Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.            die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1         Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 05.10.2011

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die grunddienstliche Sicherung der Leitungstrassen wird im Durchführungsvertrag sichergestellt.

 

1.2         Schreiben der Bezirksregierung, Dezernat 53 Immissionsschutz vom 06.10.2011

 

Bezirksregierung Abteilung 5 (Umwelt):

Die Bezirksregierung, Abteilung 5 (Umwelt) ist in ihrem Aufgabenbereich in den Punkten der Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes nicht berührt.

 

Bezirksregierung Dezernat 53:

Die Bezirksregierung, Dezernat 53 merkt hinsichtlich des Entwurfs des Umweltberichtes zur Luftqualität an, dass eine Betrachtung der Luftqualität erforderlich ist. Dabei wird auf ein vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz entwickeltes Screeningmodell hingewiesen, das den Kommunen als ONLINE-Anwendung zur Verfügung steht.

Des Weiteren stellt die Bezirksregierung, Dezernat 53 hinsichtlich des Immissionsschutzes fest, dass das Plangebiet innerhalb der Achtungsabstände nach Störfallverordnung, der Firma Akzo Nobel Packing Coatings GmbH und der Firma Stufe Verkehrs-GmbH Logistikzentrum liegt. Der Achtungsabstand liegt aufgrund des Vorhandenseins „giftiger pastöser Stoffe und Flüssigkeiten“ bei 1.500m. Der Leitfaden „Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung – KAS 18“ führt aus, dass die kommunale Bauleitplanung dies zu berücksichtigen hat. Unter Ziffer 3.2 des Leitfadens wird für den Fall, dass die Achtungsabstände unterschritten werden empfohlen, eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Dies hält das Dezernat 53 der Bezirksregierung für erforderlich.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Stadt Hilden liegt bereits ein Gutachten, „Klima- und immissionsökologische Funktionen im Stadtgebiet Hilden“, von 2009 vor. Im Umweltbericht werden die Aspekte hinsichtlich der Luftqualität unter Heranziehung dieses Gutachtens eingearbeitet.

 

Als Grundlage der Beurteilung nach KAS-18, ob sich das Plangebiet überhaupt innerhalb der Achtungsabstände der Firma Firma Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH und der Firma Stute Verkehrs-GmbH Logistikzentrum Hilden befindet, wurde ein Sachverständigenbüro beauftragt die Sachlage zu prüfen. Nach ersten, noch nicht abgeschlossenen Erkenntnissen (die komplette Stellungnahme des Gutachters wird noch erstellt) sind aufgrund des Stoffrahmens der Akzo Nobel Packaging Coatings GmbH Stoffe der Abstandsklasse IV sicher auszuschließen. Damit ergeben sich aus KAS-18 Bild 1 maximal Achtungsabstände von 900 m. Der Abstand zum Plangebiet beträgt mindestens 1050 m. Insofern liegt das Plangebiet (Bebauungsplan 258) deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs (Achtungsabstand). Die Stoffe der Abstandsklasse III kommen maximal in verkehrsrechtlich zulässiger Gebindegröße vor.

Aufgrund des Stoffrahmens der Stute Verkehrs-GmbH Logistikzentrum Hilden sind Stoffe der Abstandsklasse II, III und IV sicher auszuschließen. Damit ergeben sich aus KAS-18 Bild 1 maximal Achtungsabstände von 200 m. Der Abstand zum Plangebiet beträgt mindestens 920 m. Insofern liegt das Plangebiet (Bebauungsplan 258) deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs (Achtungsabstand).

 

Den Anregungen wird gefolgt.

 

1.3         Schreiben der Handwerkskammer (HWK) Düsseldorf vom 13.10.2011

Es wurden keine Anregungen vorgetragen. Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.4         Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom 13.10.2011

 

Untere Wasserbehörde:

Das Schreiben und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde kann die wasserrechtliche Genehmigung im Zuge des Bauantrags gestellt werden.

 

Untere Immissionsschutzbehörde:

Von der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen aus Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird angeregt den Abstand der neuen Wohnhäuser zu dem Hotelparkplatz so zu wählen, dass es während der Nachtzeit nicht zu Spitzenpegelüberschreitungen kommt, oder das durch einen optimierten Wohnungsgrundriss sichergestellt wird, dass an den entsprechenden Fassaden keine schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 zugelassen werden.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Abstand der neuen Wohngebäude (WA2) zum Hotelparkplatz kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht erweitert werden. Bei einer Verlegung der Gebäude  nach Süden hin, würde der geplante mit Geh-Fahr-und Leitungsrechten belegte Weg verkleinert werden, so dass dieser nicht mehr mit Rettungsfahrzeugen befahren werden könnte. Eine Verlegung des Weges ist zudem aus Platzgründen nicht möglich.

Das Plangebiet wird aus Gründen des passiven Schallschutzes laut dem Lärmgutachten in den Lärmpegelbereich II eingestuft. Im Bebauungsplan werden darüber hinaus aufgrund der Stellungnahme in den textlichen Festsetzungen und den zeichnerischen Festsetzungen weitere Maßnahmen ergänzt. An den gekennzeichneten Fassaden sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich II gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Aufenthaltsräume von Wohnungen muss das erforderliche resultierende Schalldämmmaß (R′w,res) für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 30 dB betragen.

Des Weiteren sind mechanischen Belüftungen gemäß VDI 2719 für Schlafräume- und Kinderzimmer vorzusehen.

 

Dem Vorschlag, den Abstand der neuen Wohngebäude zu dem Hotelparkplatz zu erweitern oder die Wohnungsgrundrisse anzupassen, wird nicht entsprochen. Stattdessen werden im Bebauungsplan Nr. 258 VEP Nr. 16 in den textlichen Festsetzungen unter „Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen (§9 Abs. 1 Nr. 24)“ passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt und in den zeichnerischen Festsetzungen an entsprechenden Fassaden Lärmpegelbereiche festgelegt.

 

Untere Bodenschutzbehörde:

Aus Sicht des Allgemeinen Bodenschutzes werden keine Anregungen vorgebracht.

Die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen und teilweise in die Begründung eingearbeitet.

 

Kreisgesundheitsamt:

Das Kreisgesundheitsamt bezieht sich auf die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde und bringt die gleichen Anregungen vor.

Der Anregung des Kreisgesundheitsamtes wird nicht gefolgt, daher wird auf die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde verwiesen.

 

Untere Landschaftsbehörde:

Die Hinweise der Unteren Landschaftsbehörde zum Landschaftsplan werden zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Anregungen vorgetragen. Hinsichtlich der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung wurden ebenfalls keine Anregungen vorgebracht.

Aus artenschutzrechtlicher Sicht werden die Vermeidungs- und CEF Maßnahmen unterstützt. CEF Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) sind vor dem eigentlichen Eingriff durchzuführende Ausgleichsmaßnahmen, die eine ökologisch-funktionale Kontinuität gewährleisten sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen im FNP bzw. im B-Plan festzusetzen sind.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die CEF Maßnahmen (es handelt sich um eine zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahme) sind im B-Plan in den textlichen Festsetzungen unter „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20)“ festgesetzt. Die Verminderungsmaßnahmen sind unter den textlichen Hinweisen aufgelistet. In Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde werden die Verminderungsmaßnahmen ebenfalls unter „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20)“ festgesetzt.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

1.5         Schreiben des B.U.N.D. Ortsgruppe Hilden vom 17.10.2011

 

Der B.U.N.D. –Ortsgruppe Hilden äußert sich zunächst in Bezug auf ihr per email zugesandtes Anschreiben, dass in diesem Gebiet bereits ein wirksames Planungsrecht existiert und das dieses Planungsrecht zu Lasten des im noch gültigen FNP festgesetzten Schutzstreifens der Itter verändert werden soll. Dies widerspricht den Vorgaben der WRRL und damit höherrangigem Europäischen Recht. Zudem weist der B.U.N.D. darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Planfeststellungsbeschluss für die Verfüllung eines Altrheinarms aufgehoben hat. Der Plan erlaube eine „Verschlechterung des ökologischen Zustands eines Gewässers“. Des Weiteren hebt der B.U.N.D. hervor, dass der derzeit festgelegte Schutzstreifen den Bauinteressen geopfert werden sollen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Für das Plangebiet besteht derzeit kein rechtkräftiger B-Plan. Das Gebiet ist demnach nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zu beurteilen. § 34 schafft lediglich planrechtliche Voraussetzungen. Das Ziel der Planung ist es, die derzeit bestehende strukturelle und funktionale Trennung des Geländes aufzuheben und diesen innenstadtnahen Bereich künftig mit einer aufgelockerten Bebauung auszugestalten und städtebaulich zu ordnen. Die in dem Anschreiben gewählte Formulierung bezieht sich demnach auf die Schaffung von Planungsrecht durch die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, ohne den die Ziele des Investors nicht zu verwirklichen wären.

Das durch die WRRL (Wasserrahmenrichtlinie) festgeschriebene und in dem § 27 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) umgesetzte Verschlechterungsverbot zielt auf Verbot der Gewässerverschlechterung durch Abstufung in eine niedrigere Zustandskategorie gemäß WRRL (z.B. von gut zu mäßig) ab. Es ist nicht davon auszugehen, dass es durch die Baumaßnahme zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes kommen wird. Durch die Errichtung eines Bauzaunes (Verminderungsmaßnahme) während der Bauphase sollen die Uferbänke und die Itter davor geschützt werden, dass sowohl wind- als auch niederschlagsbedingte Erosion zu einem starken Eintrag von Substraten, Baumaterialien oder Reststoffen führen.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der im FNP festgelegte Grünfläche entlang der Itter primär um einen freizuhaltenden Streifen handelt, der zur Bewirtschaftung der Itter dient. Der derzeitige Grünstreifen bleibt größtenteils erhalten. Im Bereich des jetzigen Baumbestandes im westlichen Bereich des Plangebietes wird es zu keinen Änderungen im Böschungs-und Uferbereich kommen. Lediglich von Haus Nr. 1 über Haus Nr. 2 bis angrenzend an Haus Nr. 5 soll die Böschung nach Vorgabe des Bergisch-Rheinischen-Wasserverbandes (BRW) angepasst werden. Die Anpassung sieht eine Abflachung des Böschungswinkels auf ca. 10% über eine Breite von ca. 9 m vor. In diesen 9 Metern ist ein 4,50 m breiter Streifen für den Bergisch-Rheinischen Wasserverband vorgesehen, der nicht bebaut werden darf. In einer daran anschließenden 2,00m breiten Zone sind Terrassen, Pflasterflächen und andere private Nutzungen ausgeschlossen. Lediglich an 2 Stellen ragen  Hausecken in diese Flächen hinein, da eine andere technische Lösung nicht machbar ist. Diese Fläche ist im B-Plan in die als „private Grünfläche“ ausgewiesen Fläche integriert und darf nicht bebaut werden. Zudem wird das derzeit direkt an der Itter stehende Haus abgerissen und mit einer ebenfalls freizuhaltenden Zone von ca. 3m zur Ufermauer neu errichtet.

Nach Aussagen des beauftragten Landschaftsarchitekten im landespflegerischen Begleitplan bestehen die Rand- und Böschungsbereiche aus dichten, nicht lebensraumtypischen Strauchpflanzungen. Die geplanten Maßnahmen führen zu keiner Verschlechterung der bisherigen Situation, da bei der Anpassung des Böschungsbereichs Pflanzen als potentiell natürliche Vegetation verwendet werden sollen. Diese Bepflanzung ist mit dem BRW abzustimmen. Demnach ist davon auszugehen, dass bei entsprechender Bepflanzung der Böschungsbereich eine höhere ökologische Wertigkeit erreichen wird

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Aussage, dass die Vorgaben der WRRL widersprechen, wird zurückgewiesen.

 

Auf S.3 des Schreibens weißt der B.U.N.D. auf die Gefährdung durch das Hochwasser hin und fordert, dass diese Gefährdung unter Berücksichtigung von Expertenmeinungen in die Abwägung mit einfließen soll.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Eine Gefährdung durch ein 100 jährliches Hochwasser besteht in dem Plangebiet nicht. Die Wasserspiegellage des 100-jährigen Hochwasserereignisses beträgt laut Aussage des BRW ca. 47,75m ü.NN. Diese Wasserspiegellage wurde seitens des BRW abgeschätzt. Aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen ist die OK FF bei 48,40 ü.NHN (Normalhöhennull) geplant. Somit ist laut Aussage des BRW die Anforderung erfüllt, dass die Neubaumaßnahme nicht im Überflutungsbereich liegt. Für den Fall, dass bei Extremereignissen die Wasserspiegellage überschritten wird, werden sämtliche Keller und die Außenwände der Tiefgarage als Weiße Wanne wasserdicht ausgeführt.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Der B.U.N.D. -Ortsgruppe Hilden führt einige Zitate aus dem Artenschutzgutachten auf (S. 2), die die Bedenken des B.U.N.D. auch stützen (S. 1, unten) sollten. Dabei werden vor allem Textteile aus der Darstellung der Wirkfaktoren (Kapitel 5.2 des Artenschutzgutachtens) zitiert, zudem auch der Potenzialanalyse (Kapitel 6 des Artenschutzgutachtens), nicht aber der artenschutzrechtlichen Einschätzung der Betroffenheiten, die in Kapitel 7 erfolgt und die eigentliche Konfliktprognose darstellt. Erst auf dieser Grundlage kann ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen oder aber angenommen werden. Im vorliegenden Fall kommt das Artenschutzgutachten zu dem Schluss, dass es bei Durchführung von den in Kapitel 7 angeführten Maßnahmen vorhabenbedingt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung rechtlich relevanter Arten kommt und ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. In den Ausführungen des B.U.N.D. werden die in Kapitel 5.2 des Artenschutzgutachtens angeführten Wirkfaktoren, die alle möglichen Beeinträchtigungen des Vorhabens umfassen sollen, als tatsächliche Beeinträchtigungen dargestellt. In Kapitel 7.1 und 7.4 werden aber umfangreiche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie funktionserhaltende Maßnahmen erläutert, die im Rahmen des Vorhabens durchzuführen sind, um genau solche möglichen Beeinträchtigungen von geschützten Arten und ihren Lebensräumen zu vermeiden oder weitestgehend zu vermindern. Aus diesem Grund kommt es eben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der artenschutzrechtlich relevanten Arten sowie derer Lebensräume.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

