Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 258 (VEP Nr. 16) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.

 

Das Plangebiet liegt im Stadtzentrum Hildens und wird im Norden durch den Itterbach und im Osten durch die Schwanenstraße begrenzt. Es beinhaltet die Flurstücke 93, 95, 98, 923, 926, 928, 929, 930 in Flur 58 der Gemarkung Hilden.

 

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung von innerstädtischem Wohnraum.