Der Rat der Stadt nahm nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss
gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) Kenntnis von der
Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung, der Dienstanweisung für das
Anordnungswesen, der Dienstanweisung
über die Einrichtung und Verwaltung von Handvorschusskassen und der Dienstanweisung
über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen.