Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 40, Nein: 4

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) [in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S.685)] und des § 86 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) [vom 07.03.1995 (GV. NRW S. 218, ber. S. 982) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW S.729] die folgende 1. Nachtragssatzung zur Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Hilden vom 26.05.2011, in Kraft getreten am 08.06.2011:

 

 

§ 1
Änderung von Vorschriften

 

1.       In § 2 Allgemeine Grundsätze, Abs. 1 wird hinter dem letzten Satz eingefügt:

Wesentliche Änderungen von Anlagen oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung, die eine nicht nur unerhebliche Steigerung ihres Stellplatzbedarfs zur Folge haben, stehen der Errichtung gleich.

 

2.       Hinter § 4 Anzahl wird ein neuer Paragraph § 4a Abweichungen hinzugefügt:

 

          Unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Satzung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen sowie der öffentlichen Belange kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 73 BauO NRW hinsichtlich der Anzahl Abweichungen von dieser Satzung zulassen.

 

§ 2
Inkrafttreten

 

Diese 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Hilden vom 26.05.2011, in Kraft getreten am 08.06.2011, tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt mit der ursprünglichen Fahrradabstellplatzsatzung am 08.06.2016 außer Kraft.