Resolution

 

„Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Sparkassenrechts in Nordrhein-Westfalen gibt Anlass zur Sorge, dass falsche Weichenstellungen erfolgen, die die erfolgreiche Sparkassenarbeit in der Zukunft gefährden.

 

1.   Die geltende Struktur der Sparkassen hat sich bewährt und muss auch zukünftig Bestand haben. Das Modell der dezentralen, selbständigen öffentlich-rechtlichen Sparkasse in kommunaler Trägerschaft erweist sich nach wie vor als modern und unverzichtbar im Nebeneinander mit den Genossenschaftsbanken und privaten Geschäftsbanken.                                                                              

2.   Die heutige Organisationsform der Sparkassen ist europatauglich und Voraussetzung für den funktionierenden, allen Teilen der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie der öffentlichen Hand zugute kommenden Wettbewerb der drei Gruppen des deutschen Kreditgewerbes. Kommunal gebundene, dezentrale, aufgaben- und gemeinwohlorientiert arbeitende Sparkassen gewährleisten eine breit fundierte, sozial gerechte und solide getragene wirtschaftliche Entwicklung aller Regionen.

 

3.   Zentrale Gesetzesvorschläge der Landesregierung setzen die bewährte Sparkassenstruktur  leichtfertig aufs Spiel. Wir sagen dazu ein klares: Nein! Regelungen, für die kein Bedarf besteht und die keinerlei Mehrwert bieten, lehnen wir mit Nachdruck ab.

 

4.   Aus diesem Grund fordern wir, von einem gesetzlichen Zwangsverbund über die Zusammenarbeit der Sparkassen mit der WestLB abzusehen. Nirgendwo in Deutschland gibt es ein solches Konstrukt.  Auch in Nordrhein-Westfalen ist er überflüssig. Bereits heute pflegen die Sparkassen auf freiwilliger, vertraglicher Basis eine intensive Zusammenarbeit mit der WestLB, die zum Wohl beider Seiten weiter ausgebaut werden soll. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit beeinträchtigt aber die wirtschaftliche Freiheit unserer Sparkasse zu Lasten unserer Kunden. Eine gesetzlich festgeschriebene Zusammenarbeit mit der WestLB führt zudem zu konzernähnlichen Strukturen. Diese würden unabhängige Entscheidungen vor Ort verhindern.           

5.   Die Zulassung von Trägerkapital – auch in nicht-handelbarer Form – ist geeignet, das Gesicht unserer Sparkassen zu verändern -  weg von ihrer Aufgabenorientierung, die auf eine Förderung der heimischen Bevölkerung und Wirtschaft, der örtlichen und regionalen Entwicklung fokussiert ist, hin zu ihrer Betrachtung als Finanzinvestment der Kommune.

 

6.   Die im Gesetzentwurf vorgesehene Zulassung von Trägerkapital bietet keinerlei Mehrwert: Sie ist nicht notwendig, um die kommunale Anbindung der Sparkassen zu stärken oder die besondere Rechtsposition der Kommunen an ihren Sparkassen zu betonen. Dies wird bereits durch die weitgehende Ausschüttungsregelung und die Klarstellungen bei der kommunalen Trägerschaft hinreichend erreicht. Die Einführung von Trägerkapital schafft auch nicht mehr Transparenz, als die Sparkassen den Kommunen, Kunden und der Öffentlichkeit ohnehin schon bieten. Die Zulassung von Trägerkapital birgt aber Gefahren für den öffentlich-rechtlichen Status der Sparkassen. Es ist keineswegs auszuschließen, dass Trägerkapital einer späteren Privatisierung der Sparkassen Vorschub leistet.

 

7.   Die im Gesetzentwurf angelegte Aufhebung der Gemeinnützigkeitsbindung bei der Verwendung von an den Träger ausgeschütteten Teilen des Jahresüberschusses der Sparkasse würde einen Systembruch bedeuten. Die gemeinnützige Verwendung ausgeschütteter Beträge stellt ein prägendes Merkmal der öffentlich-rechtlichen Sparkassen dar. Öffentlicher Auftrag der Sparkassen, Gemeinwohlorientierung ihrer Tätigkeit und gemeinnützige Verwendung der ausgeschütteten Gewinne durch den Träger sind sinnfälliger Ausdruck des bürgerschaftlichen Engagements der kommunalen Sparkassen und ihrer Mitverantwortung für die regionale Entwicklung. Ihr Zusammenspiel bedeutet ein Spezifikum der Sparkassen, das sie von Privat- und Genossenschaftsbanken unterscheidet.

 

8.   Die Aufhebung der Gemeinnützigkeitsbindung würde zu einer erheblichen Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger führen, die in Zukunft das bewährte, allein dem Gemeinwohl verpflichtete öffentlich-rechtliche Sparkassenwesen gleichsam als eine elementare Säule der kommunalen Daseinsvorsorge in Gefahr sehen müssen.

 

Wir appellieren an die Landesregierung, bei ihren Überlegungen zur Novellierung des Sparkassengesetzes in Nordrhein-Westfalen an den bewährten Grundprinzipien der kommunalen Sparkassen uneingeschränkt festzuhalten und einem gesetzlichen Finanzverbund, Trägerkapital und der Aufhebung der Gemeinnützigkeitsbindung eine klare Absage zu erteilen.“

 

Dieser Beschluss ist dem Rat in der nächsten Ratssitzung zur Genehmigung vorzulegen.