-       Stoffeinträge:

Der B.U.N.D. hebt im Zitat zum Thema möglicher Beeinträchtigungen geschützter Arten durch Stoffeinträge grafisch hervor, dass „die nördlich des Vorhabenbereichs entlang fließende Itter im Fokus stehen“ muss. Dies ist in Bezug auf mögliche Stoffemissionen der Fall. Zum Schutz der Itter wird eine spezielle Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme (Maßnahme V5 in Kapitel 7.1 des Artenschutzgutachtens) durchgeführt, die sowohl mechanische Beeinträchtigungen als auch Belastungen durch Stoffeinträge vermeiden bzw. auf ein unerhebliches Maß vermindern kann. Der zitierte Textteil spricht deshalb in keiner Weise gegen die Durchführung des Vorhabens, sondern stellt nur klar, dass dieser Wirkfaktor in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung artenschutzrechtlich relevanter Arten betrachtet werden muss, was in Kapitel 7 des Artenschutzbeitrages geschieht.

 

-        Lebensraumverlust:

Der B.U.N.D. hebt im Zitat zum Thema möglicher Lebensraumverluste geschützter Arten in Bezug auf die Brutplätze baum- und gebüschbrütender Vogelarten hervor, dass anzunehmen ist, „dass rechtlich relevante Arten durch einen direkten Verlust ihres Lebensraums betroffen sein können“. Einen direkten Verlust von Brutplätzen im Eingriffsbereich erleiden zum Beispiel Amsel und Rotkehlchen, die auch im Rahmen der Ortsbegehung als Brutvogel festgestellt wurden. Auch diese häufigen und weit verbreiteten Vogelarten sind artenschutzrechtlich relevant. Für einzelne sehr häufige Arten liegt also ein direkter Verlust ihres Lebensraums vor. Da diese Arten aber sehr geringe Ansprüche an ihren Lebensraum stellen und der Eingriffsbereich ihnen keine besonderen Strukturen bietet, die sie in anderen Gärten, Gehölzgruppen und -reihen sowie Grünflächen im Stadtzentrum von Hilden nicht auch finden, können diese Arten ohne Probleme auf das Umfeld ausweichen und werden den Eingriffsbereich nach erfolgten Pflanzungen überwiegend wieder besiedeln. Wie in Kapitel 7.2 des Artzenschutzbeitrages ausführlich dargestellt, tritt für diese Arten kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG ein. Eine Tötung von Tieren wird zudem durch die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V1 verhindert. Der Großteil der planungsrelevanten Vogelarten tritt nur als möglicher Nahrungsgast auf, für sie besteht aufgrund der Kleinflächigkeit des Eingriffsbereichs und des gleichzeitig hohen Aktionsradius der Arten kein artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial (Kapitel 7.2 des Artenschutzgutachtens). Nur für den Gimpel wird nicht ausgeschlossen, dass er auch im Eingriffsbereich selbst brüten könnte. Die möglichen Brutplätze im westlichen Vorhabenbereich bleiben aber weitestgehend vom Eingriff verschont. Zudem findet die Art in Gärten, Gehölzen und Grünflächen im Stadtzentrum zahlreiche weitere Teilhabitate, so dass der Lebensraum auch bei Durchführung des Vorhabens in seiner Gesamtheit erhalten bleibt (Kapitel 7.5 des Artenschutzgutachtens). Somit kommt es bei keiner planungsrelevanten Art zu einem erheblichen Verlust von (Teil-) Lebensräumen, was in den Kapiteln 7.2, 7.3 und 7.5 des Artenschutzgutachtens ausführlich dargestellt wird. Auch dieses Zitat spricht nicht gegen die Durchführung des Vorhabens, sondern stellt wie beim vorangegangenen Zitat klar, dass dieser Wirkfaktor in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung artenschutzrechtlich relevanter Arten betrachtet werden muss, was in Kapitel 7 des Artenschutzbeitrages geschieht.

 

-       Akustische Auswirkungen:

Der B.U.N.D. Ortsgruppe Hilden hebt im Zitat zum Thema möglicher akustischer Auswirkungen auf geschützte Arten hervor, dass „akustische Auswirkungen deshalb sowohl kurz- als auch langfristig durch den Baubetrieb bzw. die spätere Wohnnutzung zu erwarten“ sind. Auch diese möglichen Auswirkungen auf potenziell auftretende planungsrelevante Arten werden im Artenschutzbeitrag in einer Art-für-Art-Betrachtung diskutiert. In Kapitel 7 des Artenschutzbeitrages werden die möglichen negativen Auswirkungen von akustischen Emissionen auf geschützte Arten betrachtet. Aufgrund der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Maßnahmen V1, V2 und V6) sowie der bestehenden akustischen Vorbelastungen kann eine signifikante Verschlechterung des Ist- Zustandes (aktuell vorhandene akustische Emissionen) und somit eine Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten durch akustische Auswirkungen ausgeschlossen werden. Wie bei den beiden vorangegangenen Zitaten spricht auch diese Ausführung nicht gegen die Durchführung des Vorhabens, sondern stellt wie bei den vorangegangenen Zitaten klar, dass dieser Wirkfaktor in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung artenschutzrechtlich relevanter Arten betrachtet werden muss, was in Kapitel 7 des Artenschutzbeitrages geschieht, auch wenn erhebliche akustische Vorbelastungen bestehen.

 

 

-       Zerschneidungswirkungen:

Der B.U.N.D. hebt im Zitat zum Thema möglicher Zerschneidungswirkungen auf geschützte Arten hervor, dass „generell eine Zerschneidungswirkung für nicht flugfähige und wenig mobile Arten nicht vollkommen ausgeschlossen werden“ kann.

Wie die anderen aufgeführten Wirkfaktoren wird auch die potenzielle Zerschneidungswirkung bei allen potenziell auftretenden planungsrelevanten Arten geprüft. Für keine der möglicherweise im Vorhabenbereichs oder in dessen Umfeld auftretenden planungsrelevanten Arten kann im Rahmen der Konfliktprognose (Kapitel 7 des Artenschutzgutachtens) eine Zerschneidungswirkung festgestellt werden, weshalb auch die Anführung dieses Zitats nicht als Grund gegen die Durchführung des Vorhabens spricht. In Kapitel 7 des Artenschutzbeitrages wird eindeutig dargestellt, dass sich mögliche Zerschneidungswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten nicht auswirken können.

 

Zusammenfassende Betrachtung der Wirkfaktoren:

Der B.U.N.D. hebt in der zitierten zusammenfassenden Betrachtung in Bezug auf die auftretenden Wirkfaktoren hervor, dass „vorsichtshalber alle möglichen Wirkpfade auf potenzielle Konflikte analysiert“ werden.

Auch diese Ausführung ist als Kritik am Vorhaben oder am Artenschutzbeitrag nicht nachvollziehbar. In Kapitel 7 geschieht genau dies, die Analyse potenzieller Konflikte in Bezug auf mögliche artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller möglichen Wirkfaktoren.

 

-       Potenzielle Quartiermöglichkeiten von Rauhaut-, Wasser- und Zwergfledermaus:

Der B.U.N.D. hebt im ersten Zitat aus dem Kapitel 6 des Artenschutzbeitrages hervor, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Rauhaut-, Wasser- und Zwergfledermaus in den Gebäuden zumindest unregelmäßig Quartiere für einzelne Individuen finden. Unter dieser Voraussetzung wurde im Artenschutzbeitrag (Kapitel 7) auch die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse durchgeführt. Aufgrund der potenziellen Quartiernutzung (auch wenn keine Hinweise dazu vorliegen) werden im Rahmen der Maßnahme CEF1 (Kapitel 7.4 des Artenschutzbeitrages) schon vor Durchführung des Vorhabens künstliche Fledermausquartiere installiert, die den Verlust weniger evtl. genutzter Einzelquartiere am bestehenden Gebäudebestand kompensieren können. Auch die Anführung dieser potenziell auftretenden Fledermausarten widerspricht also nicht dem geplanten Vorhaben.

