Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.  Bezüglich der städtebaulichen Situation und der genehmigten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 47 sowie zu den Festsetzungen der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 47 wird kein Anlass gesehen, in eine erneute städtebauliche Abwägung zu den Festsetzungen einzutreten.

 

2.  Die Stadt Hilden tritt den in der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung vom 20.10.1969 (Az.: 34.3-12.21) gemachten Einschränkungen, Auflagen und Hinweisen bei.

 

3.  Der genehmigte Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 47 ist rückwirkend zum 13.01.1970 in Kraft zu setzen.

 

4.  Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 47 ist rückwirkend zum 28.02.1989 in Kraft zu setzen, jedoch räumlich auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 47 begrenzt.