Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 6, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende 6. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung ab 01.01.2011.“

 

 

 

6. Nachtragssatzung vom … zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 2, 3, 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in den zur Zeit gelten Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 6. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:

 

§ 1

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:

 

 

§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin oder

von mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird 87,00 €

b) zwei Hunde gehalten werden 108,00 € je Hund

c) drei oder mehr Hunde gehalten 120,00 € je Hund

d) ein gefährlicher Hund oder ein Hund

bestimmter Rassen gehalten wird 672,00 €

e) zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde

bestimmter Rassen gehalten werden 840,00 € je Hund.

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl

der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird,

werden mitgezählt.

 

(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde, die

- auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder

  Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden

  oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung

  auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,

- sich nach einem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,

- wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,

- wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen

  oder reißen.

 

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind folgende

Rassen:

1.   Pittbull Terrier

2.   American Staffordshire Terrier

3.   Staffordshire Bullterrier

4.   Bullterrier

5.   American Bulldog

6.   Bullmastiff

7.   Mastiff

8.   Mastino Espanol

9.   Mastino Napoletano

10. Fila Brasileiro

11. Dogo Argentino

12. Rottweiler

13. Tosa Inu

 

sowie Kreuzungen dieser Rassen.

 

Soweit für Hunde nach Abs. 2 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz

nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c) erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs.

1 Buchstaben a) bis c) erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt

eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erbracht

und dem Amt für Finanzservice vorgelegt wird.

 

Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis einschließlich Nr. 4 dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.

 

Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis einschließlich Nr. 13 dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.