 

-        Asiatische Keiljungfer:

Der B.U.N.D. hebt im Zitat zum möglichen Vorkommen der Asiatischen Keiljungfer hervor, dass diese an der Itter vorkommen kann. Ein mögliches Vorkommen (wenn auch nicht bestätigt) wurde als Grundlage zur Einschätzung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit der Art in Erwägung gezogen, weshalb im Rahmen der Maßnahme V5 artspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Libellenart sowie ihres Lebensraums – der Itter – durchgeführt werden. Eine Betroffenheit der Art kann aufgrund dieser Maßnahme ausgeschlossen werden.

 

-       Eisvogel:

Der B.U.N.D. hebt in seinem letzten Zitat hervor, dass der Eisvogel ein potenzieller Nahrungsgast an der Itter ist. Die Art besitzt einen weiten Aktionsraum, so dass zur Brutzeit an naturfernen oder fischarmen Gewässern Bachabschnitte von > 1.000 m genutzt werden, außerhalb der Brutzeit besitzt die Art deutlich größere Aktionsräume. Der kurze Uferabschnitt, den der Eingriffsbereich in Anspruch nimmt, kann deshalb keinen wesentlichen Teil des Nahrungshabitates darstellen, weil hier auch keine potenziell bedeutenden Strukturen wie z.B. eine hohe Dichte von Jungfischen oder Ansitzwarten vorhanden sind. Auch dieses Zitat widerspricht deshalb nicht der artenschutzrechtlichen Einschätzung, die in Kapitel 7.2 zu dem Schluss kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Eisvogels ausgeschlossen werden kann.

 

Auf S. 3 nimmt der B.U.N.D. zudem zu den im Artenschutzgutachten vorgeschriebenen Maßnahmen Stellung. Auch diese Anführungen sollen im Folgenden dargelegt werden. Dabei werden die Maßnahmen V1, V4 und V6 von der Ortsgruppe Hilden des B.U.N.D. nicht weiter behandelt bzw. ihnen zugestimmt, die Maßnahmen V2, V3 und V5 werden ausschließlich aufgrund der Lage im „Schutzstreifen“ zur Itter als kritisch betrachtet:

 

-       Maßnahme V2:

Nach den Ausführungen stimmt die Ortsgruppe des B.U.N.D. der Maßnahme V2 nicht zu, da der Bereich im „Schutzstreifen“ zur Itter liegt. Die mögliche Verschiebung des Baufensters wird als Konfliktlösung angeführt. Dabei wird nicht gesehen, dass der Rückschnitt von Ranken und Krautvegetation zur Aufwertung der Mauer und derer Vegetation führt, wodurch z.B. wärmeliebende Insektenarten, die auch einen Bestandteil der natürlichen Mittelgebirgsflussauen darstellen, profitieren. Zudem schreibt die Maßnahme V2 in erster Linie den Zeitpunkt der Freistellung vor, der sich aus dem vorgeschriebenen Schutz von Brutvögeln ergibt. Stimmt die Ortsgruppe des B.U.N.D. in Bezug auf den Freistellungszeitraum der Mauer (Maßnahme V2) nicht zu, sollten die Mitglieder bedenken, dass innerhalb der Brutzeit – auch bei einer Freistellung von bewachsenen Mauern – die Gefahr besteht, dass Eier und Nester von Tieren zerstört oder noch nicht flugfähige Jungtiere getötet werden könnten.

 

-       Maßnahme V3:

Nach den Ausführungen vom B.U.N.D. stimmt die Ortsgruppe der Maßnahme V3 nicht zu, wenn im „Schutzstreifen“ zur Itter betroffene Gebäude betroffen sind. Auch in den Gebäuden im „Schutzstreifen“ zur Itter ist eine ökologische Baubegleitung zum Schutz von Fledermäusen durchzuführen, um eine Tötung oder Verletzung von Individuen zu vermeiden bzw. weitestgehend zu vermindern. Deshalb kann der Ausführung in Bezug auf diesen Aspekt nicht gefolgt werden. Falls es bei dieser Kritik der Maßnahme nur um den „Schutzstreifen“ zur Itter in Bezug auf den Schutz des Gewässers (WRRL) sowie der Vorbeugung von Hochwasserereignissen geht, dann muss auch betrachtet werden, dass der aktuelle Gebäudebestand weder zur Strukturanreicherung des Gewässers noch zum Rückhalt (Retention) von Hochwasser beiträgt.

 

-       Maßnahme V5:

Nach den Ausführungen stimmt die Ortsgruppe Hilden des B.U.N.D. der Maßnahme V5 nicht zu, wenn die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme im „Schutzstreifen“ zur Itter durchgeführt wird. Diese Lage des Schutzzauns ist durch die Baufenster vorbestimmt. In Bezug auf mögliche Auswirkungen auf die Itter und artenschutzrechtlich relevante Arten, die das Gewässer und die Uferzonen besiedeln können, kann kein Unterschied erkannt werden, ob der Schutzzaun in Nähe der Ufermauer der stark verbauten Itter oder am äußeren Rand des „Schutzstreifens“ installiert wird. Beide Varianten stellen sowohl den Schutz vor mechanischen Belastungen als auch vor Stoffeinträgen sicher und sind deshalb geeignet, artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen zu vermeiden oder erheblich zu vermindern. Die Anregung in Bezug auf die Maßnahme V5 kann deshalb nicht nachvollzogen werden.

 

-        CEF-Maßnahmen:

Vom B.U.N.D. wird weiter angeführt, dass der Maßnahme CEF1 zwar zugestimmt wird, aber zusätzliche „geeignete und ausreichende CEF-Maßnahmen bezüglich der Gewässer-Funktionen im Sinne der WRRL“ fehlen.

 

Hierzu wird im Folgenden Stellung genommen:

Die „Gewässer-Funktionen“ der Itter im Sinne der WRRL spielen im Rahmen der artenschutzrechtlichen Betrachtung keine Rolle. Es können an der Grenze des Vorhabenbereichs (Itter) zwar planungsrelevante Arten der Fließgewässer vorkommen, für diese liegt aber aufgrund der Art des Vorhabens und der Durchführung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V5 keine Beeinträchtigung vor (Kapitel 7 des Artenschutzgutachtens). Der Forderung nach weiteren CEF-Maßnahmen kann deshalb nicht gefolgt werden. Im Wirkraum des Vorhabens können keine planungsrelevanten Arten vorkommen, die auf weitere CEF-Maßnahmen angewiesen wären.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Ortsgruppe Hilden des B.U.N.D. sieht detaillierte faunistische Untersuchungen als Notwendigkeit an, die durch Expertisen der Biologischen Station ergänzt werden sollen

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Potenzialanalyse wurde als „worst-case-Fall“ erstellt, so dass alle planungsrelevanten Arten, die evtl. im Wirkraum des Vorhabens vorkommen könnten, in die Betrachtung einbezogen wurden. Konkrete Erfassungen würden also nicht zu einer anderen Einschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten führen. Auch durch evtl. vorhandene Expertisen der Biologischen Station sind keine neuen Erkenntnisse zur möglichen Betroffenheit gesetzlich geschützter Arten zu erwarten. Die vorliegende Artenschutzprüfung wird deshalb als vollkommen ausreichend erachtet, um die Beeinträchtigung von Arten und ein mögliches Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG einschätzen zu können.

 

Die Anregung weiterer faunistischer Untersuchungen und Expertisen heranzuziehen wird nicht entsprochen.

 

Die B.U.N.D. Ortsgruppe regt zuletzt an, eine umfassende Umweltprüfung und darauf basierende Neuplanung durchzuführen, die nicht auf „rückwärtsgerichtetes Planungs- und Bauabsichten beschränkt bleibt“.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Ziele der Planung formulieren, dass die funktionale und strukturelle Trennung des Geländes aufgehoben werden soll und diesen innenstadtnahen Bereich künftig mit einer aufgelockerten Bebauung auszugestalten und städtebaulich zu ordnen. Dadurch kommt es zu einer innerstädtebaulichen Aufwertung, vor allem im Bereich des Schwanenplatzes und der Schwanenstraße. Des Weiteren werden die Belange des Gewässerschutzes hinreichend beachtet und die Anregungen des BRW in der Planung integriert. Die Belange der Itter und sonstigen Aspekte sind demnach hinreichend im Bebauungsplan und dem dazugehörigen Umweltbericht berücksichtigt. Die Gutachten, insbesondere das vom B.U.N.D ausdrücklich anerkannte artenschutzrechtliche Gutachten decken alle erforderlichen Aspekte hinreichend ab.

 

Die Anregung einer weiteren umfassenden Umweltprüfung und einer darauf basierenden Neuplanung wird nicht entsprochen.

 

1.6           Schreiben des Amtes für Denkmalpflege im Rheinland (LVR) vom 17.10.2011

Das LVR rät an, die geplante Abtreppung des Anbaus auf eine Zweigeschossigkeit weiter abzustufen. Des Weiteren wird die Mauer, die momentan das Gelände zur Straße hin abschließt, als Teil des Denkmals betrachtet und soll erhalten bleiben. Es wird zudem auf die Existenz eines rückwertigen Kellerabgangs hingewiesen, der in den weiteren Planungen dargestellt und berücksichtigt werden muss.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Durch die Wegnahme der Mauer wird das Baudenkmal „Haus auf der Bech“ erlebbarer gemacht, da von der Mittelstraße aus kommend nun das gesamte Baudenkmal uneingeschränkt sichtbar ist. Durch die Öffnung des Geländes und die Möglichkeit für Fußgänger, das Gebäude auch von der Seite und der hinteren Ansicht her zu betrachten, wird die gesamte Situation deutlich aufgewertet. Zudem ist anzunehmen, dass die Mauer erst nach dem 2. Weltkrieg errichtet worden ist und ursprünglich nicht dem Denkmal zuzuschreiben war. Aus den genannten Gründen wird die Mauer nicht als Teil des Denkmals gesehen.

 

Der Anregung des Amtes für Denkmalpflege im Rheinland wird nicht entsprochen.

 

In Bezug auf die Abstufung auf eine Zweigeschossigkeit wurde in einem Ortstermin mit dem Amt für Denkmalpflege im Rheinland abgestimmt, dass die Attika des 3. geplanten Stockwerkes des Gebäudes an der Schwanenstraße ungefähr auf der Höhe der Traufe des Walmansatzes des „Haus auf der Bech“ errichtet werden soll.

Damit kann verhindert werden, dass ein störender Gebäudesprung zustande kommt. Des Weiteren ist noch einmal verdeutlicht worden, dass von der Mittelstraße aus kommend das neu geplante Gebäude keine störende Wirkung in der Sichtbeziehung zu dem Baudenkmal entwickelt.

 

Der beschriebene Kellerabgang befindet sich hinter dem Baudenkmal und ist Teil des Denkmals. Der Abgang wird als Bestand mit in den B-Plan aufgenommen.

 

Der Anregungen wird entsprochen.

 

 

1.7         Schreiben des Bergisch-Rheinischen Wasserverbands (BRW) vom 17.10.2011

 

Der BRW regt an, die im Erläuterungsbericht zum B-Plan erläuterten Abmessungen zur Itterböschung nachrichtlich in den Bebauungsplan aufzunehmen und festzuschreiben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die angegebene Höhe von 47,75m ü.NN (100 jähriges Hochwasser) bei Extremereignissen überschritten werden kann.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Eine nachrichtliche Übernahme der beschriebenen Flächen ist nicht möglich da keine entsprechenden rechtskräftigen Planungen vorliegen. Da sich die Flächen teilweise auch außerhalb der Plangrenzen befindet können diese auch nicht explizit textlich festgesetzt werden. Stattdessen wird die private Grünfläche, die von der Bebauung freizuhalten ist so angelegt, dass die äußerste Grenze der Grünfläche in entsprechend auszugestaltenden Bereichen mind. 6,5m von der Ittermauer entfernt ist. Mit der textlichen Festsetzung, dass in dieser private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Böschungsbereich Itterbach“ jegliche Bebauung ausgeschlossen ist, ist damit gewährleistet, dass die Fläche mit einer Breite von 6,50m ausgehend der Ittermauer freigehalten wird.

Der Hinweis bezüglich des Hochwassers wird zur Kenntnis genommen. Sämtliche Keller und die Außenwände der Tiefgarage werden als weiße Wanne errichtet, so dass gewährleistet wird, dass bei einem Extremereignis, das die 47,75m ü.NN überschreitet nicht Wasser in die Gebäude eindringen kann. Zudem ist die OK FF auf 48,40m ü. NHN festgesetzt und liegt somit deutlich über 47,75m ü. NN

Der Anregung, die Itterböschung nachrichtlich zu übernehmen, kann nicht gefolgt werden. Der Anregung, den Böschungsbereich textlich festzusetzen, wird gemäß der vorhergehenden Stellungnahme gefolgt. Die Hinweise bezüglich des Hochwassers werden zur Kenntnis genommen.

 

 

2.            die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 258 (VEP Nr. 16), sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert wurde.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung inklusive Umweltbericht mit Stand vom 22.11.2011 zugrunde.

 

Das Plangebiet liegt im Stadtzentrum Hildens und wird im Norden durch den Itterbach und im Osten durch die Schwanenstraße begrenzt. Es beinhaltet die Flurstücke 95, 98, 923, 926, 928, 929, 930, 931 in Flur 58 der Gemarkung Hilden.

 

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung von innerstädtischem Wohnraum.