Sitzung: 30.11.2011 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 20/060
Beschlussvorschlag (einschl. Änderungsantrag
Freie Liberale):
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 5. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Hilden vom 15.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2012.“
5. Nachtragssatzung
vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005
Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und
§ 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in
der aktuell gültigen Fassung – hat der RatÂ
Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 5. Nachtrag zur
Vergnügungssteuersatzung vom 14.12.2005 beschlossen:
§ 1
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 (Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate)
erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten bemisst
sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten
ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch
gezählten Kasse zzgl.
Röhrenentnahme
(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und
Fehlgeld.
Die Steuer beträgt
je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung
1.  in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
     Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit        14 v. H. des Einspielergebnisses
     Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit     50,00 €
2. Â in Gastwirtschaften und
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
     Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit        10 v. H. des
Einspielergebnisses
     Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit     27,00 €
3.  in Spielhallen,
Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
Apparaten,
     mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder Tiere
     dargestellt werden oder die die
Verherrlichung oder Verharmlosung
     des Krieges oder pornographische und die
Würde des Menschen
     verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                        1.200,--
€
§ 11 (Festsetzung und Fälligkeit) erhält folgende
Fassung:
(1)Â Â Die Steuer wird mit Steuerbescheid
festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides zu entrichten.
(2)Â Â Die Stadt Hilden ist
berechtigt, die Pauschsteuer bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen         und die Pauschsteuer nach der Anzahl
der Apparate für einzelne Kalenderjahre
im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer zu je
einem Zwölftel des Jahresbetrages
am 15. jeden Kalendermonats zu entrichten.
(3)Â Â Bei Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 5 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis
zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Hilden eine
Steuererklärung für jeden Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) getrennt nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach
den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke
für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) beizufügen, die als
Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer
des Zählwerkausdruckes und das Einspielergebnis enthalten müssen.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.