Sitzung: 25.04.2012 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/138
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:
Folgende Straßen
in der Stadt Hilden werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in
der z. Z. gültigen Fassung jeweils
-  als Gemeindestraße, bei der die Belange
der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2
StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Straße |
von - bis |
Gemarkung
Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
|||
1 |
Bismarck-straße |
Von der
Itterbrücke bis zur Einfahrt der Sparkassen-Tiefgarage |
49 |
Teilflächen aus
den Flurstücken 1224 und 1240; |
-  als sonstige Gemeindestraße (§ 3 Abs. 4
Ziffer 3 StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Fußgängerzone |
von - bis |
Gemarkung
Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
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2 |
Dr.
Ellen-Wiederhold-Platz |
Platz mit den Zugängen
zur Mittelstraße, zur Itterbrücke und zur Bismarckstraße. |
49 |
Teilflächen aus
den Flurstücken 1210, 1213, 1234, 1238 und 1240; die gesamten Flurstücke
1075, 1212, 1233, 1236 und 1239; |
Der
Anlieferverkehr wird durch eine Sondernutzung geregelt. |
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3 |
Mittelstraße |
Fläche südlich
des Gebäudes Mittelstraße 44 (Sparkasse, P&C). |
49 |
Teilflächen aus
den Flurstücken 1230 und 1224, das gesamte Flurstück 1228; |
Der
Anlieferverkehr wird durch eine Sondernutzung geregelt. |
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4 |
Bismarckstraße |
Fläche westlich des
Gebäudes Mittelstraße 44 (Sparkasse, P&C). |
49 |
Teilflächen aus
den Flurstücken 1230 und 1224, das gesamte Flurstück 1228; |
Der
Anlieferverkehr wird durch eine Sondernutzung geregelt. |