohnraumvorsorge der Hildener Bevölkerung
gerecht zu werden, dem Wohnraumbedarf nachzukommen und betreibt durch die
Nachnutzung von integrierten Standorten im innerstädtischen Bereich eine aktive
Stadtentwicklungspolitik, welche integrierten und innerstädtischen Grundstücken
den Vorzug gegenüber einer neuen und erstmaligen Inanspruchnahme des
Außenbereiches gibt. Somit kann auch dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen werden.
Durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes werden bis zu zusätzlich 6 Wohneinheiten in einer
eingeschossigen Bauweise als Einzel- oder Doppelhäuser vorbereitet. Somit
werden in Bezug auf die Plangebietsgröße und der brach liegenden
Potenzialflächen im rückwärtigen Teil der Augusta- und Gerresheimer Straße nur
eine geringe zusätzliche Bebauungsmöglichkeit geschaffen. Im rückwärtigen
Bereich, südlich der geplanten Wohnbebauung, verbleibt eine nicht überbaubare
Grundstücksfläche eines allgemeinen Wohngebietes, welche weiterhin als Freiraum
erhalten bleiben soll. Ferner werden innerhalb dieser Fläche prägende Gehölze
zum Erhalt im Bebauungsplan festgesetzt. Diese Fläche war in der Vergangenheit
durch Gebäude der vorausgegangenen Schulnutzung sowie entsprechend versiegelte
Außenbereiche genutzt. Somit ist im rückwärtigen Bereich nicht erstmals eine Bebauung
vorgesehen. Der rückwärtige Bereich ist folglich baulich vorgeprägt.
Bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt
und ein Umweltbericht erstellt. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die geplanten Änderungen hinsichtlich verschiedener Umweltmedien und
-potenziale überwiegend nur geringe bis mittlere Eingriffe verursacht werden,
die nicht im Schwellenbereich zur Erheblichkeit und Nachhaltigkeit liegen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es teilweise zwar zu einer gering
bis mäßigen Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planvorhabens kommen
kann, doch in der Summe keine erheblichen und dauerhaften negativen
Auswirkungen zu erwarten sind. Es ist jedoch an dieser Stelle anzuführen, dass
es sich bei der Lage des Plangebietes um eine Fläche im unmittelbaren
innerstädtischen Kontext handelt. Dementsprechend ist eine gewisse Vorprägung
in Bezug auf Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen, Luftschadstoffe sowie
klimatischer Aspekte zu erkennen, welche im urbanen innerstädtischen Bereich
nicht mit einer Lage am Standrand zu vergleichen ist. Hinzu kommt, dass durch
die vormalige Nutzung und Bebauung der rückwärtigen Grundstücksflächen bereits
eine weitere Vorprägung zu verzeichnen ist. Die Planung sieht eine behutsame
Nachverdichtung vor, welche sich verträglich in die vorhandene städtebauliche
Struktur und die umliegenden Bebauungs- und Nutzungsstrukturen einfügen kann.
Die Stadt Hilden ist der Auffassung, dass die vorliegende Planung Ergebnis
einer sachgerechten Abwägung ist. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abgewogen.
Der zusätzliche Verkehr der max.
6 zusätzlichen Wohngebäude (dies entspricht der Anzahl an Wohneinheiten) sowie
der zusätzlich 7 Stellplätze auf dem Grundstück des Kultur- und
Weiterbildungszentrums wurde u.a. im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung
zum Bebauungsplan berücksichtigt. Im Ergebnis der schalltechnischen
Untersuchung ist festzustellen, dass an dem Gebäude Gerresheimer Straße durch
die vorhandene und genehmigte Nutzung des Kultur- und Weiterbildungszentrums
bereits im Bestand Überschreitungen zu verzeichnen sind. Die zusätzlichen
Fahrzeugbewegungen der geplanten Wohnbebauung sowie der zusätzliche Verkehr der
7 neuen Stellplätze werden nicht zu einer nennenswerten bzw. wahrnehmbaren
Erhöhung der Beurteilungspegel an den umliegenden Gebäuden führen. Aus diesem
Grunde ist keine Ertüchtigung oder Ergänzung der vorhandenen Mauer an der
Grundstücksgrenze vorgesehen. Auch nicht aus dem Grund, da selbst bei einer
Erhöhung der Mauer um bis zu 1,0 m noch immer Überschreitungen der Immissionsrichtwerte
an den Südfassaden zu verzeichnen wären. Dies
wurde auch durch eine ergänzende schalltechnische Untersuchung bestätigt. Die
Ergebnisse zeigen, dass trotz Erhöhung der Mauer nach wie vor die
Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm an dem Gebäude Gerresheimer Straße 22 in
allen Etagen überschritten werden. Es ist für das EG und die Freibereiche zwar
eine Verbesserung der Beurteilungspegel zu erwarten, jedoch kann die Erhöhung
der Mauer keinen ausreichenden Schallschutz bieten, um die Immissionsrichtwerte
nach TA-Lärm einhalten zu können. Eine solche aktive Lärmschutzmaßnahme
müsste eine Höhe von mind. 9,0 m Höhe aufweisen. Die vorhandene Mauer war Bestandteil des bereits abgerissenen
Erweiterungsbaus der Turnhalle auf dem Grundstück des heutigen
Weiterbildungszentrums. Ursprünglich war die Mauer noch 0,8 m höher und baulich
mit dem Erweiterungsbau der Turnhalle verbunden. Bereits im Jahr 2003 wurde der
Erhalt der Mauer bei Abriss der Turnhalle durch ein Ingenieurbüro für Baustatik
geprüft. Im Ergebnis der Prüfung konnte festgestellt werden, dass ein Erhalt
dieser Mauer als freistehende Grenzwand aus statischen Gründen nur möglich ist,
sofern die Mauer auf 1,80 m abgetragen wird. Im Rahmen des Abbruchs des
Gebäudebestands wurde die Mauer erhalten und auf die heutige Höhe von 1,80 m
abgetragen. Ebenfalls wurde im Jahr 2003 seitens des Amtes für
Gebäudemanagement die Neuerrichtung einer Mauer mit einer Höhe von 2,80 m mit
Kosten von rd. 80.000 € veranschlagt.
Es ist somit festzustellen, dass eine Erhöhung der vorhandenen Mauer aus
statischen Gründen nicht möglich ist und im Falle einer Neuerrichtung der Mauer
mit einer Höhe von 2,80 m nach wie vor Überschreitungen der
Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm in allen Geschossen nachts zu erwarten sind.
Die für die Neuerrichtung erforderlichen Kosten von mind. 80.000 € (Stand 2003)
stehen somit nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Nutzen. Insbesondere
ist darauf hinzuweisen, dass die Ãœberschreitungen nachts einen Zeitraum von
lediglich 30 Minuten einnehmen und dass zum Tageszeitraum keine Ãœberschreitungen
verzeichnet werden können. In Bezug auf die Kosten und Nutzen sowie aus städtebaulichen Erwägungen
ist dies nicht zu befürworten. Die temporären Auswirkungen und Belastungen,
welche bei der Baumaßnahme der geplanten Wohngebäude sowie der Erschließung für
die Nachbarschaft entstehen, sind durch die Nachbarschaft hinzunehmen. Ein
Ausgleich oder Neubau von Nebenanlagen auf den Nachbargrundstücken ist nicht vorgesehen,
da diese Flächen nicht durch die Baumaßnahme in Anspruch genommen werden.
Sofern der benannte Zaun, der sich im gemeinschaftlichem Eigentum befindet,
durch die Baumaßnahme beschädigt oder entfernt wird, ist dieser durch den
Verursacher wieder herzustellen.
Der Bebauungsplan bereitet mit
seinen Festsetzungen keine bauliche Inanspruchnahme der dreieckigen
Grundstücksfläche südlich der geplanten Wohnbebauung vor. Wie zuvor ausgeführt,
soll hier eine Freifläche mit dem prägenden Gehölzbestand erhalten bleiben.
Dies wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sichergestellt. Die
Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche an dieser Stelle ist jedoch nicht
vorgesehen, da entsprechende Kosten für die Herstellung und Pflege nicht im
Haushalt der Stadt Hilden berücksichtigt sind.
Durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes werden keine zusätzlichen Belastungen für die Gerresheimer
Straße aus verkehrstechnischer Sicht erwartet, welche eine Neuregelung der
Verkehre oder einen Ausbau der Straßenanbindung bedingen. Der zusätzliche Neuverkehr
kann über den vorhandenen Ausbaustand mit abgewickelt werden.
2.4      Schreiben von Manfred Tröltzsch vom
30.08.2012
Die Hinweise und Anregungen
werden zur Kenntnis genommen, den Anregungen wird in Teilen gefolgt.
Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes ist neben der planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen
Kultur- und Weiterbildungszentrums eine behutsame Nachverdichtung der bis zu 85
m tiefen Gärten der Bebauung Augustastraße beabsichtigt. Die Stadt Hilden beabsichtigt
durch die geplante offene Wohnbebauung der Wohnraumvorsorge der Hildener Bevölkerung
gerecht zu werden, dem Wohnraumbedarf nachzukommen und betreibt durch die
Nachnutzung von integrierten Standorten im innerstädtischen Bereich eine aktive
Stadtentwicklungspolitik, welche integrierten und innerstädtischen Grundstücken
den Vorzug gegenüber einer neuen und erstmaligen Inanspruchnahme des
Außenbereiches gibt. So kann auch dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen werden. Somit kann auch den
Anforderungen der Bauleitplanung, die Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und
die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie der Bevölkerungsentwicklung
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB nachgekommen werden. Aus diesen Gründen liegt ein
öffentliches Interesse zur Aufstellung des Bebauungsplanes vor.
Innerhalb des allgemeinen
Wohngebietes WA 3 ist eine eingeschossige Bebauung mit einer maximal zulässigen
Gebäudehöhe von 57,7 m ü NHN festgesetzt. Somit soll der Planungsintention
entsprochen werden, die Bebauung im Inneren des Plangebietes aufzulockern und
weniger hoch auszubilden. Als Referenzwert für die zulässige Gebäudehöhe wird
die Bebauung in „zweiter Reihe“ der Gerresheimer Straße angenommen (GH 57,7 m ü
NHN). Unter Berücksichtigung der vorhandenen Höhenlage des Geländes, welches im
Mittel mit 49,0 m ü NHN angegeben werden kann, ist somit eine Bebauung bis zu
8,7 m zulässig. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass innerhalb des WA 3 nur
eine eingeschossige Bebauung zulässig ist. Der Ausbau des Dachs ist folglich
nur zulässig, sofern es sich nicht um ein Vollgeschoss handelt. Die das WA 3
umgebenden Gebäude längs der Augustastraße und der Gerresheimer Straße sind in
der Regel um mehrere Meter höher. Ferner handelt es sich in der Regel um eine
zwei- bis dreigeschossige Bebauung. Durch die vorgesehenen Regelungen wird
gegenüber den umliegenden Straßen eine straßenrandbegleitende Bebauung mit 2
bis 3 Vollgeschossen gesichert und im Inneren eine Bebauung mit einem
Vollgeschoss planungsrechtlich vorbereitet. Nennenswerte Beeinträchtigungen
werden durch diese zulässige Bauweise und Gebäudehöhe aus zuvor genannten
Gründen nicht erkannt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die geplanten
Gebäude innerhalb des WA 3 einen Abstand von rd. 50 m gegenüber der Bebauung
Gerresheimer Straße Nrn. 22 und 24 (Hauptbaukörper) einhalten. Negative
Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung sowie weitere Nachbarbelange
können weder durch den Hauptbaukörper noch durch Nebenanlagen bzw. einer
grenzständigen Garage erkannt werden. Aufgrund der tiefen Gartengrundstücke der
Gebäude Gerresheimer Straße Nrn. 22 und 24 ist eine Eingrünung der rückwärtigen
Gartengrenze problemlos möglich.
Die Verkehrsbelastungen durch
die zusätzlichen PKW-Bewegungen sind bei maximal 6 zusätzlichen
Einfamilienhäusern nahezu zu vernachlässigen. Nach Erfahrungswerten kann da-von
ausgegangen werden, dass je Wohneinheit und Tag insgesamt 6 bis 7 Fahrten
ausgelöst werden. Somit werden durch die geplante Bebauung des WA 3 mit maximal
6 Wohneinheiten insgesamt rd. 40 Fahrten je Tag ausgelöst. Im Schnitt kann
somit abgeleitet werden, dass zur Tageszeit im Durchschnitt weniger als 3
Fahrten je Stunde durch die zusätzliche Bebauung ausgelöst werden. Die damit
zusammenhängenden Lärmauswirkungen werden unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lärmimmissionen (Parkplatz und Gerresheimer Straße) nicht
wahrnehmbar sein. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 werden die auf
den rückwärtigen Grundstücksflächen befindlichen Nebenanlagen bzw. Garagen
durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes planungsrechtlich gesichert. An dieser
Stelle werden ferner die bereits heute nach § 34 BauGB zulässigen Garagen
planungsrechtlich gesichert.
Die Hinweise und Anregungen in
Bezug auf die Artenschutzprüfung werden zur Kenntnis genommen. Die von ISR
durchgeführte Artenschutzprüfung erfolgte basierend auf die Verwaltungsvorschrift
zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und
Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) sowie dem Planungsleitfaden „Artenschutz
in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“.
In Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde sowie der Stadt Hilden wurden im Vor-feld
artenschutzrechtliche Verdachtsfälle im Plangebiet abgefragt und überprüft. So
wurde auf Grund der Biotopausstattung des Plangebietes und den Kenntnissen über
Spechtvorkommen, ein Schwerpunkt für die Artenschutzprüfung abgestimmt. Diesen
Schwerpunkten, jedoch auch der Kontrolle von allen potenziell vorkommenden
planungsrelevanten Arten, entsprechend der lokalen Biotopausstattung, wurde im
Rahmen der Kartierungen nachgegangen.
Auf Grund der klimatischen
Gegebenheiten im Rheinland beginnt eine Vielzahl von Vogelarten ihre
Brutreviersuche bereits ab Dezember, was mit einem Aufsuchen des Plangebietes
in erhöhter Frequenz verbunden gewesen wäre. Tendenziell stellen sich in den Wintern
immer wärmere Temperaturen ein, so wie in den letzten Jahren Schneefreiheit und
Temperaturen von bis zu 10-15° C keine Seltenheit waren. In den ersten Wochen
und Monaten des Jahres findet dann verstärkt die Balz in den
"Balzarenen" in Nähe der potenziellen Niststandorte statt. Zudem wird
eine Vielzahl von Revieren und Brutstätten bereits besetzt. Das artspezifische
Brutverhalten bzw. der Brutzeitpunkt wird in erster Linie durch die regionalen
Klima- und Witterungseinflüsse beeinflusst, was in Bezug auf die Lage des Plangebiet
bedeutet, dass sich in den gemäßigten Lagen mit feuchtwarmen Wintern, die Balz-
und Brutphasen tendenziell früher einstellen, als es vergleichsweise in
kälteren Regionen der Fall ist. Somit ist eine adäquate Entwicklungstendenz
bzw. Nachweis bereits in den im Gutachten genannten Monaten möglich. In der
Januarkartierung wurden so die lokalen, unbelaubten Gehölze nach Altnestern und
Baumhöhlen untersucht, um Brutschwerpunkte im Plangebiet frühzeitig definieren
zu können. Mittels der nachfolgenden Märzkartierungen konnten primär die
bestehenden Verdachtsfälle der Spechtarten entkräftet werden, jedoch auch Rückschlüsse
auf weitere planungsrelevante Arten gesammelt werden.
Ergänzend zu den im Artenschutzgutachten
genannten Kartierungsterminen fanden über den Folgezeitraum projektbezogene
Ortstermine im Plangebiet statt, in dessen Rahmen keine weiteren Zufallsfunde
dokumentiert werden konnten. Faktisch wurden die Belange des Artenschutzes in
gebührendem Umfang gewürdigt, so dass mit Umsetzung der Planung keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verbunden sind.
Im Nachgang der öffentlichen
Auslegung wurden im Bebauungsplan in Abstimmung mit dem Tiefbau- und
Grünflächenamt drei weitere Großbäume innerhalb der öffentlichen Fläche zum
Erhalt festgesetzt. Ferner wurde die private Erschließungsfläche in Abstimmung
mit vorgenannten Amt und der Feuerwehr auf das notwendige Maß beschränkt. Den
Anregungen kann dahingehend gefolgt werden.
2.5 Â Â Â Â Â Schreiben von Kanzlei
Kapellmann und Partner, in Vertretung von Jutta und Christoph Seifert vom
30.08.2012
Die Hinweise und Anregungen
werden zur Kenntnis genommen, den Anregungen wird nicht gefolgt.
Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes ist neben der planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen
Kultur- und Weiterbildungszentrums eine behutsame Nachverdichtung der bis zu 85
m tiefen Gärten der Bebauung Augustastraße beabsichtigt. Die Stadt Hilden beabsichtigt
durch die geplante offene Wohnbebauung der Wohnraumvorsorge der Hildener Bevölkerung
gerecht zu werden, dem Wohnraumbedarf nachzukommen und betreibt durch die
Nachnutzung von integrierten Standorten im innerstädtischen Bereich eine aktive
Stadtentwicklungspolitik, welche integrierten und innerstädtischen Grundstücken
den Vorzug gegenüber einer neuen und erstmaligen Inanspruchnahme des
Außenbereiches gibt. Somit kann auch dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen werden.
Durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes werden bis zu zusätzlich 6 Wohneinheiten in einer
eingeschossigen Bauweise als Einzel- oder Doppelhäuser vorbereitet. Somit
werden in Bezug auf die Plangebietsgröße und der brach liegenden
Potenzialflächen im rückwärtigen Teil der Augusta- und Gerresheimer Straße nur
eine geringe zusätzliche Bebauungsmöglichkeit geschaffen. Im rückwärtigen
Bereich, südlich der geplanten Wohnbebauung, verbleibt eine nicht überbaubare
Grundstücksfläche eines allgemeinen Wohngebietes, welche weiterhin als Freiraum
erhalten bleiben soll. Ferner werden innerhalb dieser Fläche prägende Gehölze
zum Erhalt im Bebauungsplan festgesetzt. Diese Fläche wurde in der
Vergangenheit durch Gebäude der vorausgegangenen Schulnutzung sowie
entsprechend versiegelte Außenbereiche genutzt. Somit ist im rückwärtigen
Bereich nicht erstmals eine Bebauung vorgesehen. Der rückwärtige Bereich ist
folglich baulich vorgeprägt.
Bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt
und ein Umweltbericht erstellt. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die geplanten Änderungen hinsichtlich verschiedener Umweltmedien und
-potenziale überwiegend nur geringe bis mittlere Eingriffe verursacht werden,
die nicht im Schwellenbereich zur Erheblichkeit und Nachhaltigkeit liegen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es teilweise zwar zu einer gering
bis mäßigen Beeinträchtigung durch die Realisierung des Planvorhabens kommen
kann, doch in der Summe keine erheblichen und dauerhaften negativen
Auswirkungen zu erwarten sind. Es ist jedoch an dieser Stelle anzuführen, dass
es sich bei der Lage des Plangebietes um eine Fläche im unmittelbaren
innerstädtischen Kontext handelt. Dementsprechend ist eine gewisse Vorprägung
in Bezug auf Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen, Luftschadstoffe sowie
klimatischer Aspekte zu erkennen, welche im urbanen innerstädtischen Bereich
nicht mit einer Lage am Standrand zu vergleichen ist. Hinzu kommt, dass durch
die vormalige Nutzung und Bebauung der rückwärtigen Grundstücksflächen bereits
eine weitere Vorprägung zu verzeichnen ist. Die Planung sieht eine behutsame
Nachverdichtung vor, welche sich verträglich in die vorhandene städtebauliche
Struktur und die umliegenden Bebauungs- und Nutzungsstrukturen einfügen kann.
Die Stadt Hilden ist der Auffassung, dass die vorliegende Planung Ergebnis
einer sachgerechten Abwägung ist. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
wurden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abgewogen.
Bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet.
Innerhalb des landschaftspflegerischen Fachbeitrags wurden die mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes zusätzlichen ausgelösten Eingriffe in den Naturhaushalt
ermittelt, bewertet und entsprechende Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Der
in den landschaftspflegerischen Fachbeitrag benannte Obstbaum befand sich auf
dem Flurstück 1182, dieser wurde jedoch in den vergangenen Jahren entfernt, da
dieser Baum abgängig war. Dass eben dieser Baum entfernt wurde, schließt jedoch
nicht aus, dass heute weitere Obst-bäume innerhalb der Gartenflächen vorhanden
sind. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung erfolgten Freilandkartierungen,
bei denen auch mögliche Nist- und Brutbäume im Plangebiet untersucht wurden.
hin. Dabei wurde auch verstärkt auf im Bau befindliche Nester sowie Höhlen und
Spalten in Bäumen geachtet.
Der zusätzliche Verkehr der max.
