Sitzung: 07.12.2011 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2, Enthaltungen: 1
Vorlage: WP 09-14 SV 61/124
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben
der Stadtwerke Hilden vom 05.10.2011
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Die grunddienstliche Sicherung der Leitungstrassen
wird im Durchführungsvertrag sichergestellt.
1.2
Schreiben
der Bezirksregierung, Dezernat 53 Immissionsschutz vom 06.10.2011
Bezirksregierung Abteilung 5 (Umwelt):
Die Bezirksregierung,
Abteilung 5 (Umwelt) ist in ihrem Aufgabenbereich in den Punkten der
Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes
nicht berührt.
Bezirksregierung Dezernat 53:
Die Bezirksregierung,
Dezernat 53 merkt hinsichtlich des Entwurfs des Umweltberichtes zur
Luftqualität an, dass eine Betrachtung der Luftqualität erforderlich ist. Dabei
wird auf ein vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz entwickeltes
Screeningmodell hingewiesen, das den Kommunen als ONLINE-Anwendung zur
Verfügung steht.
Des Weiteren stellt
die Bezirksregierung, Dezernat 53 hinsichtlich des Immissionsschutzes fest,
dass das Plangebiet innerhalb der Achtungsabstände nach Störfallverordnung, der
Firma Akzo Nobel Packing Coatings GmbH und der Firma Stufe Verkehrs-GmbH
Logistikzentrum liegt. Der Achtungsabstand liegt aufgrund des Vorhandenseins
„giftiger pastöser Stoffe und Flüssigkeiten“ bei 1.500m. Der Leitfaden
„Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung
– KAS 18“ führt aus, dass die kommunale Bauleitplanung dies zu berücksichtigen
hat. Unter Ziffer 3.2 des Leitfadens wird für den Fall, dass die
Achtungsabstände unterschritten werden empfohlen, eine Einzelfallbetrachtung
vorzunehmen. Dies hält das Dezernat 53 der Bezirksregierung für erforderlich.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Der Stadt Hilden
liegt bereits ein Gutachten, „Klima- und immissionsökologische Funktionen im
Stadtgebiet Hilden“, von 2009 vor. Im Umweltbericht werden die Aspekte hinsichtlich
der Luftqualität unter Heranziehung dieses Gutachtens eingearbeitet.
Als Grundlage der
Beurteilung nach KAS-18, ob sich das Plangebiet überhaupt innerhalb der
Achtungsabstände der Firma Firma Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH und der
Firma Stute Verkehrs-GmbH Logistikzentrum Hilden befindet, wurde ein
Sachverständigenbüro beauftragt die Sachlage zu prüfen. Nach ersten, noch nicht
abgeschlossenen Erkenntnissen (die komplette Stellungnahme des Gutachters wird
noch erstellt) sind aufgrund des Stoffrahmens der Akzo Nobel Packaging Coatings
GmbH Stoffe der Abstandsklasse IV sicher auszuschließen. Damit ergeben sich aus
KAS-18 Bild 1 maximal Achtungsabstände von 900 m. Der Abstand zum Plangebiet
beträgt mindestens 1050 m. Insofern liegt das Plangebiet (Bebauungsplan 258)
deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs (Achtungsabstand). Die Stoffe der
Abstandsklasse III kommen maximal in verkehrsrechtlich zulässiger Gebindegröße
vor.
Aufgrund des
Stoffrahmens der Stute Verkehrs-GmbH Logistikzentrum Hilden sind Stoffe der
Abstandsklasse II, III und IV sicher auszuschließen. Damit ergeben sich aus
KAS-18 Bild 1 maximal Achtungsabstände von 200 m. Der Abstand zum Plangebiet
beträgt mindestens 920 m. Insofern liegt das Plangebiet (Bebauungsplan 258)
deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs (Achtungsabstand).
Den Anregungen wird gefolgt.
1.3
Schreiben
der Handwerkskammer (HWK) Düsseldorf vom 13.10.2011
Es wurden keine
Anregungen vorgetragen. Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.4
Schreiben
der Kreisverwaltung Mettmann vom 13.10.2011
Untere Wasserbehörde:
Das Schreiben und die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde
kann die wasserrechtliche Genehmigung im Zuge des Bauantrags gestellt werden.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Von der Unteren
Immissionsschutzbehörde bestehen aus Sicht des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird angeregt den Abstand
der neuen Wohnhäuser zu dem Hotelparkplatz so zu wählen, dass es während der
Nachtzeit nicht zu Spitzenpegelüberschreitungen kommt, oder das durch einen
optimierten Wohnungsgrundriss sichergestellt wird, dass an den entsprechenden
Fassaden keine schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 zugelassen werden.
Hierzu
wird wie folgt Stellung genommen:
Der Abstand der neuen
Wohngebäude (WA2) zum Hotelparkplatz kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
nicht erweitert werden. Bei einer Verlegung der Gebäude nach Süden hin, würde der geplante mit
Geh-Fahr-und Leitungsrechten belegte Weg verkleinert werden, so dass dieser
nicht mehr mit Rettungsfahrzeugen befahren werden könnte. Eine Verlegung des
Weges ist zudem aus Platzgründen nicht möglich.
Das Plangebiet wird
aus Gründen des passiven Schallschutzes laut dem Lärmgutachten in den
Lärmpegelbereich II eingestuft. Im Bebauungsplan werden darüber hinaus aufgrund
der Stellungnahme in den textlichen Festsetzungen und den zeichnerischen
Festsetzungen weitere Maßnahmen ergänzt. An den gekennzeichneten Fassaden sind
die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den
Lärmpegelbereich II gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe
November 1989 einzuhalten. Für Aufenthaltsräume von Wohnungen muss das
erforderliche resultierende Schalldämmmaß (R′w,res) für die Außenbauteile von
baulichen Anlagen mindestens 30 dB betragen.
Des Weiteren sind mechanischen
Belüftungen gemäß VDI 2719 für Schlafräume- und Kinderzimmer vorzusehen.
Dem Vorschlag, den
Abstand der neuen Wohngebäude zu dem Hotelparkplatz zu erweitern oder die
Wohnungsgrundrisse anzupassen, wird nicht entsprochen. Stattdessen werden im
Bebauungsplan Nr. 258 VEP Nr. 16 in den textlichen Festsetzungen unter „Schutz
vor schädlichen Umweltauswirkungen (§9 Abs. 1 Nr. 24)“ passive
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt und in den zeichnerischen Festsetzungen an
entsprechenden Fassaden Lärmpegelbereiche festgelegt.
Untere Bodenschutzbehörde:
Aus Sicht des
Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.
Die Hinweise der
Unteren Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen und teilweise in die
Begründung eingearbeitet.
Kreisgesundheitsamt:
Das
Kreisgesundheitsamt bezieht sich auf die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde
und bringt die gleichen Anregungen vor.
Der Anregung des
Kreisgesundheitsamtes wird nicht gefolgt, daher wird auf die Stellungnahme der
Unteren Immissionsschutzbehörde verwiesen.
Untere
Landschaftsbehörde:
Die Hinweise der
Unteren Landschaftsbehörde zum Landschaftsplan werden zur Kenntnis genommen. Es
wurden keine Anregungen vorgetragen. Hinsichtlich der Umweltprüfung und der
Eingriffsregelung wurden ebenfalls keine Anregungen vorgebracht.
Aus
artenschutzrechtlicher Sicht werden die Vermeidungs- und CEF Maßnahmen unterstützt.
CEF Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) sind vor dem eigentlichen
Eingriff durchzuführende Ausgleichsmaßnahmen, die eine ökologisch-funktionale
Kontinuität gewährleisten sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen
im FNP bzw. im B-Plan festzusetzen sind.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die CEF Maßnahmen (es
handelt sich um eine zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahme) sind im B-Plan in den textlichen Festsetzungen
unter „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20)“ festgesetzt. Die Verminderungsmaßnahmen sind
unter den textlichen Hinweisen aufgelistet. In Absprache mit der Unteren
Landschaftsbehörde werden die Verminderungsmaßnahmen ebenfalls unter „Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9
Abs. 1 Nr. 20)“ festgesetzt.
Der Anregung wird gefolgt.
1.5
Schreiben
des B.U.N.D. Ortsgruppe Hilden vom 17.10.2011
Der B.U.N.D.
–Ortsgruppe Hilden äußert sich zunächst in Bezug auf ihr per email zugesandtes
Anschreiben, dass in diesem Gebiet bereits ein wirksames Planungsrecht
existiert und das dieses Planungsrecht zu Lasten des im noch gültigen FNP
festgesetzten Schutzstreifens der Itter verändert werden soll. Dies
widerspricht den Vorgaben der WRRL und damit höherrangigem Europäischen Recht.
Zudem weist der B.U.N.D. darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf den
Planfeststellungsbeschluss für die Verfüllung eines Altrheinarms aufgehoben
hat. Der Plan erlaube eine „Verschlechterung des ökologischen Zustands eines
Gewässers“. Des Weiteren hebt der B.U.N.D. hervor, dass der derzeit festgelegte
Schutzstreifen den Bauinteressen geopfert werden sollen.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Für das Plangebiet
besteht derzeit kein rechtkräftiger B-Plan. Das Gebiet ist demnach nach § 34
BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“
zu beurteilen. § 34 schafft lediglich planrechtliche Voraussetzungen. Das Ziel
der Planung ist es, die derzeit bestehende strukturelle und funktionale
Trennung des Geländes aufzuheben und diesen innenstadtnahen Bereich künftig mit
einer aufgelockerten Bebauung auszugestalten und städtebaulich zu ordnen. Die
in dem Anschreiben gewählte Formulierung bezieht sich demnach auf die Schaffung
von Planungsrecht durch die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans,
ohne den die Ziele des Investors nicht zu verwirklichen wären.
Das durch die WRRL (Wasserrahmenrichtlinie)
festgeschriebene und in dem § 27 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) umgesetzte
Verschlechterungsverbot zielt auf Verbot der Gewässerverschlechterung durch
Abstufung in eine niedrigere Zustandskategorie gemäß WRRL (z.B. von gut zu
mäßig) ab. Es ist nicht davon auszugehen, dass es durch die Baumaßnahme zu
einer Verschlechterung des Gewässerzustandes kommen wird. Durch die Errichtung
eines Bauzaunes (Verminderungsmaßnahme) während der Bauphase sollen die
Uferbänke und die Itter davor geschützt werden, dass sowohl wind- als auch
niederschlagsbedingte Erosion zu einem starken Eintrag von Substraten,
Baumaterialien oder Reststoffen führen.
Des Weiteren wird
darauf hingewiesen, dass es sich bei der im FNP festgelegte Grünfläche entlang
der Itter primär um einen freizuhaltenden Streifen handelt, der zur
Bewirtschaftung der Itter dient. Der derzeitige Grünstreifen bleibt
größtenteils erhalten. Im Bereich des jetzigen Baumbestandes im westlichen
Bereich des Plangebietes wird es zu keinen Änderungen im Böschungs-und
Uferbereich kommen. Lediglich von Haus Nr. 1 über Haus Nr. 2 bis angrenzend an
Haus Nr. 5 soll die Böschung nach Vorgabe des
Bergisch-Rheinischen-Wasserverbandes (BRW) angepasst werden. Die Anpassung
sieht eine Abflachung des Böschungswinkels auf ca. 10% über eine Breite von ca.
9 m vor. In diesen 9 Metern ist ein 4,50 m breiter Streifen für den
Bergisch-Rheinischen Wasserverband vorgesehen, der nicht bebaut werden darf. In
einer daran anschließenden 2,00m breiten Zone sind Terrassen, Pflasterflächen
und andere private Nutzungen ausgeschlossen. Lediglich an 2 Stellen ragen Hausecken in diese Flächen hinein, da eine
andere technische Lösung nicht machbar ist. Diese Fläche ist im B-Plan in die
als „private Grünfläche“ ausgewiesen Fläche integriert und darf nicht bebaut
werden. Zudem wird das derzeit direkt an der Itter stehende Haus abgerissen und
mit einer ebenfalls freizuhaltenden Zone von ca. 3m zur Ufermauer neu errichtet.
Nach Aussagen des beauftragten
Landschaftsarchitekten im landespflegerischen Begleitplan bestehen die Rand-
und Böschungsbereiche aus dichten, nicht lebensraumtypischen
Strauchpflanzungen. Die geplanten Maßnahmen führen zu keiner Verschlechterung
der bisherigen Situation, da bei der Anpassung des Böschungsbereichs Pflanzen
als potentiell natürliche Vegetation verwendet werden sollen. Diese Bepflanzung
ist mit dem BRW abzustimmen. Demnach ist davon auszugehen, dass bei
entsprechender Bepflanzung der Böschungsbereich eine höhere ökologische
Wertigkeit erreichen wird
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Die Aussage, dass die Vorgaben der WRRL
widersprechen, wird zurückgewiesen.
Auf S.3 des Schreibens weißt der B.U.N.D.
auf die Gefährdung durch das Hochwasser hin und fordert, dass diese Gefährdung
unter Berücksichtigung von Expertenmeinungen in die Abwägung mit einfließen
soll.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Eine Gefährdung durch
ein 100 jährliches Hochwasser besteht in dem Plangebiet nicht. Die
Wasserspiegellage des 100-jährigen Hochwasserereignisses beträgt laut Aussage
des BRW ca. 47,75m ü.NN. Diese Wasserspiegellage wurde seitens des BRW
abgeschätzt. Aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen ist die OK FF bei
48,40 ü.NHN (Normalhöhennull) geplant. Somit ist laut Aussage des BRW die
Anforderung erfüllt, dass die Neubaumaßnahme nicht im Überflutungsbereich
liegt. Für den Fall, dass bei Extremereignissen die Wasserspiegellage
überschritten wird, werden sämtliche Keller und die Außenwände der Tiefgarage
als Weiße Wanne wasserdicht ausgeführt.
Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
Der B.U.N.D. -Ortsgruppe
Hilden führt einige Zitate aus dem Artenschutzgutachten auf (S. 2), die die
Bedenken des B.U.N.D. auch stützen (S. 1, unten) sollten. Dabei werden vor allem
Textteile aus der Darstellung der Wirkfaktoren (Kapitel 5.2 des
Artenschutzgutachtens) zitiert, zudem auch der Potenzialanalyse (Kapitel 6 des
Artenschutzgutachtens), nicht aber der artenschutzrechtlichen Einschätzung der
Betroffenheiten, die in Kapitel 7 erfolgt und die eigentliche Konfliktprognose
darstellt. Erst auf dieser Grundlage kann ein mögliches Eintreten
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen
oder aber angenommen werden. Im vorliegenden Fall kommt das Artenschutzgutachten
zu dem Schluss, dass es bei Durchführung von den in Kapitel 7 angeführten Maßnahmen
vorhabenbedingt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung rechtlich
relevanter Arten kommt und ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.
1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. In den Ausführungen des
B.U.N.D. werden die in Kapitel 5.2 des Artenschutzgutachtens angeführten
Wirkfaktoren, die alle möglichen Beeinträchtigungen des Vorhabens umfassen
sollen, als tatsächliche Beeinträchtigungen dargestellt. In Kapitel 7.1 und 7.4
werden aber umfangreiche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie
funktionserhaltende Maßnahmen erläutert, die im Rahmen des Vorhabens
durchzuführen sind, um genau solche möglichen Beeinträchtigungen von
geschützten Arten und ihren Lebensräumen zu vermeiden oder weitestgehend zu
vermindern. Aus diesem Grund kommt es eben nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen der artenschutzrechtlich relevanten Arten sowie derer
Lebensräume.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
-
Stoffeinträge:
Der B.U.N.D. hebt im Zitat zum Thema
möglicher Beeinträchtigungen geschützter Arten durch Stoffeinträge grafisch
hervor, dass „die nördlich des Vorhabenbereichs entlang fließende Itter im
Fokus stehen“ muss. Dies ist in Bezug auf mögliche Stoffemissionen der Fall.
Zum Schutz der Itter wird eine spezielle Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme
(Maßnahme V5 in Kapitel 7.1 des Artenschutzgutachtens) durchgeführt, die sowohl
mechanische Beeinträchtigungen als auch Belastungen durch Stoffeinträge
vermeiden bzw. auf ein unerhebliches Maß vermindern kann. Der zitierte Textteil
spricht deshalb in keiner Weise gegen die Durchführung des Vorhabens, sondern
stellt nur klar, dass dieser Wirkfaktor in Bezug auf eine mögliche
Beeinträchtigung artenschutzrechtlich relevanter Arten betrachtet werden muss,
was in Kapitel 7 des Artenschutzbeitrages geschieht.
-
 Lebensraumverlust:
Der B.U.N.D. hebt im Zitat zum Thema
möglicher Lebensraumverluste geschützter Arten in Bezug auf die Brutplätze
baum- und gebüschbrütender Vogelarten hervor, dass anzunehmen ist, „dass
rechtlich relevante Arten durch einen direkten Verlust ihres Lebensraums betroffen
sein können“. Einen direkten Verlust von Brutplätzen im Eingriffsbereich
erleiden zum Beispiel Amsel und Rotkehlchen, die auch im Rahmen der
Ortsbegehung als Brutvogel festgestellt wurden. Auch diese häufigen und weit
verbreiteten Vogelarten sind artenschutzrechtlich relevant. Für einzelne sehr
häufige Arten liegt also ein direkter Verlust ihres Lebensraums vor. Da diese
Arten aber sehr geringe Ansprüche an ihren Lebensraum stellen und der
Eingriffsbereich ihnen keine besonderen Strukturen bietet, die sie in anderen
Gärten, Gehölzgruppen und -reihen sowie Grünflächen im Stadtzentrum von Hilden
nicht auch finden, können diese Arten ohne Probleme auf das Umfeld ausweichen
und werden den Eingriffsbereich nach erfolgten Pflanzungen überwiegend wieder
besiedeln. Wie in Kapitel 7.2 des Artzenschutzbeitrages ausführlich
dargestellt, tritt für diese Arten kein artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG ein. Eine Tötung
von Tieren wird zudem durch die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V1
verhindert. Der Großteil der planungsrelevanten Vogelarten tritt nur als
möglicher Nahrungsgast auf, für sie besteht aufgrund der Kleinflächigkeit des
Eingriffsbereichs und des gleichzeitig hohen Aktionsradius der Arten kein
artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial (Kapitel 7.2 des
Artenschutzgutachtens). Nur für den Gimpel wird nicht ausgeschlossen, dass er
auch im Eingriffsbereich selbst brüten könnte. Die möglichen Brutplätze im westlichen
Vorhabenbereich bleiben aber weitestgehend vom Eingriff verschont. Zudem findet
die Art in Gärten, Gehölzen und Grünflächen im Stadtzentrum zahlreiche weitere
Teilhabitate, so dass der Lebensraum auch bei Durchführung des Vorhabens in
seiner Gesamtheit erhalten bleibt (Kapitel 7.5 des Artenschutzgutachtens).
Somit kommt es bei keiner planungsrelevanten Art zu einem erheblichen Verlust
von (Teil-) Lebensräumen, was in den Kapiteln 7.2, 7.3 und 7.5 des
Artenschutzgutachtens ausführlich dargestellt wird. Auch dieses Zitat spricht
nicht gegen die Durchführung des Vorhabens, sondern stellt wie beim vorangegangenen
Zitat klar, dass dieser Wirkfaktor in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung
artenschutzrechtlich relevanter Arten betrachtet werden muss, was in Kapitel 7
des Artenschutzbeitrages geschieht.
- Akustische
Auswirkungen:
Der B.U.N.D. Ortsgruppe Hilden hebt im Zitat
zum Thema möglicher akustischer Auswirkungen auf geschützte Arten hervor, dass
„akustische Auswirkungen deshalb sowohl kurz- als auch langfristig durch den
Baubetrieb bzw. die spätere Wohnnutzung zu erwarten“ sind. Auch diese möglichen
Auswirkungen auf potenziell auftretende planungsrelevante Arten werden im
Artenschutzbeitrag in einer Art-für-Art-Betrachtung diskutiert. In Kapitel 7 des
Artenschutzbeitrages werden die möglichen negativen Auswirkungen von
akustischen Emissionen auf geschützte Arten betrachtet. Aufgrund der
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Maßnahmen V1, V2 und V6) sowie der
bestehenden akustischen Vorbelastungen kann eine signifikante Verschlechterung
des Ist- Zustandes (aktuell vorhandene akustische Emissionen) und somit eine
Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten durch akustische
Auswirkungen ausgeschlossen werden. Wie bei den beiden vorangegangenen Zitaten
spricht auch diese Ausführung nicht gegen die Durchführung des Vorhabens,
sondern stellt wie bei den vorangegangenen Zitaten klar, dass dieser Wirkfaktor
in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung artenschutzrechtlich relevanter
Arten betrachtet werden muss, was in Kapitel 7 des Artenschutzbeitrages
geschieht, auch wenn erhebliche akustische Vorbelastungen bestehen.
- Zerschneidungswirkungen:
Der B.U.N.D. hebt im Zitat zum Thema
möglicher Zerschneidungswirkungen auf geschützte Arten hervor, dass „generell
eine Zerschneidungswirkung für nicht flugfähige und wenig mobile Arten nicht
vollkommen ausgeschlossen werden“ kann.
Wie die anderen aufgeführten Wirkfaktoren
wird auch die potenzielle Zerschneidungswirkung bei allen potenziell
auftretenden planungsrelevanten Arten geprüft. Für keine der möglicherweise im
Vorhabenbereichs oder in dessen Umfeld auftretenden planungsrelevanten Arten
kann im Rahmen der Konfliktprognose (Kapitel 7 des Artenschutzgutachtens) eine
Zerschneidungswirkung festgestellt werden, weshalb auch die Anführung dieses
Zitats nicht als Grund gegen die Durchführung des Vorhabens spricht. In Kapitel
7 des Artenschutzbeitrages wird eindeutig dargestellt, dass sich mögliche
Zerschneidungswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten nicht
auswirken können.
Zusammenfassende Betrachtung der
Wirkfaktoren:
Der B.U.N.D. hebt in der zitierten
zusammenfassenden Betrachtung in Bezug auf die auftretenden Wirkfaktoren
hervor, dass „vorsichtshalber alle möglichen Wirkpfade auf potenzielle
Konflikte analysiert“ werden.
Auch diese Ausführung ist als Kritik am
Vorhaben oder am Artenschutzbeitrag nicht nachvollziehbar. In Kapitel 7
geschieht genau dies, die Analyse potenzieller Konflikte in Bezug auf mögliche artenschutzrechtliche
Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller möglichen Wirkfaktoren.
- Potenzielle
Quartiermöglichkeiten von Rauhaut-, Wasser- und Zwergfledermaus:
Der B.U.N.D. hebt im ersten Zitat aus dem
Kapitel 6 des Artenschutzbeitrages hervor, dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Rauhaut-, Wasser- und Zwergfledermaus in den Gebäuden zumindest
unregelmäßig Quartiere für einzelne Individuen finden. Unter dieser
Voraussetzung wurde im Artenschutzbeitrag (Kapitel 7) auch die
artenschutzrechtliche Konfliktanalyse durchgeführt. Aufgrund der potenziellen
Quartiernutzung (auch wenn keine Hinweise dazu vorliegen) werden im Rahmen der
Maßnahme CEF1 (Kapitel 7.4 des Artenschutzbeitrages) schon vor Durchführung des
Vorhabens künstliche Fledermausquartiere installiert, die den Verlust weniger
evtl. genutzter Einzelquartiere am bestehenden Gebäudebestand kompensieren
können. Auch die Anführung dieser potenziell auftretenden Fledermausarten
widerspricht also nicht dem geplanten Vorhaben.
- Â Asiatische Keiljungfer:
Der B.U.N.D. hebt im Zitat zum möglichen
Vorkommen der Asiatischen Keiljungfer hervor, dass diese an der Itter vorkommen
kann. Ein mögliches Vorkommen (wenn auch nicht bestätigt) wurde als Grundlage
zur Einschätzung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit der Art in Erwägung
gezogen, weshalb im Rahmen der Maßnahme V5 artspezifische Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Libellenart sowie ihres Lebensraums – der
Itter – durchgeführt werden. Eine Betroffenheit der Art kann aufgrund dieser Maßnahme
ausgeschlossen werden.
-
Eisvogel:
Der B.U.N.D. hebt in seinem letzten Zitat
hervor, dass der Eisvogel ein potenzieller Nahrungsgast an der Itter ist. Die
Art besitzt einen weiten Aktionsraum, so dass zur Brutzeit an naturfernen oder
fischarmen Gewässern Bachabschnitte von > 1.000 m genutzt werden, außerhalb
der Brutzeit besitzt die Art deutlich größere Aktionsräume. Der kurze Uferabschnitt,
den der Eingriffsbereich in Anspruch nimmt, kann deshalb keinen wesentlichen
Teil des Nahrungshabitates darstellen, weil hier auch keine potenziell
bedeutenden Strukturen wie z.B. eine hohe Dichte von Jungfischen oder
Ansitzwarten vorhanden sind. Auch dieses Zitat widerspricht deshalb nicht der
artenschutzrechtlichen Einschätzung, die in Kapitel 7.2 zu dem Schluss kommt,
dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Eisvogels ausgeschlossen werden kann.
Auf S. 3 nimmt der B.U.N.D. zudem zu den im
Artenschutzgutachten vorgeschriebenen Maßnahmen Stellung. Auch diese
Anführungen sollen im Folgenden dargelegt werden. Dabei werden die Maßnahmen
V1, V4 und V6 von der Ortsgruppe Hilden des B.U.N.D. nicht weiter behandelt
bzw. ihnen zugestimmt, die Maßnahmen V2, V3 und V5 werden ausschließlich
aufgrund der Lage im „Schutzstreifen“ zur Itter als kritisch betrachtet:
-
Maßnahme V2:
Nach den Ausführungen stimmt die Ortsgruppe
des B.U.N.D. der Maßnahme V2 nicht zu, da der Bereich im „Schutzstreifen“ zur
Itter liegt. Die mögliche Verschiebung des Baufensters wird als Konfliktlösung
angeführt. Dabei wird nicht gesehen, dass der Rückschnitt von Ranken und
Krautvegetation zur Aufwertung der Mauer und derer Vegetation führt, wodurch
z.B. wärmeliebende Insektenarten, die auch einen Bestandteil der natürlichen Mittelgebirgsflussauen
darstellen, profitieren. Zudem schreibt die Maßnahme V2 in erster Linie den
Zeitpunkt der Freistellung vor, der sich aus dem vorgeschriebenen Schutz von
Brutvögeln ergibt. Stimmt die Ortsgruppe des B.U.N.D. in Bezug auf den
Freistellungszeitraum der Mauer (Maßnahme V2) nicht zu, sollten die Mitglieder
bedenken, dass innerhalb der Brutzeit – auch bei einer Freistellung von
bewachsenen Mauern – die Gefahr besteht, dass Eier und Nester von Tieren
zerstört oder noch nicht flugfähige Jungtiere getötet werden könnten.
- Maßnahme
V3:
Nach den Ausführungen vom B.U.N.D. stimmt
die Ortsgruppe der Maßnahme V3 nicht zu, wenn im „Schutzstreifen“ zur Itter
betroffene Gebäude betroffen sind. Auch in den Gebäuden im „Schutzstreifen“ zur
Itter ist eine ökologische Baubegleitung zum Schutz von Fledermäusen
durchzuführen, um eine Tötung oder Verletzung von Individuen zu vermeiden bzw.
weitestgehend zu vermindern. Deshalb kann der Ausführung in Bezug auf diesen Aspekt
nicht gefolgt werden. Falls es bei dieser Kritik der Maßnahme nur um den
„Schutzstreifen“ zur Itter in Bezug auf den Schutz des Gewässers (WRRL) sowie
der Vorbeugung von Hochwasserereignissen geht, dann muss auch betrachtet
werden, dass der aktuelle Gebäudebestand weder zur Strukturanreicherung des
Gewässers noch zum Rückhalt (Retention) von Hochwasser beiträgt.
- Maßnahme
V5:
Nach den Ausführungen stimmt die Ortsgruppe
Hilden des B.U.N.D. der Maßnahme V5 nicht zu, wenn die Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahme im „Schutzstreifen“ zur Itter durchgeführt wird. Diese Lage
des Schutzzauns ist durch die Baufenster vorbestimmt. In Bezug auf mögliche
Auswirkungen auf die Itter und artenschutzrechtlich relevante Arten, die das
Gewässer und die Uferzonen besiedeln können, kann kein Unterschied erkannt
werden, ob der Schutzzaun in Nähe der Ufermauer der stark verbauten Itter oder
am äußeren Rand des „Schutzstreifens“ installiert wird. Beide Varianten stellen
sowohl den Schutz vor mechanischen Belastungen als auch vor Stoffeinträgen
sicher und sind deshalb geeignet, artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen zu
vermeiden oder erheblich zu vermindern. Die Anregung in Bezug auf die Maßnahme
V5 kann deshalb nicht nachvollzogen werden.
-  CEF-Maßnahmen:
Vom B.U.N.D. wird weiter angeführt, dass der
Maßnahme CEF1 zwar zugestimmt wird, aber zusätzliche „geeignete und
ausreichende CEF-Maßnahmen bezüglich der Gewässer-Funktionen im Sinne der WRRL“
fehlen.
Hierzu wird im
Folgenden Stellung genommen:
Die
„Gewässer-Funktionen“ der Itter im Sinne der WRRL spielen im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Betrachtung keine Rolle. Es können an der Grenze des Vorhabenbereichs (Itter)
zwar planungsrelevante Arten der Fließgewässer vorkommen, für diese liegt aber
aufgrund der Art des Vorhabens und der Durchführung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme
V5 keine Beeinträchtigung vor (Kapitel 7 des Artenschutzgutachtens). Der
Forderung nach weiteren CEF-Maßnahmen kann deshalb nicht gefolgt werden. Im Wirkraum
des Vorhabens können keine planungsrelevanten Arten vorkommen, die auf weitere
CEF-Maßnahmen angewiesen wären.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Ortsgruppe Hilden des B.U.N.D. sieht
detaillierte faunistische Untersuchungen als Notwendigkeit an, die durch
Expertisen der Biologischen Station ergänzt werden sollen
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Die Potenzialanalyse
wurde als „worst-case-Fall“ erstellt, so dass alle planungsrelevanten Arten,
die evtl. im Wirkraum des Vorhabens vorkommen könnten, in die Betrachtung einbezogen
wurden. Konkrete Erfassungen würden also nicht zu einer anderen Einschätzung
der Betroffenheit planungsrelevanter Arten führen. Auch durch evtl. vorhandene
Expertisen der Biologischen Station sind keine neuen Erkenntnisse zur möglichen
Betroffenheit gesetzlich geschützter Arten zu erwarten. Die vorliegende
Artenschutzprüfung wird deshalb als vollkommen ausreichend erachtet, um die
Beeinträchtigung von Arten und ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG einschätzen zu können.
Die Anregung
weiterer faunistischer Untersuchungen und Expertisen heranzuziehen wird nicht
entsprochen.
Die B.U.N.D.
Ortsgruppe regt zuletzt an, eine umfassende Umweltprüfung und darauf basierende
Neuplanung durchzuführen, die nicht auf „rückwärtsgerichtetes Planungs- und
Bauabsichten beschränkt bleibt“.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Die Ziele der Planung
formulieren, dass die funktionale und strukturelle Trennung des Geländes
aufgehoben werden soll und diesen innenstadtnahen Bereich künftig mit einer aufgelockerten
Bebauung auszugestalten und städtebaulich zu ordnen. Dadurch kommt es zu einer
innerstädtebaulichen Aufwertung, vor allem im Bereich des Schwanenplatzes und
der Schwanenstraße. Des Weiteren werden die Belange des Gewässerschutzes
hinreichend beachtet und die Anregungen des BRW in der Planung integriert. Die
Belange der Itter und sonstigen Aspekte sind demnach hinreichend im
Bebauungsplan und dem dazugehörigen Umweltbericht berücksichtigt. Die
Gutachten, insbesondere das vom B.U.N.D ausdrücklich anerkannte
artenschutzrechtliche Gutachten decken alle erforderlichen Aspekte hinreichend
ab.
Die Anregung einer weiteren umfassenden
Umweltprüfung und einer darauf basierenden Neuplanung wird nicht entsprochen.
1.6
Schreiben
des Amtes für Denkmalpflege im Rheinland (LVR) vom 17.10.2011
Das LVR rät an, die geplante Abtreppung des
Anbaus auf eine Zweigeschossigkeit weiter abzustufen. Des Weiteren wird die
Mauer, die momentan das Gelände zur Straße hin abschließt, als Teil des
Denkmals betrachtet und soll erhalten bleiben. Es wird zudem auf die Existenz
eines rückwertigen Kellerabgangs hingewiesen, der in den weiteren Planungen
dargestellt und berücksichtigt werden muss.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Durch die Wegnahme der Mauer wird das
Baudenkmal „Haus auf der Bech“ erlebbarer gemacht, da von der Mittelstraße aus
kommend nun das gesamte Baudenkmal uneingeschränkt sichtbar ist. Durch die
Öffnung des Geländes und die Möglichkeit für Fußgänger, das Gebäude auch von
der Seite und der hinteren Ansicht her zu betrachten, wird die gesamte Situation
deutlich aufgewertet. Zudem ist anzunehmen, dass die Mauer erst nach dem 2.
Weltkrieg errichtet worden ist und ursprünglich nicht dem Denkmal zuzuschreiben
war. Aus den genannten Gründen wird die Mauer nicht als Teil des Denkmals
gesehen.
Der Anregung des Amtes für Denkmalpflege im
Rheinland wird nicht entsprochen.
In Bezug auf die Abstufung auf eine
Zweigeschossigkeit wurde in einem Ortstermin mit dem Amt für Denkmalpflege im
Rheinland abgestimmt, dass die Attika des 3. geplanten Stockwerkes des Gebäudes
an der Schwanenstraße ungefähr auf der Höhe der Traufe des Walmansatzes des
„Haus auf der Bech“ errichtet werden soll.
Damit kann verhindert werden, dass ein
störender Gebäudesprung zustande kommt. Des Weiteren ist noch einmal
verdeutlicht worden, dass von der Mittelstraße aus kommend das neu geplante
Gebäude keine störende Wirkung in der Sichtbeziehung zu dem Baudenkmal
entwickelt.
Der beschriebene Kellerabgang befindet sich
hinter dem Baudenkmal und ist Teil des Denkmals. Der Abgang wird als Bestand
mit in den B-Plan aufgenommen.
Der Anregungen wird entsprochen.
1.7
Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbands (BRW) vom 17.10.2011
Der BRW regt an, die
im Erläuterungsbericht zum B-Plan erläuterten Abmessungen zur Itterböschung
nachrichtlich in den Bebauungsplan aufzunehmen und festzuschreiben. Weiterhin
wird darauf hingewiesen, dass die angegebene Höhe von 47,75m ü.NN (100 jähriges
Hochwasser) bei Extremereignissen überschritten werden kann.
Hierzu wird wie folgt
Stellung genommen:
Eine nachrichtliche
Übernahme der beschriebenen Flächen ist nicht möglich da keine entsprechenden
rechtskräftigen Planungen vorliegen. Da sich die Flächen teilweise auch außerhalb
der Plangrenzen befindet können diese auch nicht explizit textlich festgesetzt
werden. Stattdessen wird die private Grünfläche, die von der Bebauung
freizuhalten ist so angelegt, dass die äußerste Grenze der Grünfläche in
entsprechend auszugestaltenden Bereichen mind. 6,5m von der Ittermauer entfernt
ist. Mit der textlichen Festsetzung, dass in dieser private Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Böschungsbereich Itterbach“ jegliche Bebauung ausgeschlossen
ist, ist damit gewährleistet, dass die Fläche mit einer Breite von 6,50m
ausgehend der Ittermauer freigehalten wird.
Der Hinweis bezüglich
des Hochwassers wird zur Kenntnis genommen. Sämtliche Keller und die Außenwände
der Tiefgarage werden als weiße Wanne errichtet, so dass gewährleistet wird,
dass bei einem Extremereignis, das die 47,75m ü.NN überschreitet nicht Wasser
in die Gebäude eindringen kann. Zudem ist die OK FF auf 48,40m ü. NHN
festgesetzt und liegt somit deutlich über 47,75m ü. NN
Der Anregung, die
Itterböschung nachrichtlich zu übernehmen, kann nicht gefolgt werden. Der
Anregung, den Böschungsbereich textlich festzusetzen, wird gemäß der vorhergehenden
Stellungnahme gefolgt. Die Hinweise bezüglich des Hochwassers werden zur
Kenntnis genommen.
2.
die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 258
(VEP Nr. 16), sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i.
V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung
inklusive Umweltbericht mit Stand vom 22.11.2011 zugrunde.
Das
Plangebiet liegt im Stadtzentrum Hildens und wird im Norden durch den Itterbach
und im Osten durch die Schwanenstraße begrenzt. Es beinhaltet die Flurstücke
95, 98, 923, 926, 928, 929, 930, 931 in Flur 58 der Gemarkung Hilden.
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung von
innerstädtischem Wohnraum.