Der Rat nahm Kenntnis von der Aufstellung der gemäß den §§ 69 und 71 Landesbeamtengesetz der
Anzeigepflicht unterliegenden Nebentätigkeiten des Bürgermeisters für das Jahr
2011 sowie darüber hinausgehend von der
Aufstellung der Nebentätigkeiten, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen.