Beschluss: einstimmig beschlossen

 

Beschlussvorschlag (einschl. Änderungsantrag Freie Liberale):

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 5. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2012.“

 

 

 

5. Nachtragssatzung vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat  Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 5. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 14.12.2005 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 Absatz 1 (Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate) erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen

Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl.

Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und

Fehlgeld.

 

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.   in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit         14 v. H. des Einspielergebnisses

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit      50,00 €

 

2.   in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit         10 v. H. des Einspielergebnisses

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit      27,00 €

 

3.   in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten,

      mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere

      dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung

      des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen

      verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                         1.200,-- €

 

 

 

§ 11 (Festsetzung und Fälligkeit) erhält folgende Fassung:

 

(1)   Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(2)   Die Stadt Hilden ist berechtigt, die Pauschsteuer bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen          und die Pauschsteuer nach der Anzahl der Apparate für einzelne Kalenderjahre

im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages

am 15. jeden Kalendermonats zu entrichten.

 

(3)   Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 5 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Hilden eine Steuererklärung für jeden Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) getrennt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und das Einspielergebnis enthalten müssen. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.