Sitzung: 24.11.2010 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 6, Enthaltungen: 1
Vorlage: WP 09-14 SV 20/031
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss die in
vollem Wortlaut vorliegende 6. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der
Stadt Hilden vom 17.11.1997 mit Wirkung ab 01.01.2011.“
6. Nachtragssatzung
vom … zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997
Aufgrund des § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 2, 3, 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in den zur Zeit gelten Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … folgenden 6. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:
§ 1
Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:
§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) erhält folgende Fassung:
(1) Die
Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin
oder
von
mehreren Personen gemeinsam
a) nur
ein Hund gehalten wird 87,00 €
b) zwei
Hunde gehalten werden 108,00 € je
Hund
c) drei
oder mehr Hunde gehalten 120,00 € je
Hund
d) ein
gefährlicher Hund oder ein Hund
bestimmter
Rassen gehalten wird 672,00 €
e) zwei
oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde
bestimmter
Rassen gehalten werden 840,00 € je
Hund.
Hunde,
für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der
Anzahl
der
Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird,
werden
mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d) und e)
sind solche Hunde, die
- auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft oder
 Schärfe oder andere in der
Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden
 oder die eine Ausbildung
zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder einer Abrichtung
 auf Zivilschärfe begonnen
oder abgeschlossen haben,
- sich nach einem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig
erwiesen haben,
- wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben,
- wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh,
Katzen oder Hunde hetzen
 oder reißen.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser
Vorschrift sind folgende
Rassen:
1. Â Pittbull
Terrier
2. Â American
Staffordshire Terrier
3. Â Staffordshire
Bullterrier
4. Â Bullterrier
5. Â American
Bulldog
6. Â Bullmastiff
7. Â Mastiff
8. Â Mastino
Espanol
9. Â Mastino
Napoletano
10. Fila Brasileiro
11. Dogo Argentino
12. Rottweiler
13. Tosa Inu
sowie Kreuzungen dieser Rassen.
Soweit für Hunde nach Abs. 2 der Nachweis erbracht wird, dass eine
Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die
Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz
nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c) erfolgen. Die Festsetzung mit dem
Steuersatz nach Abs.
1 Buchstaben a) bis c) erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem
der Antrag beim Steueramt
eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten
nach Antragstellung erbracht
und dem Amt für Finanzservice vorgelegt wird.
Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis einschließlich Nr. 4 dieser
Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine
Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde
zu erbringen.
Für Hunde nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis einschließlich Nr. 13
dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von
einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder
einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht
werden.