Der Rat der Stadt nahm nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss gemäß  § 31 Abs. 1 Satz 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) Kenntnis von der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung, der Dienstanweisung für das Anordnungswesen, der Dienstanweisung

über die Einrichtung und Verwaltung von Handvorschusskassen und der Dienstanweisung

über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen.