Sitzung: 24.11.2010 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 20/032
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 4. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Hilden vom 15.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2011.“
4. Nachtragssatzung
vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005
Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und
§ 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in
der aktuell gültigen Fassung – hat der RatÂ
Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 4. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung
vom 14.12.2005 beschlossen:
§ 1
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 wird wie folgt geändert:
§ 5 (Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate) Absatz 1
und 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen
Apparaten bemisst
sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten
ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch
gezählten Kasse zzgl.
Röhrenentnahme
(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und
Fehlgeld.
Die Steuer beträgt
je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung
1.  in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
     Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit        12 v. H. des Einspielergebnisses
     Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit     40,00 €  45,00€
2. Â in Gastwirtschaften und
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
     Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit        10 v. H. des
Einspielergebnisses
     Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit     27,00 €
3.  in Spielhallen, Gastwirtschaften und
sonstigen Orten bei Apparaten,
     mit
denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
     dargestellt
werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung
     des
Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen
     verletzende
Praktiken zum Gegenstand haben                                        200,00
€ 1000,00€
(2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist der Steuerschuldner
verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Steueranmeldung ist für die
einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendermonate) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bis spätestens zu dem von der Stadt Hilden festgesetzten Termin
einzureichen und die errechnete Steuer ist innerhalb eines Monats nach
Einreichung der Steueranmeldung an die Stadtkasse zu entrichten. Die
unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.
Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen
Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als
Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des
Zählwerkausdruckes und das Einspielergebnis enthalten müssen. Einspielergebnis
ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich
aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag),
abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
§ 5 a (Abweichende Besteuerung) Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
(2) Im
Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat
1. Â in
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
     Apparaten
mit Gewinnmöglichkeit          280,00 €
     Apparaten
ohne Gewinnmöglichkeit         50,00 €
2. Â in
Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
     Apparaten
mit Gewinnmöglichkeit            60,00 €
     Apparaten
ohne Gewinnmöglichkeit         27,00 €
3.  in Spielhallen, Gastwirtschaften und
sonstigen Orten bei Apparaten,
     mit
denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere
     dargestellt
werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung
     des
Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen
     verletzende
Praktiken zum Gegenstand haben                                        200,00
€ 1000,00€