Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

Gemäß §§ 16 und 17 Abs. 1 Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde, in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07. 1994 (GV NRW S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 685), wird zur Sicherung der Planung des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 99, 1. vereinfachte Änderung die in vollem Wortlaut vorgelegte Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre Nr. 51 inkl. des beigefügten Übersichtsplanes für den Bereich zwischen Gustav-Mahler-Straße und Furtwänglerstraße (Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 99, 1. vereinfachte Änderung) beschlossen.

 

Im Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung ist, ist der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre schwarz umrandet.