Der Haupt- und Finanzausschuss nahm gemäß  § 31 Abs. 1 Satz 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) Kenntnis von der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung, der Dienstanweisung für das Anordnungswesen, der Dienstanweisung

über die Einrichtung und Verwaltung von Handvorschusskassen und der Dienstanweisung

über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen.