Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.         die Änderung der Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplanes Nr. 240 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, zur Erweiterung des Plangebiets um die Flurstücke 304 und teilweise 305 in Flur 51 der Gemarkung Hilden.

 

Das erweiterte Plangebiet liegt am westlichen Rand der Hildener Innenstadt im Eckbereich zwischen Ellerstraße, Benrather Straße und Poststraße. Im einzelnen beinhaltet das Plangebiet die Flurstücke 190, 197, 304, 305 (teilw.), 343, 344, 345, 361, 363, 369, 370, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431 und 432, alle in Flur 51 der Gemarkung Hilden.

 

Mit dem Bebauungsplan wird beabsichtigt, mehrere städtebauliche Missstände langfristig zu beseitigen und gleichzeitig die Nutzungsmöglichkeiten für das Wilhelm-Fabry-Museum auszuweiten und es im Stadt- und Straßenbild sichtbar zu machen.

 

2.         die Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:

 

2.1       Schreiben des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom 28.03.2011

 

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

2.2       Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 19.04.2011

 

Die Handwerkskammer Düsseldorf spricht in ihrem Schreiben den Sachverhalt an, dass im Bebauungsplan Nr. 240 neben nicht störenden Handwerksbetrieben auch nicht störende Gewerbebetriebe ausgeschlossen sind.

Derartige Betriebe sind grundsätzlich oder ausnahmsweise in einem „WA Allgemeinen Wohngebiet“, wie es hier de facto vorliegt und im Bebauungsplan auch ausgewiesen wird, zulässig.

 

Für den Bereich der „Fläche für den Gemeinbedarf“ (Fabry-Museum) sind die o.g. Nutzungen ohnehin obsolet. Für den Bereich des „Allgemeinen Wohngebietes“ sind derartige Nutzungen aus planerischer Sicht unerwünscht. Die mit ihnen potenziell verbundenen Verkehrsbewegungen sowie Schallemissionen (in den Ruhezonen der vorwiegend zum Wohnen genutzten Gebäude) sowie ihre baulichen Erfordernisse sind als negativ in Bezug auf die geplante Entwicklung des Gebietes zu werten. Daher erfolgte der Ausschluss durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan.

Das ist umso leichter möglich, als dass die von der Handwerkskammer angesprochene Immobilie Benrather Straße 34 derzeit zu Wohnzwecken umgebaut werden soll. Die gewerbliche Nutzung wurde aufgegeben.

 

Der Hinweis, in die Bebauungsplan-Legende das Planzeichen 15.12 aufzunehmen, wurde aufgenommen und umgesetzt.

 

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

2.3       Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, vom 26.04.2011

 

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

2.4       Schreiben der Rheinbahn Düsseldorf vom 18.04.2011

 

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

2.5       Schreiben des Kreises Mettmann vom 27.04.2011

 

Die Kreisverwaltung Mettmann äußert sich wie üblich gleich aus mehreren Blickwinkeln zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 240.

 

Aus der Sicht des Planungsamtes/ Untere Landschaftsbehörde u. Planungsrecht, des Kreisgesundheitsamtes und der Unteren Wasserbehörde werden keine Anregungen vorgebracht.

Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde wird angeregt, die Verwendung geräuscharmer Garagentorkonstruktionen als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Der Anregung wird gefolgt.

 

Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde weist der Kreis Mettmann darauf hin, dass die in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltenen „Altstandortbezeichnungen“ mittlerweile neue Bezeichnungen erhalten haben. Diese neuen Bezeichnungen sollen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Zugleich wird die entsprechende Ergänzung der Bebauungsplan-Legende angeregt.

Dieser Anregung wird gefolgt.

 

Das Schreiben des Kreises Mettmann wird ansonsten zur Kenntnis genommen.

 

2.6       Schreiben der „Stadtpark UG in Gründung“, Reiffer/ Vennedey, Hilden, vom 28.04.2011

 

Die Verfasser regen in ihrem Schreiben an, zwischen den Grundstücken Poststraße 2 und Poststraße 4/6 mittels Bebauungsplan eine Grenzbebauung zu ermöglichen.

Hierzu wird folgendes ausgeführt:

Der Anregung wird gefolgt. Die Ausweisung einer Grenzbebauungsmöglichkeit (= geschlossene Bebauung) zwischen den beiden genannten Grundstücken ermöglicht eine bessere städtebaulich-architektonische Lösung, um den derzeit herrschenden städtebaulichen Missstand an dieser Stelle zu beheben. Zudem wird bei einer Umsetzung der Planung auch ein Beitrag zur lärmtechnischen Abschirmung der Blockinnenbereiche in diesem Gebiet geleistet.

Die sonstigen Funktionen, insbesondere die Zufahrt zu dem privaten Garagenhof im Plangebiet, werden nicht beeinträchtigt.

Allerdings ergibt sich aus der Aufnahme dieser Anregung eine kleine Erweiterung des Plangebietes, die wiederum eine erneute Offenlage erforderlich macht. Diesem Erfordernis wird hier Folge geleistet.

 

 

3.         die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 240 gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist.

 

Das Plangebiet liegt am westlichen Rand der Hildener Innenstadt im Eckbereich zwischen Ellerstraße, Benrather Straße und Poststraße. Im einzelnen beinhaltet das Plangebiet die Flurstücke 190, 197, 304, 305 (teilw.), 343, 344, 345, 361, 363, 369, 370, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431 und 432, alle in Flur 51 der Gemarkung Hilden.

 

Dem Beschluss zur erneuten Offenlage liegt die Entwurfsbegründung vom 18.08.2011 zugrunde.