Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Hilden und seine Ausschüsse erhält in § 3 Abs. 1  folgenden neuen Wortlaut:

§ 3     Ladungsfrist

 

(1)  Zu den Ratssitzungen ist so zeitig wie möglich einzuladen, mindestens unter Einhaltung einer Frist von 9 Tagen (Sitzungstag mit eingerechnet).

      Die Frist am Zustelltag endet um 24.00 Uhr. Sofern Zustellunterlagen vom Umfang her nicht in den Briefkasten eingeworfen werden können und der Empfänger nicht anwesend ist oder die Zustellung erst nach 22.00 Uhr erfolgt wird eine Benachrichtigungskarte als Nachweis eines erfolglosen Zustellversuches hinterlassen. Die Einhaltung der Ladungsfrist  gilt damit als gewahrt. Die Unterlagen werden am folgenden Tag der  jeweiligen Fraktionsgeschäftsstelle übergeben.  In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Ladungsfrist auf 3 Tage abkürzen.