Beschlussvorschlag:

 

A)  Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 57A, 3. Änderung (VEP Nr. 12) gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1  Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.

 

Das Plangebiet liegt im Hildener Norden und wird begrenzt im Norden durch die rückwärtigen Grundstücke der Wohnbebauung an der Händelstraße, im Westen durch den Molzhausweg, im Süden durch die Schumannstraße sowie im Osten durch die Werner-Egk-Straße. Davon betroffen ist das Flurstück 1578 der Flur 8 der Gemarkung Hilden.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich einerseits die Errichtung von Einfamilienhäusern sowie eines Wohngebäudes mit betreutem Altenwohnen ermöglichen und andererseits die Kirche und das Gemeindezentrum mit der neu geplanten Kindertagesstätte dauerhaft sichern.

 

 

B)   Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, das Bauleitplanverfahren auf Grundlage des vorgelegten städtebaulichen Entwurfes weiterzuführen. Basierend auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan kann ein Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und Umweltbericht erarbeitet und die weiteren Verfahrensschritte gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

 

       Das Aufstellungsverfahren kann als beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB durch    geführt werden. Die entgegenstehenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden nach Rechtskraft des Bebauungsplanes gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.