6 zusätzlichen Wohngebäude (dies entspricht der Anzahl an Wohneinheiten) sowie
der zusätzlich 7 Stellplätze auf dem Grundstück des Kultur- und
Weiterbildungszentrums wurde u.a. im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung
zum Bebauungsplan berücksichtigt. Im Ergebnis der schalltechnischen
Untersuchung ist festzustellen, dass an dem Gebäude Gerresheimer Straße durch
die vorhandene und genehmigte Nutzung des Kultur- und Weiterbildungszentrums
bereits im Bestand Überschreitungen zu verzeichnen sind. Die zusätzlichen
Fahrzeugbewegungen der geplanten Wohnbebauung sowie der zusätzliche Verkehr der
7 neuen Stellplätze werden nicht zu einer nennenswerten bzw. wahrnehmbaren
Erhöhung der Beurteilungspegel an den umliegenden Gebäuden führen. Insbesondre
werden auf Grund der Entfernung zu dem Emissionsort (Parkplatz, Stellplätze)
keine nennenswerten Auswirkungen bzw. wahrnehmbare Erhöhung der
Beurteilungspegel an den Gebäuden an der Augustastraße bzw. dessen Freibereiche
zu verzeichnen sein. Hier kann eindeutig in der schalltechnischen Untersuchung
dargestellt werden, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm zum Tages- sowie
Nachtzeitraum nicht erreicht oder überschritten werden. Die befürchteten
negativen Auswirkungen können somit nicht bestätigt oder begründet werden.
Wie zuvor ausgeführt, umfasst
der Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Grundstücks-flächen des Kultur- und
Weiterbildungszentrums, ein Teil der Wohnbebauung an der Gerres-heimer Straße
sowie die vorhandene und geplante Wohnbebauung an der Augustastraße. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes soll für die Grundstücksflächen des Kultur- und
Weiterbildungszentrums eine planungsrechtliche Sicherung des Bestandes einhergehen.
Ferner ist an dieser Stelle eine Bereinigung der zum Teil widersprechenden
Festsetzungen des rechtskräftigen Durchführungsplanes aus dem Jahr 1958
erforderlich. Darüber hinaus ist die vorhandene und anschließende Wohnbebauung
im nördlichen Anschluss ebenfalls innerhalb des Geltungsbereiches integriert,
um entsprechenden Auswirkungen durch das Vorhaben mittels ggf. erforderlicher
Festsetzungen zu begegnen. Ferner werden die tiefen Grundstücksflächen der
Bebauung Augustastraße in den Geltungsbereich integriert, um die gewünschte
behutsame Nachverdichtung planungsrechtlich zu ermöglichen. Die städtebauliche
Rechtfertigung der Planaufstellung ist zuvor sowie in der Begründung zum
Bebauungsplan erläutert und ausgeführt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Grundlage des Baugesetzbuches
vorbereitet werden. Somit kann auch den Anforderungen der Bauleitplanung, die
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und
Erhaltung sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter
Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie der
Bevölkerungsentwicklung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB nachgekommen werden. Aus
diesen Gründen liegt ein öffentliches Interesse zur Aufstellung des
Bebauungsplanes vor. Dem Vorwurf, dass der Bebauungsplan allein privaten
Interessen dient, wird zurückgewiesen.
3.        Im Übrigen sind die während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen
nicht anders zu bewerten, als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 04.07.2012
(Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/143) beschlossen. Es wird insoweit auf den
Beschluss vom 04.07.2012 verwiesen.
4.        Den
Bebauungsplans Nr. 236A gem. der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung sowie §10 Abs. 1 BauGB
(Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBI.
I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I
S. 1509) geändert wurde, als Satzung.
Das Plangebiet liegt nördlich
der Hildener Innenstadt. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 252, 254, 255,
256, 257, 262, 263, 534, 546, 931 (in Teilen), 1117, 1118, 1119 1120, 1121,
1122, 1142, 1143, 1182 und 1183 der Flur 50, Gemarkung Hilden. Das Plangebiet
befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt. Die Größe des Plangebietes
beträgt rd. 1,6 ha.
Durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes ist beabsichtigt, die tiefen rückwärtigen Garten-flächen der
Bebauung Augustastraße zu entwickeln und einer wohnbaulichen Nutzung
zuzuführen. Neben der wohnbaulichen Nachverdichtung ist mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes auch die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen
Wohnbebauung an der Augustastraße und der Gerresheimer Straße sowie der
Gemeinbedarfseinrichtungen vorgesehen.
Der Sitzungsvorlage liegt die
Begründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 04.10.2012 zugrunde.