Sitzung: 04.02.2009 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: s. Niederschrift
Vorlage: WP 04-09 SV 61/267
Beschlussvorschlag:
A)Â Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 57A, 3. Änderung (VEP Nr. 12) gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs.
1 Â Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006
(BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt im Hildener Norden und wird begrenzt im Norden
durch die rückwärtigen Grundstücke der Wohnbebauung an der Händelstraße, im
Westen durch den Molzhausweg, im Süden durch die Schumannstraße sowie im Osten
durch die Werner-Egk-Straße. Davon betroffen ist das Flurstück 1578 der Flur 8
der Gemarkung Hilden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich einerseits die
Errichtung von Einfamilienhäusern sowie eines Wohngebäudes mit betreutem
Altenwohnen ermöglichen und andererseits die Kirche und das Gemeindezentrum mit
der neu geplanten Kindertagesstätte dauerhaft sichern.
B)  Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das
Bauleitplanverfahren auf Grundlage des vorgelegten städtebaulichen Entwurfes
weiterzuführen. Basierend auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan kann ein
Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und Umweltbericht erarbeitet und die
weiteren Verfahrensschritte gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt
werden.
      Das Aufstellungsverfahren kann als
beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB durch   geführt werden. Die entgegenstehenden
Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden nach Rechtskraft des Bebauungsplanes
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.