Sitzung: 19.09.2012 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/151
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
Gemäß §§ 16 und
17 Abs. 1 Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde, in
Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07. 1994 (GV NRW
S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011
(GV NRW S. 685), wird zur Sicherung der Planung des aufzustellenden
Bebauungsplanes Nr. 99, 1. vereinfachte Änderung die in vollem Wortlaut
vorgelegte Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre Nr. 51 inkl. des
beigefügten Übersichtsplanes für den Bereich zwischen Gustav-Mahler-Straße und
Furtwänglerstraße (Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 99, 1. vereinfachte
Änderung) beschlossen.
Im
Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung ist, ist der räumliche
Geltungsbereich der Veränderungssperre schwarz umrandet.