Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 4. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2011.“

 

 

 

4. Nachtragssatzung vom … zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat  Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 4. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 14.12.2005 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 15.12.2005 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 (Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate) Absatz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen

Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl.

Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und

Fehlgeld.

 

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.   in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit         12 v. H. des Einspielergebnisses

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit      40,00 €  45,00€

 

2.   in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit         10 v. H. des Einspielergebnisses

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit      27,00 €

 

3.   in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten,

      mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere

      dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung

      des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen

      verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                         200,00 € 1000,00€

 

(2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Steueranmeldung ist für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendermonate) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis spätestens zu dem von der Stadt Hilden festgesetzten Termin einzureichen und die errechnete Steuer ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der Steueranmeldung an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und das Einspielergebnis enthalten müssen. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

 

 

§ 5 a (Abweichende Besteuerung) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat

 

1.   in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit           280,00 €

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit          50,00 €

 

2.   in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei

      Apparaten mit Gewinnmöglichkeit             60,00 €

      Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit          27,00 €

 

3.   in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten,

      mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere

      dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung

      des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen

      verletzende Praktiken zum Gegenstand haben                                         200,00 € 1000,00€