Sitzung: 31.10.2012 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 40, Nein: 4
Vorlage: WP 09-14 SV 61/157
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss aufgrund der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) [in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S.685)] und des § 86 Abs.
1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
[vom 07.03.1995 (GV. NRW S. 218, ber. S. 982) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW S.729] die folgende 1. Nachtragssatzung zur
Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Hilden vom 26.05.2011, in Kraft getreten
am 08.06.2011:
§ 1
Änderung von Vorschriften
1.      In § 2 Allgemeine
Grundsätze, Abs. 1 wird hinter dem letzten Satz eingefügt:
Wesentliche Änderungen von Anlagen oder wesentliche Änderungen ihrer Benutzung,
die eine nicht nur unerhebliche Steigerung ihres Stellplatzbedarfs zur Folge
haben, stehen der Errichtung gleich.
2.      Hinter § 4 Anzahl wird ein
neuer Paragraph § 4a Abweichungen hinzugefügt:
         Unter Berücksichtigung
des Zwecks dieser Satzung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen
sowie der öffentlichen Belange kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 73 BauO NRW
hinsichtlich der Anzahl Abweichungen von dieser Satzung zulassen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese 1. Nachtragssatzung zur Änderung der
Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Hilden vom 26.05.2011, in Kraft getreten
am 08.06.2011, tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt mit der ursprünglichen Fahrradabstellplatzsatzung am 08.06.2016 außer
Kraft.