Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:

 

Folgende Straßen in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der z. Z. gültigen Fassung jeweils

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

 

Lfd. Nr.

 

Straße

 

von - bis

 

Gemarkung Hilden

 

Flur

 

Flurstück

 

1

 

Bismarck-straße

 

Von der Itterbrücke bis zur Einfahrt der Sparkassen-Tiefgarage

 

49

 

Teilflächen aus den Flurstücken 1224 und 1240;

 

-   als sonstige Gemeindestraße (§ 3 Abs. 4 Ziffer 3 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

 

Lfd. Nr.

 

Fußgängerzone

 

von - bis

 

Gemarkung Hilden

 

Flur

 

Flurstück

 

2

 

Dr. Ellen-Wiederhold-Platz

 

Platz mit den Zugängen zur Mittelstraße, zur Itterbrücke und zur Bismarckstraße.

 

49

 

Teilflächen aus den Flurstücken 1210, 1213, 1234, 1238 und 1240; die gesamten Flurstücke 1075, 1212, 1233, 1236 und 1239;

 

Der Anlieferverkehr wird durch eine Sondernutzung geregelt.

 

3

 

Mittelstraße

 

Fläche südlich des Gebäudes Mittelstraße 44 (Sparkasse, P&C).

 

49

 

Teilflächen aus den Flurstücken 1230 und 1224, das gesamte Flurstück 1228;

 

Der Anlieferverkehr wird durch eine Sondernutzung geregelt.

 

4

 

Bismarckstraße

 

Fläche westlich des Gebäudes Mittelstraße 44 (Sparkasse, P&C).

 

49

 

Teilflächen aus den Flurstücken 1230 und 1224, das gesamte Flurstück 1228;

 

Der Anlieferverkehr wird durch eine Sondernutzung geregelt.